{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_544-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"5 StR 544/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 6. Juni 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit ein Berufsverbot ver-\n\nhängt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\ndrei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie we-\n\ngen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten\n\nfür die Dauer von zwei Jahren untersagt, die Berufe des Rechtsanwalts und\n\ndes vereidigten Buchprüfers auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Berufsver-\n\nbots; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Verhängung des Berufs-\n\nverbots begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nAllerdings hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im\n\nFall II. 6. ohne Rechtsfehler als grobe Verletzung der mit seinen Berufen des\n\nRechtsanwalts und des vereidigten Buchprüfers verbundenen Pflichten an-\n\ngesehen. Die Entwicklung eines „Steuermodells“ für einen Mandanten, das\n\ndiesem ermöglichte, unter Verwendung überhöhter Rechnungen in der\n\nBuchhaltung über einen längeren Zeitraum eine Verkürzung von Körper-\n\nschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuern herbeizuführen, verstößt\n\nin schwerwiegender Weise gegen die beruflichen Pflichten eines Rechtsan-\n\nwalts – zudem Fachanwalts für Steuerrecht – und eines vereidigten Buch-\n\nprüfers. Dieses Verhalten, das die Strafkammer zutreffend als Anstiftung zur\n\nSteuerhinterziehung gewertet hat, ist grundsätzlich geeignet, ein Berufsver-\n\nbot für die Berufe Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer auszulösen\n\n(vgl. BGHR StGB § 70 – Pflichtverletzung 6).\n\nIndes hält die Gesamtwürdigung, aufgrund derer das Landgericht zur\n\nfür den Angeklagten nachteiligen Prognose gelangt ist, daß bei weiterer Be-\n\nrufsausübung die Gefahr erheblicher gleichartiger Taten bestehe, rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. So hat das Landgericht eine „erhöhte Gefahr“ wei-\n\nterer Straftaten darin gesehen, daß der Angeklagte sich in „keiner Weise ein-\n\nsichtig gezeigt“ habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, denn der Ange-\n\nklagte hat die berufsspezifische Anlaßtat im Fall II. 6. bestritten. Aus einem\n\nberechtigten Verteidigungsverhalten darf kein für den Angeklagten nachteili-\n\nger Schluß gezogen werden (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 – Dauer 1 und\n\nStGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 2).\n\nDie neue Strafkammer kann für die vorzunehmende Gesamtwürdi-\n\ngung mit den bisherigen, aufrechterhaltenen Feststellungen nicht in Wider-\n\nspruch stehende weitere Feststellungen treffen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich fol-\n\ngendes:\n\nEntgegen der Ansicht der Revision durfte der Angeklagte im Fall II. 5.\n\nder Urteilsgründe die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma M nicht be-\n\nreits deshalb für die Rechnungsempfängerin, die Firma H , nach § 15\n\nAbs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt geltend machen, weil er als\n\nSubunternehmer für die Firma M tätig geworden und diese deshalb zur\n\nErstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG berechtigt gewe-\n\nsen sei. Umsatzsteuerrechtlich ist nämlich auf die tatsächliche Gestaltung\n\neines Rechtsgeschäfts abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Lei-\n\nstungsbewegungen (vgl. BGHR AO § 41 Abs. 1 – Durchführung, tatsächli-\n\nche 1). Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung\n\nunerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte für sich selbst, nicht aber als Subunterneh-\n\nmer der Firma M die Leistungen erbracht hat.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht der im Umsatzsteuer-\n\nrecht geltende „Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer“ einer straf-\n\nrechtlichen Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Etwas anderes\n\nergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften (EuGH) vom 19. September 2000 – Rechtssache C-454/98\n\n– (LS in ABl. EG 2000, Nr. C 316, 12 und BB 2000, 2617; vgl. auch Vogel-\n\nberg PStR 2000, 271). Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil im Hinblick\n\nauf das Besteuerungsverfahren ausgesprochen, daß der Grundsatz der\n\nNeutralität der Mehrwertsteuer verlange, daß zu Unrecht in Rechnung ge-\n\nstellte Mehrwertsteuer berichtigt werden könne, wenn die Gefährdung des\n\nSteueraufkommens \n\nrechtzeitig und vollständig beseitigt worden sei\n\n(EuGH aaO Tz. 57, 58). Indes wird ausdrücklich klargestellt, daß das Ge-\n\nmeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, „die Ausstellung\n\nfingierter Rechnungen, in denen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen\n\nwird, als versuchte Steuerhinterziehung zu behandeln und in einem solchen\n\nFall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geld-\n\nstrafe oder Geldbuße zu verhängen“ (EuGH aaO Tz. 62). Anders als in den\n\nder Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fallkonstellationen,\n\nin denen der jeweilige Aussteller der Rechnung diese vor ihrer Verwendung\n\ndurch den Adressaten wiedererlangt und vernichtet bzw. den in der verwen-\n\ndeten Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag entrichtet\n\nhatte, wurde im vorliegenden Fall die durch Erstellung der Scheinrechnung\n\ngeschaffene Gefährdung des Steueraufkommens nicht wieder beseitigt. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist bei Ausstellung einer Scheinrechnung\n\nmit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer eine Gefährdung des Steuerauf-\n\nkommens jedenfalls gegeben, wenn diese Rechnung noch zum Vorsteuer-\n\nabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert\n\nausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_544-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/5-str-544-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_544-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_544-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/5-str-544-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_544-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:30.117225+00:00"}}