{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_540-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"5 StR 540/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 540/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Dezember 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen – auf\n\ndie Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat –\n\nfreigesprochen wird,\n\nb) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Ergänzung\n\neines gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung der Verurteilung.\n\n1. Der Angeklagte war wegen einer Höchstzahl serienmäßig began-\n\ngener gleichgelagerter Taten des sexuellen Mißbrauchs der Tochter seiner\n\nLebensgefährtin angeklagt (vgl. BGHSt 40, 44). Der Tatrichter hat ihn – ohne\n\ninsoweit von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht zu haben – wegen einer\n\ndie angeklagte Höchtszahl unterschreitenden Anzahl von Taten verurteilt.\n\nKonsequent mußte er den Angeklagten im übrigen freisprechen (vgl. BGHSt\n\n40, 44, 48; BGHR StPO § 260 Abs. 1 – Teilfreispruch 10 und 11). Das holt\n\nder Senat nach.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Die Feststellungen beruhen auf einer zwischen den Einzelfällen un-\n\ngewöhnlich wenig differenzierenden, eher detailarmen Darstellung der im\n\nwesentlichen gleich gelagerten Taten durch die Nebenklägerin. Dies gestat-\n\ntete nicht eine die Richtigkeit ihrer Aussage stützende Wertung des Landge-\n\nrichts, sie habe sich „schon im Hinblick auf ihr Alter“ – die Nebenklägerin war\n\nbei Tatbegehung 14, zur Zeit der Hauptverhandlung 15 Jahre alt – „die ge-\n\nschilderten Details nicht ausdenken und vor allem über eine so lange Zeit\n\nauch konstant beibehalten“ können, „wenn diese Schilderungen nicht auf\n\nrealem Erleben beruhten“ (UA S. 10). Das Landgericht durfte sich danach\n\nauch in anderem Zusammenhang nicht ergänzend auf eine „detailreiche“\n\nSchilderung der Taten stützen (UA S. 12 f.).\n\nb) Für den Tatrichter war ein weiterer „entscheidender Gesichtspunkt“\n\nfür seine Überzeugungsbildung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der\n\nNebenklägerin der Umstand, daß „kein plausibles Motiv für die Offenbarung\n\nder Geschehnisse erkennbar“ sei, „wenn nicht die sexuellen Verfehlungen\n\ndes Angeklagten an der Geschädigten tatsächlich stattgefunden“ hätten\n\n(UA S. 10). Diese Erwägung bleibt ohne tatsächlichen Beleg, da es im Urteil\n\nan jeglichen näheren Feststellungen zu Anlaß und Umständen der Tatoffen-\n\nbarung fehlt. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe er-\n\nschließt sich insoweit nichts.\n\nOffen bleibt auch, weshalb die Geschädigte nach Beginn einer Serie von\n\nVergewaltigungen nicht versucht hat, ihre Mutter oder ihre Brüder zu alarmie-\n\nren, und warum sie sich der Mutter offenbar erst nach Auszug aus der Woh-\n\nnung des Angeklagten anvertraut hat.\n\n3. Der Senat merkt folgendes an:\n\na) Jedenfalls bei Fehlen detaillierterer Angaben der Nebenklägerin im\n\nErmittlungsverfahren oder einer markanten und unverdächtigten Offenba-\n\nrungssituation – das Urteil enthält zu beiden Punkten keine Hinweise – er-\n\nschiene die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hier naheliegend.\n\nMangels vollständiger Mitteilung der in diesem Zusammenhang relevanten\n\nVerfahrenstatsachen ist die deshalb erhobene, auf den Vortrag entsprechen-\n\nder Anträge und ihrer Ablehnung durch das Landgericht beschränkte Verfah-\n\nrensrüge allerdings nicht zulässig begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO).\n\nb) Sämtliche Anträge, deren Ablehnung als Beweisanträge mit der Revi-\n\nsion beanstandet werden, erfüllten in Ermangelung hinreichend konkreter\n\nBeweisbehauptungen nicht die Voraussetzungen von Beweisanträgen (vgl.\n\nnur die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK 4. Aufl. § 244\n\nRdn. 46). Wäre indes die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gegen-\n\nüber einem Frauenarzt im Tatzeitraum erfolgt – was nicht explizit behauptet\n\nworden ist –, so hätte dies nach einer Wahrunterstellung jedenfalls näherer\n\nErklärung im Urteil bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 1 StR\n\n303/00 –).\n\nc) Nach dem nachgeholten Teilfreispruch darf der neue Tatrichter den\n\nAngeklagten auch für den Fall entsprechender weitergehender Feststellun-\n\ngen nicht wegen mehr als fünf Taten zum Nachteil der Nebenklägerin im Tat-\n\nzeitraum verurteilen. Sollte er entsprechende sexuelle Handlungen feststel-\n\nlen, sich indes bei manchen oder auch allen Taten nicht vom bewußten Ein-\n\nsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch den An-\n\ngeklagten überzeugen können und erneut nicht zur Feststellung eines Ver-\n\nhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangen, wird er die Taten\n\nauch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu\n\nprüfen haben.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/5-str-540-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/5-str-540-00","retrieved":"2026-07-10 11:41:25.826046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-13/5-str-540-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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