{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_490-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"5 StR 490/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 490/00\n\nURTEIL\n\nvom 19. Dezember 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. De-\n\nzember 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 6. März 2000 im Strafausspruch\n\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in 25 Fällen zu Geldstrafen verur-\n\nteilt worden ist;\n\n2. in den Fällen 5 und 71 der Urteilsgründe;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 71 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtgeld-\n\nstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf einen Teil\n\ndes Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,\n\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.\n\n1. Der Angeklagte ist seit 1980 als Steuerberater in München selb-\n\nständig tätig. Im Dezember 1990 übernahm er daneben in beratender Funk-\n\ntion eine Tätigkeit für die Treuhandanstalt in Berlin. Im Hinblick auf die hohen\n\nVergütungen für Liquidationen im Auftrag der Treuhandanstalt bewarb er sich\n\nMitte 1992 mit Erfolg um entsprechende Aufträge und wurde seitdem als Li-\n\nquidator mit der Abwicklung zahlreicher Unternehmen betraut, bei denen\n\nüberwiegend die Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin war.\n\nIm Rahmen dieser Tätigkeit, die jeweils auf der Grundlage von Liqui-\n\ndatorenverträgen und zuvor getroffener Honorarvereinbarungen durchgeführt\n\nwurde, entnahm der Angeklagte bei 15 Unternehmen in der Zeit von Dezem-\n\nber 1992 bis Juli 1999 pflichtwidrig insgesamt 13,1 Millionen DM. Die ent-\n\nnommenen Beträge, die jährlich zwischen 75.000 DM (1992) und 3,3 Millio-\n\nnen DM (1995) lagen, verbrauchte er für eigene Zwecke, zum Teil dienten\n\nsie ihm zur Verdeckung vorangegangener pflichtwidriger Entnahmen. In den\n\nBüchern der von ihm verwalteten Firmen und in den Rechenschaftsberichten\n\nfür die Treuhandanstalt stellte er diese Beträge als liquide Mittel dar, die an-\n\ngeblich auf Verwaltungskonten zinsbringend angelegt waren.\n\n2. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im wesentlichen nach\n\nder Schadenshöhe differenziert; es hat in 25 Fällen bei Schäden bis\n\n75.000 DM Geldstrafen von 90 Tagessätzen, in 44 Fällen bei Schäden bis\n\n500.000 DM – unter Bejahung besonders schwerer Fälle – Freiheitsstrafen\n\nvon sechs Monaten sowie im Fall 5 (Schaden von 1,2 Millionen DM) eine\n\nFreiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 71 (Schaden von 1,9 Millio-\n\nnen DM) eine solche von einem Jahr als Einsatzstrafe festgesetzt. Aus die-\n\nsen Einzelstrafen hat das Landgericht sodann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2\n\nStGB die vorgenannten Gesamtstrafen gebildet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin greift die Einzelstrafaussprüche nur hin-\n\nsichtlich der 25 Geldstrafen, der beiden höchsten Einzelfreiheitsstrafen und\n\nder Gesamtstrafenbildung an. Die 44 Einzelstrafen von sechs Monaten sind\n\ndavon ausdrücklich ausgenommen; sie sind damit rechtskräftig.\n\nII.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Ob die verhängten Sanktionen, soweit sie ange-\n\nfochten sind, noch innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums\n\nliegen oder ob sie sich allein im Blick auf die Höhe des angerichteten Scha-\n\ndens bereits – nach unten – von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuld-\n\nausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319, 320), kann dahinstehen. Sie können\n\nschon deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihre Begründung Anlaß zu durch-\n\ngreifenden Bedenken gibt.\n\n1. Es ist dem Tatrichter versagt, Gesichtspunkte der Strafzumessung\n\nim Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der\n\nStrafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319, 321;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 – Begründung 19). Die Wendung, eine „zwingend\n\nzu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe“ erscheine „der Kammer bei Beach-\n\ntung aller Strafzwecke nicht tunlich“ (UA S. 9), begründet die Besorgnis, daß\n\ndas Landgericht sich bei der angesichts der Höhe der Einzelschäden und\n\ndes Gesamtschadens äußerst milden Sanktionierung gerade von solchen\n\nverbotenen Erwägungen ausschlaggebend leiten ließ.\n\n2. Zudem ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einzelstrafen\n\ndie Erwägung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien nicht\n\nAusdruck einer besonderen, von verwerflichem Gewinnstreben geprägten\n\nkriminellen Energie; sie seien „nicht zuletzt auch aus einer Konfliktscheu der\n\nTreuhand/BVS gegenüber“ entstanden, weil der Angeklagte meinte, höhere\n\nHonorare beanspruchen zu können. Wenn der Angeklagte den Weg einer\n\ngerichtlichen Klärung seiner diffusen vermeintlichen Ansprüche ebenso wie\n\neine Kündigung seiner Verträge mit der Treuhand vermied, weil ihm „hierfür\n\ndie Honorare zu attraktiv erschienen”, und stattdessen heimlich Entnahmen\n\nin Millionenhöhe tätigte, so kann dieses Verhalten nur als verwerfliches Ge-\n\nwinnstreben bezeichnet werden. Außerdem vermag es den Angeklagten nur\n\ngeringfügig zu entlasten, wenn er Teile der unrechtmäßigen Entnahmen dazu\n\nverwendet hat, Veruntreuungen zu Lasten anderer Firmen zu verschleiern.\n\n3. Schließlich drängt sich in Fällen sachlich und zeitlich ineinander\n\nverschränkter Vermögensdelikte, von denen die gewichtigeren die Verhän-\n\ngung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, die\n\nVerhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 StGB in den Einzelfällen\n\nmit geringeren Schäden auf. In Fällen dieser Art muß die Bewertung der Ge-\n\nsamtserie ersichtlich im Vordergrund stehen. Damit erweist sich die fehlende\n\nErörterung von § 47 StGB hier als rechtsfehlerhaft.\n\n4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafen nach\n\nsich. Diese könnten abgesehen davon auch deshalb keinen Bestand haben,\n\nweil die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in wesentlich gleich gela-\n\ngerten Fällen bei Bestimmung der Gesamtsanktion fernliegt (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 17. April 1996 – 5 StR 93/96 –) und für sich die Besorgnis be-\n\ngründet, daß sich der Tatrichter auch insoweit rechtsfehlerhaft von dem Ge-\n\ndanken hat leiten lassen, dem Angeklagten in jedem Fall eine Bewäh-\n\nrungschance einräumen zu wollen (vgl. BGHSt 29, 319, 320).\n\n5. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen\n\nWertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Neubestimmung der auf-\n\ngehobenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs aufgrund der bis-\n\nher getroffenen Feststellungen zu treffen, die er lediglich – nicht notwendig –\n\ndurch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzen darf.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/5-str-490-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/5-str-490-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:26.656579+00:00"}}