{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_474-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"5 StR 474/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 474/00\n\nURTEIL\n\nvom 7. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 6. und 7. Februar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n am 7. Februar 2001 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. De-\n\nzember 1999 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen\n\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.\n\nOktober 1998, dessen Gesamtstrafenausspruch entfällt, und\n\nunter Einbeziehung der Verwarnung mit Strafvorbehalt aus\n\ndem Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 27. Oktober\n\n1998 verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120,- DM vorbe-\n\nhalten bleibt.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die\n\nStaatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechts-\n\nmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die hier-\n\ndurch entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäu-\n\nbungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch unter Einbeziehung der Sanktio-\n\nnen aus zwei früheren Verurteilungen, nämlich zweier Einzelgeldstrafen und\n\neiner Verwarnung mit Strafvorbehalt, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Ta-\n\ngessätzen zu je 120,- DM verurteilt. Die früheren Verurteilungen betrafen\n\nTaten, die der vorliegenden Tat ähnlich waren. Jeweils allein auf die Sach-\n\nrüge gestützt, begehrt der Angeklagte mit seiner Revision einen Freispruch,\n\nwährend die Staatsanwaltschaft mit ihrem vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretenen Rechtsmittel einen Schuldspruch auch wegen Überlassens von\n\nBetäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach § 30 Abs. 1\n\nNr. 3 BtMG erstrebt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nSie führt zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) wie dessen eigene Revi-\n\nsion zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich zum Aus-\n\nspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Im übrigen bleibt auch die Re-\n\nvision des Angeklagten ohne Erfolg.\n\nDer jetzt 83jährige Angeklagte, Schweizer Staatsbürger, ist Theologe\n\nund Psychologe. Er war bis zum Jahre 1986 als evangelischer Gemeinde-\n\npfarrer sowie zwischenzeitlich zwölf Jahre lang als Leiter einer “Entgiftungs-\n\nstelle” in Basel tätig. Seit langem beschäftigt sich der Angeklagte aktiv mit\n\ndem Problembereich “Sterbehilfe und Sterbebegleitung”. Auslösend hierfür\n\nwar der Krebstod seines besten Freundes, dessen unmittelbar miterlebter,\n\nüber mehrere Monate andauernder qualvoller Sterbeprozeß den Angeklag-\n\nten zu der Überzeugung führte, daß man – nach seinen eigenen Worten –\n\n“solchen Menschen einfach helfen muß, wenn sie sterben wollen”. Von die-\n\nsem Wunsch geleitet, gründete der Angeklagte im Jahr 1982 die Vereini-\n\ngung “E ” als deren Generalsekretär\n\ner seitdem ehrenamtlich fungiert. In den Statuten dieser Vereinigung heißt\n\nes u. a.: “1. Die Vereinigung setzt sich in Wort und Schrift für das Selbstbe-\n\nstimmungsrecht aller Menschen über ihre Gesundheit und ihr Leben, also für\n\ndie ‚Therapie-Hoheit des Patienten? ein d. h. für die staatliche Anerkennung\n\nder Freiheit selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens. 2. Darüber hin-\n\naus besteht der Vereinszweck darin, seinen Mitgliedern, die unter hoff-\n\nnungsloser Krankheit oder unzumutbarer Behinderung leiden, im selbstbe-\n\nstimmten Sterben beizustehen. 3. Unter der Voraussetzung, daß sich alle\n\nMöglichkeiten erschöpft haben, welche aus Sicht des Betroffenen ein le-\n\nbenswertes Leben erlauben würden, leisten Beauftragte der Vereinigung\n\nFreitodbegleitung, wobei ein ärztliches Zeugnis die hoffnungslose Krankheit\n\noder die unzumutbare Behinderung bezeugen muß und Angehörige resp.\n\nBezugspersonen dem Vorhaben des Betroffenen zustimmen. 4. Um jede\n\nForm des Mißbrauchs zu verhindern, gibt die Vereinigung keinerlei Freitod-\n\nAnleitungen \n\noder\n\n-Medikamente ohne Assistenz ab.” Über die Funktion des Generalsekretärs\n\nder Vereinigung hinaus übernahm der Angeklagte auch die Aufgaben eines\n\n“Freitodbegleiters”. Nach eigenen Angaben ist er inzwischen in über\n\n300 Fällen entsprechend tätig geworden. Für sein Tätigwerden verlangt er\n\nkein Entgelt, sondern lediglich die Vorauserstattung seiner Reisekosten. Bei\n\nseiner Tätigkeit als “Freitodbegleiter” verwendete der Angeklagte regelmä-\n\nßig (Natrium-)Pentobarbital. Dieses Mittel ist seit dem Jahr 1981 – mit im\n\nDetail unterschiedlichen Einzelregelungen – verkehrsfähiges und verschrei-\n\nbungsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Es han-\n\ndelt sich um ein hochwirksames und sehr schnell anflutendes Barbiturat, das\n\nnormalerweise bei einer Dosierung von bis zu 100 mg als Schlafmittel, im\n\nübrigen zur Behandlung von Angst- oder Erregungszuständen zum Einsatz\n\nkommt. In hoher Dosierung führt dieses Mittel jedoch zu einem sicheren,\n\nvom Einnehmenden allerdings schon nicht mehr wahrgenommen Tod. Na-\n\nmentlich tritt im Falle einer Überdosierung zunächst – vergleichbar einer\n\nNarkose – eine Ausschaltung des Bewußtseins und erst danach eine tödli-\n\nche Atemlähmung ein, wobei im Regelfall 3 g des Mittels die für einen Er-\n\nwachsenen tödliche Dosis darstellen. Die minimale letale Dosis beträgt etwa\n\n1 g. Danach stuft der Angeklagte das Mittel als “geradezu ideal geeignet”\n\nzur Herbeiführung eines “sanften” Todes ein, insbesondere im Vergleich\n\nzum Zyankali, welches beim Einnehmenden zwar ebenfalls schnell zum To-\n\nde führt, aber zuvor noch bei Bewußtsein des Sterbenden schwere kramp-\n\nfartige Schmerzen auslöst.\n\nDie verstorbene Frau Dr. T , die lange Zeit als Ärztin tätig\n\ngewesen war, litt an Multipler Sklerose. Nach progredientem Verlauf der\n\nKrankheit von 1982 bis 1998 war Frau Dr. T schließlich weitestge-\n\nhend bewegungsunfähig. Sie verbrachte die Tage in ihrem Haus in Berlin\n\ngrößtenteils in Rückenlage. Sie war wegen einer Sehschwäche auf eine Le-\n\nselupe angewiesen, die sie infolge ihrer nachlassenden Kräfte nur über ei-\n\nnen sehr kurzen Zeitraum halten konnte, so daß ihr die Lektüre längerer\n\nTexte nicht mehr möglich war. Ein im Jahr 1997 unternommener Selbsttö-\n\ntungsversuch scheiterte am Einschreiten ihres Ehemannes. In monatelangen\n\nDiskussionen überzeugte Frau Dr. T ihren Ehemann, daß er sie “ge-\n\nhen lassen” müsse. Sie wandte sich an die Vereinigung “E ” mit\n\ndem Wunsch nach einer “Sterbebegleitung” und übersandte dem Ange-\n\nklagten ein ärztliches Gutachten, in dem der Verlauf ihrer Krankheit be-\n\nschrieben und deren Unheilbarkeit bestätigt war. Bei einem Besuch ver-\n\nschaffte sich der Angeklagte im persönlichen Gespräch mit der Verstorbe-\n\nnen und ihrem Ehemann die Überzeugung, daß diese im Vollbesitz ihrer\n\ngeistigen Kräfte war und ihr Todeswunsch ernsthaft und nicht Folge eines\n\nauch nur entfernt erkennbaren äußeren Drängens war. Nach alledem faßte\n\nder Angeklagte den Entschluß, die gewünschte “Sterbebegleitung” zu ge-\n\nwähren, nämlich in der Schweiz 10 g Natrium-Pentobarbital zu beschaffen,\n\ndiese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und hier der Verstor-\n\nbenen zur entsprechenden Verfügung zu stellen. Dabei ging er davon aus,\n\ndaß aufgrund der hohen Dosis und der schnellen Anflutung des Mittels\n\nschon ab dem Eintritt einer Bewußtlosigkeit für die Verstorbene keine Ret-\n\ntungsmöglichkeit mehr bestehen werde. Er nahm an, daß sein Verhalten\n\nnach deutschem Recht nicht strafbar sei. Dabei ging er von der Straflosigkeit\n\nder Teilnahme an einer Selbsttötung aus. Er wußte nicht, daß Pentobarbital\n\ndem deutschen Betäubungsmittelrecht unterliegt. Entsprechende Erkundi-\n\ngungen unternahm er nicht. In die Schweiz zurückgekehrt, übergab der An-\n\ngeklagte einem “Vertrauensarzt” der “E ” das von der Verstor-\n\nbenen überlassene Gutachten zur Prüfung, ob eine im Sinn der Statuten der\n\nVereinigung hoffnungslose Krankheit vorliege. Darauf stellte dieser das er-\n\nforderliche Rezept aus, mit dem der Angeklagte in einer Schweizer Apothe-\n\nke 10 g Natrium-Pentobarbital in Pulverform erwarb. Am 20. April 1998 reiste\n\nder Angeklagte mit dem genannten Betäubungsmittel aus der Schweiz in die\n\nBundesrepublik Deutschland ein. Im Haus der Familie T versicherte\n\nder Angeklagte sich im Beisein ihres Ehemannes davon, daß Frau Dr.\n\nT in vollem Besitz ihrer geistigen Kräfte war und ihr Todeswunsch\n\nnach wie vor bestand. Sie füllte eine formularmäßig vorbereitete “Freitoder-\n\nklärung” aus. In Abwesenheit des Ehemannes löste der Angeklagte die 10 g\n\nNatrium-Pentobarbital in einem Glas Wasser auf und reichte dies der Frau\n\nDr. T zur sofort erfolgten Einnahme. Infolge der schnell eintretenden\n\nWirkung des Mittels wurde Frau Dr. T nach drei Minuten bewußtlos.\n\nBereits zu diesem Zeitpunkt wären alsdann eingeleitete Rettungsversuche,\n\nnamentlich ein Auspumpen des Magens, erfolglos verlaufen, da wegen der\n\nschnellen Anflutung bereits ein tödliche Konzentration des Mittels im Blut der\n\nVerstorbenen erreicht war, wovon auch der Angeklagte ausging. Der Tod\n\ntrat binnen der nächsten halben Stunde ein.\n\nI.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt\n\nbetreffend den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf.\n\n1. Der Angeklagte hat Betäubungsmittel (gemäß Anlage III zu § 1\n\nAbs. 1 BtMG) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeführt und nach\n\nNr. 6 lit. b aaO zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Ein Fall der ärztli-\n\nchen Verabreichung oder Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG liegt\n\nnicht vor.\n\n2. Demgegenüber ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision\n\ndes Angeklagten – weder aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1\n\nAbs. 1 GG) noch aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur\n\nSelbsttötung oder aus der jüngsten Rechtsentwicklung des Problemkreises\n\n“Sterbehilfe und Sterbebegleitung” eine Einschränkung des Anwendungsbe-\n\nreichs des Betäubungsmittelgesetzes; auch eine Rechtfertigung oder Ent-\n\nschuldigung allgemeiner Art kann so hier nicht begründet werden.\n\na) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und der einhelligen Lehre die – theoretisch gegebene – Teilnah-\n\nme an der Selbsttötung eines vollverantwortlich Handelnden mangels einer\n\nHaupttat straflos (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 211 Rdn. 10 m.N.\n\nder Rspr. und des Schrifttums). Ein solcher Fall liegt hier vor. Frau Dr. T \n\nnahm sich, wie die vom Landgericht umfassend festgestellten Einzelheiten\n\nergeben, in voller Selbstverantwortlichkeit das Leben. Der Angeklagte half\n\nihr hierbei. Die Straflosigkeit seines Verhaltens unter dem vorstehend ge-\n\nnannten Aspekt beschränkt sich jedoch auf eben diesen und erstreckt sich\n\nnicht etwa auf das vom Angeklagten begangene Betäubungsmitteldelikt, mit\n\ndem andere Rechtsgüter gefährdet wurden. Der Verordnungsgeber hat mit\n\nder Entscheidung, Pentobarbital in die Liste der Betäubungsmittel gemäß §\n\n1 Abs. 1 BtMG aufzunehmen, dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß\n\nein Umgang mit diesem Betäubungsmittel für die Volksgesundheit grund-\n\nsätzlich gefährlich ist.\n\nb) Zudem ist in der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen\n\nDiskussion des Problemkreises “Sterbehilfe und Sterbebegleitung” in jüng-\n\nster Zeit eine Entwicklung in zweierlei Richtungen zu verzeichnen. Zum ei-\n\nnen wird dem Gesichtspunkt der Patientenautonomie ständig zunehmende\n\nBedeutung beigemessen (vgl. Taupitz, Gutachten für den 63. Deutschen\n\nJuristentag 2000; Otto, Gutachten für den 56. Deutschen Juristentag 1986;\n\njeweils m.N., und die Sitzungsberichte der jeweiligen Tagungen des Deut-\n\nschen Juristentages). Zum anderen ist die sog. “indirekte Sterbehilfe” nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 301, 305; vgl.\n\nauch BGHSt 37, 376; 40, 257) und einem nahezu einhelligen Grundkonsens\n\nim Schrifttum zulässig (Kutzer NStZ 1994, 110, 114 f. m.N.). Dabei wird un-\n\nter indirekter Sterbehilfe verstanden, daß die ärztlich gebotene schmerzlin-\n\ndernde Medikation beim tödlich Kranken nicht dadurch unzulässig wird, daß\n\nsie als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt\n\nbeschleunigen kann. Soweit eine solche Medikation den Tatbestand eines\n\nTötungsdeliktes durch bedingt vorsätzliche Verursachung eines früheren\n\nTodes verwirklicht, ist das Handeln des Arztes nach § 34 StGB gerechtfer-\n\ntigt, sofern es nicht – ausnahmsweise – dem erklärten oder mutmaßlichen\n\nWillen des Patienten widerspricht (Kutzer aaO; vgl. auch die demnächst\n\nveröffentlichte Podiumsdiskussion “Sterbehilfe – Sterbebegleitung” anläßlich\n\nder 50. Wiederkehr der Errichtung des Bundesgerichtshofs am 4. Mai 2000).\n\nc) Weder aus diesen Rechtsgesichtspunkten noch aus sonstigen all-\n\ngemeinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen kann die Straflo-\n\nsigkeit des Umgangs des Angeklagten mit dem Betäubungsmittel hergeleitet\n\nwerden. Der Angeklagte handelte weder als Arzt noch als Angehöriger der\n\nVerstorbenen oder als sonst persönlich Betroffener, auf dessen Gewissens-\n\nentscheidung es ankommen könnte. Er agierte vielmehr als persönlich Un-\n\nbeteiligter im Rahmen einer moralpolitisch getragenen Bewegung, deren\n\nZiele anerkennenswert sein mögen. Sein Handeln war nicht primär vom\n\nZweck der Schmerzlinderung (unter Inkaufnahme eines früheren Todesein-\n\ntritts) getragen. Vielmehr zielte seine Aktivität direkt auf den Tod.\n\nZur Beantwortung der Frage, ob solches Verhalten unter den Ge-\n\nsichtspunkten des § 34 StGB gerechtfertigt oder unter den Aspekten des\n\n§ 35 StGB entschuldigt sein kann, ist von den Grundentscheidungen der\n\nRechtsordnung auszugehen. Das Leben eines Menschen steht in der Wer-\n\nteordnung des Grundgesetzes – ohne eine zulässige Relativierung – an\n\noberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Die Rechtsordnung wertet\n\neine Selbsttötung deshalb – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen –\n\nals rechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teil-\n\nnahme hieran lediglich straflos.\n\nDieser grundsätzliche Vorrang des Lebensschutzes ist zu beachten,\n\nwenn wie hier in eine Abwägung ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes\n\nRecht des Einzelnen auf ein Sterben unter “menschenwürdigen” Bedingun-\n\ngen einzustellen ist. Dabei muß auch die Grundentscheidung berücksichtigt\n\nwerden, die aus der Vorschrift des § 216 StGB spricht, wonach die Tötung\n\nauf Verlangen des Getöteten lediglich eine Strafmilderung gegenüber dem\n\nTotschlag auslöst. Dies zeigt an, daß die Rechtsordnung die Mitwirkung ei-\n\nnes anderen am Freitod eines Menschen grundsätzlich mißbilligt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob Besonderheiten namentlich etwa für\n\ndas Handeln naher Angehöriger eines Sterbewilligen gelten können. Für\n\nAußenstehende wie hier den Angeklagten, der im Rahmen einer Organisati-\n\non ohne persönliches Näheverhältnis handelte, kann eine Abwägung der\n\ngenannten Art grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit des Umgangs mit Betäu-\n\nbungsmitteln führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem moral-\n\npolitischen Engagement des Angeklagten.\n\n3. Das Landgericht hat angenommen, daß dem Angeklagten die Ver-\n\nbotenheit seines Tuns unter dem Gesichtspunkt des deutschen Betäu-\n\nbungsmittelrechts nicht bekannt war, daß der Angeklagte diesen Verbotsirr-\n\ntum jedoch hätte vermeiden können; es hat demzufolge die Vorschrift des\n\n§ 17 Satz 1 StGB für nicht anwendbar erachtet. Auch dies birgt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) Das Pentobarbital ist seit dem Jahr 1981 in der Bundesrepublik\n\nDeutschland als Betäubungsmittel in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG erfaßt.\n\nDie Einzelheiten unterlagen mehreren Änderungen: Mit dem Gesetz zur\n\nNeuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl I 681,\n\n700) wurde das Pentobarbital in die Anlage III B aufgenommen. Ausgenom-\n\nmen blieben Zubereitungen, die ohne ein anderes Betäubungsmittel (außer\n\nCodein) “je abgeteilte Form bis 110 mg Pentobarbital enthalten”; damit wa-\n\nren namentlich Tabletten mit geringer Dosierung gemeint; von dieser Aus-\n\nnahme waren jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die\n\nEinfuhr (und andere Handlungsformen) wiederum ausgenommen. Durch die\n\nVierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember\n\n1992 (BGBl I 2483, 2485) erhielt die Position Pentobarbital in der Anlage III\n\nB folgende Fassung: “ausgenommen in Zubereitungen, die ohne” ein weite-\n\nres Betäubungsmittel “je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, be-\n\nrechnet als Säure, enthalten”; die Ausnahme von der Ausnahme betreffend\n\ndie Einfuhr entfiel also. Aufgrund der Zehnten Betäubungsmittelrechts-\n\nÄnderungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl I 74, 79), in Kraft seit\n\ndem 1. Februar 1998, ist das Pentobarbital ohne jede Einschränkung in der\n\nnunmehr nicht mehr untergliederten Anlage III enthalten. Damit ist insbeson-\n\ndere die Ausnahme für Zubereitungen mit bis zu 100 mg Pentobarbital je\n\nabgeteilter Form entfallen.\n\nb) Auch in der Schweiz unterfällt das Pentobarbital dem Betäubungs-\n\nmittelrecht. Das Mittel ist im “Verzeichnis aller Betäubungsmittel” (Anhang a\n\nzu Art. 1 Abs. 1 bis 3 Betäubungsmittelgesetz), allerdings auch im “Ver-\n\nzeichnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel”\n\n(Anhang b aaO) enthalten (Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit\n\nüber die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember\n\n1996).\n\nc) Die Einfuhr und die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch von\n\nPentobarbital in der hier vorliegenden Dosis von 10 g sind mithin seit dem\n\nJahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland strafbar. Die oben genannten\n\ndifferenzierten Regelungen betreffend abgeteilte Formen mit geringer Dosie-\n\nrung des Mittels kannte der Angeklagte nicht. Jedes Argument seiner Revi-\n\nsion aus dieser Rechtsentwicklung muß daher im Rahmen der Prüfung der\n\nVermeidbarkeit des Verbotsirrtums versagen. Das verwendete Mittel unter-\n\nfällt auch dem Betäubungsmittelrecht der Schweiz. Es kommt folgendes hin-\n\nzu: Wie der Angeklagte wußte, kam es aufgrund der etwas “liberaleren” Re-\n\ngelung des Umgangs mit Pentobarbital in der Schweiz, scil. wegen “strenge-\n\nrer” Rechtslage außerhalb der Schweiz, zu einem “Sterbetourismus” von\n\nAusländern in die Schweiz. In Deutschland wurde der Angeklagte in etwa\n\n50 Fällen in gleicher Weise “geradezu routiniert” tätig (UA S. 9 f., 22). Er\n\nging dabei mit einem in der jeweiligen Dosierung tödlichen Stoff um. Nach\n\nalledem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Rechtserkundigungspflicht\n\ndes Angeklagten angenommen und den Verbotsirrtum des Angeklagten als\n\nvermeidbar erachtet.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil ist nicht mit einem sachlichrechtlichen Fehler\n\nzugunsten des Angeklagten behaftet.\n\n1. Insbesondere bleibt die einzige ausdrückliche Beanstandung der\n\nStaatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht auch wegen Über-\n\nlassung von Betäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verurteilt worden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat\n\naus dem “Prinzip der Eigenverantwortlichkeit” eine “teleologische Reduktion\n\ndes Tatbestandes” hergeleitet und deshalb die genannte Vorschrift für nicht\n\nanwendbar erachtet. Diese Beurteilung ist zutreffend.\n\na) Allerdings hat der Angeklagte der Frau Dr. T das Betäu-\n\nbungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen und dadurch eine Ur-\n\nsache für deren Tod gesetzt. Der Kausalzusammenhang wurde nicht da-\n\ndurch unterbrochen, daß die Empfängerin des Betäubungsmittels sich die-\n\nses Mittel selbst verabreichte (BGH NStZ 1983, 72; BGH, Urteil vom 3. Juni\n\n1980 – 1 StR 20/80 –, bei Holtz MDR 1980, 985). Ihr Tod war auch vom Vor-\n\nsatz des Angeklagten umfaßt. Jedenfalls in anderen Regelungszusammen-\n\nhängen findet der Gedanke Verwendung, daß Vorsatz die Fahrlässigkeit und\n\ndie Leichtfertigkeit als mindere Verschuldensformen einschließt (vgl. BGHSt\n\n39, 100; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 5).\n\nb) Indes gelten für den hier vorliegenden Fall des Freitodes des Be-\n\ntäubungsmittelempfängers besondere Regeln.\n\naa) Es greift der Grundsatz der Selbstverantwortung des sich selbst\n\neigenverantwortlich gefährdenden Tatopfers ein. Danach ist von folgendem\n\nauszugehen:\n\n(1) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefähr-\n\ndung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverlet-\n\nzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer be-\n\nwußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefähr-\n\ndung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen ei-\n\nnes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundes-\n\ngerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324;\n\nBGH NStZ 1985, 319 – insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt – m. Anm.\n\nRoxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286). Dabei hat\n\nder Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem\n\nAkt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung be-\n\nteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches – soweit es um die Strafbar-\n\nkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger\n\nund damit kein strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz\n\nbedroht nur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Straf-\n\nbarkeit des sich Beteiligenden wegen Körperverletzung oder Tötung beginnt\n\nerst dort, wo dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt\n\nals der sich selbst Gefährdende.\n\n(2) Allerdings kann dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf das Be-\n\ntäubungsmittelrecht übertragen werden (BGHSt 37, 179). Das durch die be-\n\ntäubungsmittelrechtlichen Strafvorschriften geschützte Rechtsgut ist nicht\n\nnur die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch die Volksgesundheit. Die-\n\nses universale Rechtsgut steht dem Einzelnen nicht zur Disposition (Fran-\n\nke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 35; Weber, BtMG § 30 Rdn. 125 f.).\n\nbb) Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1\n\nNr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß\n\nleichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Ge-\n\nschehens “aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültig-\n\nkeit” außer acht läßt (BGHSt 33, 66, 67). Solches ist bei der hiesigen be-\n\nsonderen Fallgestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in\n\njeder Hinsicht selbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW\n\n2000, 2286). Insoweit erfaßt der Vorwurf der Leichtfertigkeit – ausnahms-\n\nweise – nicht “erst recht” auch vorsätzliches Handeln.\n\ncc) Auch die Entstehungsgeschichte der vorgenannten Vorschrift\n\nspricht für eine restriktive Interpretation der Art, daß das Überlassen eines\n\nBetäubungsmittels zum Zweck des in jeder Hinsicht freien Suizids des\n\nEmpfängers den Qualifikationstatbestand nicht erfüllt. Hintergrund und aus-\n\nlösender Umstand für die Schaffung der Verbrechensvorschrift war “die\n\nrasch ansteigende Zahl von Todesfällen als Folge von Rauschgiftmiß-\n\nbrauch”\n\n(BT-Drucks. 8/3551 S. 37). Damit waren die Todesfälle von Betäubungsmit-\n\ntelabhängigen und gelegentlichen Betäubungsmittelkonsumenten gemeint.\n\nAls besonders strafwürdig wurde die Tatsache gewertet, daß die Todesver-\n\nursachung auf ein Handeln zurückgeht, das in Kenntnis der großen Gefähr-\n\nlichkeit des Tuns \n\n“unter Hintanstellung aller Bedenken” erfolgt\n\n(Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 464; Hügel/Junge,\n\nDeutsches Betäubungsmittelrecht 7. Aufl. § 30 Rdn. 4.1). An einen demge-\n\ngenüber ganz und gar untypischen Fall wie den vorliegenden hat der Ge-\n\nsetzgeber ebenso wenig gedacht, wie dies danach die Kommentatoren ge-\n\ntan haben.\n\ndd) Zudem spiegelt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei\n\nbis 15 Jahren Freiheitsstrafe – selbst eingedenk des Ausnahmestrafrahmens\n\nvon drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für minder schwere Fälle\n\n(§ 30 Abs. 2 BtMG) – eine vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte Unrechtsdi-\n\nmension, hinter der Fälle der vorliegenden Art von vornherein weit zurück-\n\nbleiben. Auch dies indiziert eine restriktive Auslegung der Vorschrift im vor-\n\nstehenden Sinn.\n\n2. Schließlich birgt das Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen\n\nFehler zugunsten des Angeklagten.\n\nInsbesondere folgt im Ergebnis keine strafrechtliche Haftung des An-\n\ngeklagten aus Tötungsdelikten – begangen durch Unterlassen – daraus, daß\n\ner als Lieferant des tödlichen Betäubungsmittels unter dem Gesichtspunkt\n\nseines vorausgegangenen rechtswidrigen gefährdenden Tuns grundsätzlich\n\nLebensgarant sein konnte (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 11 sub\n\nBetäubungsmittel und Rdn. 21 sub Selbstgefährdung m.N.; Hügel/Junge,\n\naaO § 30 Rdn. 4.4). Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten unter diesem\n\nGesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen, daß in dem Zeitpunkt, als\n\nFrau Dr. T durch den Eintritt ihrer Bewußtlosigkeit die Kontrolle über\n\ndas Geschehen verlor, noch eine Möglichkeit zur Rettung ihres Lebens be-\n\nstand (vgl. BGH NStZ 1984, 452 m. Anm. Fünfsinn StV 1985, 57; BGH\n\nNStZ 1985, 319, 320; BGH NStZ 1987, 406). Hierzu hat das Landgericht\n\nfestgestellt, daß in dem Zeitpunkt, als Frau Dr. T bewußtlos wurde,\n\netwaige Rettungsversuche – wegen der bereits eingetretenen gravierenden\n\nWirkung des Mittels – gescheitert wären. Davon ging nach den Feststellun-\n\ngen auch der Angeklagte aus, so daß selbst ein versuchtes (Unterlassungs-)\n\nTötungsdelikt ausscheidet. Schließlich kommt danach auch eine unterlasse-\n\nne Hilfeleistung nach § 323c StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983,\n\n117, 118).\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Es ist allein eine Verwarnung\n\nmit Strafvorbehalt nach § 59 StGB auszusprechen.\n\nAllerdings hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter (Gribbohm\n\nin LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 59 Rdn. 1; Stree\n\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 59 Rdn. 1). Zudem ist durch die Ver-\n\nwendung des Wortes “kann” auf der Rechtsfolgenseite der Ermessenscha-\n\nrakter der Regelung in besonderer Weise hervorgehoben (vgl. Grib-\n\nbohm aaO Rdn. 17 f.). Indes kann sich aufgrund der Besonderheiten des\n\nEinzelfalles das Ermessen des Tatgerichts derart verengen, daß allein eine\n\nVerwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommen kann. In einem solchen\n\nFall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion nach § 59\n\nStGB erkennen (OLG Celle StV 1988, 109; Horn in SK – StGB 27. Lfg. § 59\n\nRdn. 14; ähnlich Lackner/Kühl aaO Rdn. 10; Stree aaO Rdn. 16; a.A. Grib-\n\nbohm aaO Rdn. 18; zweifelnd Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 59 Rdn. 2).\n\nSo liegt es hier. Der Angeklagte ging mit dem Betäubungsmittel in altruisti-\n\nscher Weise unter relativ geringer Gefährdung Unbeteiligter in der Absicht\n\num, der in schwerster Weise unheilbar kranken Empfängerin zu einem in\n\njeder Hinsicht freien Suizid zu verhelfen, was seinem humanen Engagement\n\nentsprang.\n\nDer Senat verwarnt deshalb wegen der hier abzuurteilenden Tat den\n\nAngeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tages-\n\nsätzen zu je 120,- DM (nämlich der vom Landgericht verhängten Einzelgeld-\n\nstrafe) vor. Ferner erkennt der Senat unter Einbeziehung der im hiesigen\n\nUrteilstenor genannten Sanktionen auf eine Verwarnung als Gesamtsankti-\n\non, wobei die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen\n\nzu je 120,- DM (also in gleicher Höhe wie vom Tatrichter unbedingt ver-\n\nhängt) vorbehalten bleibt.\n\nIm Gesetz (namentlich in § 59c StGB) ist die Frage nicht eindeutig ge-\n\nregelt, ob eine bei einer Verwarnung vorbehaltene Geldstrafe mit einer zuvor\n\nunbedingt verhängten Geldstrafe im Wege der Verwarnung als Gesamts-\n\nanktion zusammengeführt werden kann (so Horn aaO § 59c Rdn. 4) oder ob\n\nsolches etwa ausgeschlossen ist (so Gribbohm aaO § 59c Rdn. 5; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 59c Rdn. 1). Der Senat behandelt die Frage wegen der\n\nParallelität zur entsprechenden Regelung bei der Freiheitsstrafe in § 58\n\nAbs. 1 StGB trotz des besonderen Charakters der Verwarnung mit Strafvor-\n\nbehalt im erstgenannten Sinn.\n\nDie nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der\n\nBewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-474-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/5-str-474-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:16.085065+00:00"}}