{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"5 StR 454/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 301; UWG § 12 Abs. 2 aF 1.) Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2.) Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafver- folgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 301; UWG § 12 Abs. 2 aF\n\n1.) Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische\nRote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafver-\nfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist\ndas absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22\nAbs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB).\n\nBGH, Urt. v. 15. März 2001 – 5 StR 454/00\n LG München I –\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 454/00\n\nURTEIL\n\nvom 15. März 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 14. und 15. März 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte H und L\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hi ,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten V ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 15. März 2001 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts München \n\nI vom\n\n19. April 2000 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die\n\nStaatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hi wegen Angestelltenbe-\n\nstechlichkeit in vier Fällen, Untreue in 13 Fällen und Einkommensteuerhinter-\n\nziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nzehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten V hat es wegen Angestellten-\n\nbestechlichkeit in 13 Fällen, Untreue in 19 Fällen, Einkommensteuerhinter-\n\nziehung in vier Fällen und wegen Betrugs schuldig gesprochen und gegen\n\nihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verhängt.\n\nVon weiteren Anklagepunkten hat das Landgericht die Angeklagten freige-\n\nsprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte in vollem Umfang\n\nRevision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit \n\nihren\n\n– vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretenen – Revisionen bei bei-\n\nden Angeklagten gegen den Schuldspruch sowie gegen die Freisprüche hin-\n\nsichtlich weiterer Einzeltaten, insgesamt gegen die Strafzumessung und die\n\nNichtanordnung des Verfalls. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nA.\n\nDas angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:\n\nI.\n\nDer Angeklagte Hi war von 1973 bis Anfang 1997 Landesge-\n\nschäftsführer des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK).\n\nDas BRK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese\n\nRechtsform wurde dem BRK durch Entschließung des Bayerischen Minister-\n\npräsidenten vom 27. Juli 1945 verliehen; durch bayerisches Landesgesetz\n\nvom 16. Juli 1986 wurden der Status einer Körperschaft des öffentlichen\n\nRechts bestätigt und das BRK der Rechtsaufsicht des bayerischen Staatsmi-\n\nnisteriums des Inneren unterstellt (Art. 1 des Gesetzes). Nach Art. 2 Satz 2\n\ndes vorgenannten Landesgesetzes nimmt das BRK unter anderem Aufgaben\n\nim Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr. Nach seiner Satzung ist es\n\ngemeinnützig. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1960 gründete das\n\nBRK den Blutspendedienst (BSD) in der Rechtsform einer GmbH, wobei sich\n\nder BSD der Gemeinnützigkeit verpflichtete. Einziger Gesellschafter war das\n\nBRK. Der Angeklagte Hi war zugleich Hauptgeschäftsführer des BSD.\n\nDer Angeklagte V war von 1982 bis zum 30. Juni 1997 Geschäfts-\n\nführer des BSD und hierbei für den kaufmännischen Bereich zuständig.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten in\n\nnicht verjährter Zeit folgende Straftaten begangen:\n\n1. Der Angeklagte V war seit 1985 innerhalb des BSD für die Ge-\n\nschäftsbeziehung mit der Firma A verantwortlich, die Testseren für die\n\nUntersuchung von Spenderblut anbot. Er forderte von seinem für die Firma\n\nA handelnden Geschäftspartner, dem Zeugen Al , Zahlungen und\n\nandere geldwerte Vorteile. Da die Firma A eine langfristige Kundenbe-\n\nziehung mit dem BSD auf einem möglichst hohen Preisniveau anstrebte,\n\nging sie auf das Ansinnen des Angeklagten ein.\n\nDie Firma A übernahm die Zahlung der Kosten für eine von ei-\n\nnem Reisebüro am 28. Dezember 1995 in Rechnung gestellte Flugreise nach\n\nWashington in Höhe von 33.000 DM, die der Angeklagte V gemeinsam\n\nmit seiner Ehefrau unternommen hatte. Seit 1989 erhielt der Angeklagte V \n\nzudem von der Firma A aufgrund von Beraterverträgen, ohne hierfür\n\neine äquivalente Gegenleistung zu erbringen, Geldbeträge in der Größen-\n\nordnung von insgesamt 220.000 DM. Mit Schreiben vom 6. März 1996 for-\n\nderte er weitere 30.800 DM für die von ihm abzuführende 14-prozentige\n\nMehrwertsteuer auf die gezahlten Beraterhonorare. Der Angeklagte erhielt\n\nvon der Firma A auch diese Summe.\n\nIn Absprache mit dem Angeklagten V und dem Zeugen A \n\nstellte der Zeuge J namens der Firma L der Firma A eine Rech-\n\nnung über die Lieferung von 1,2 Millionen Werbebechern in Höhe von\n\n600.000 DM. Tatsächlich war der Auftrag jedoch nach der Lieferung von\n\n150.000 mit Werbeaufdrucken des BSD versehenen Bechern storniert wor-\n\nden. Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der Firma A be-\n\nzahlten in der Annahme, sämtliche Becher seien an den BSD geliefert wor-\n\nden, etwa 540.000 DM zuviel. Der Angeklagte V erhielt hieraus einen\n\nAnteil in Höhe von 120.000 DM.\n\n2. Der Angeklagte V war auch zuständig für die Geschäftsbezie-\n\nhung des BSD zur Firma T . Der BSD kaufte pro Jahr durchschnittlich\n\nknapp 200.000 Blutbeutel von T ein. Ab dem Jahr 1990 forderte der\n\nAngeklagte V Zahlungen oder andere geldwerte Vorteile. Er versprach\n\ndafür, der Firma T als Gegenleistung in den Preisverhandlungen ent-\n\ngegenzukommen und sie gegenüber Konkurrenten zu bevorzugen.\n\na) Der Angeklagte V erhielt zwischen Dezember 1995 und 1997\n\ninsgesamt sechs Barzahlungen in Höhe von 3 x 38.000 DM, 23.000, 20.000\n\nund 10.000 DM.\n\nb) Bei einem Stückpreis der (Vierfach-)Blutbeutel von durchschnittlich\n\n13 DM im Einkauf hatte T für Leistungen an den Angeklagten V \n\npro Blutbeutel 0,50 DM einkalkuliert. Dies wußte der Angeklagte auch, weil er\n\nsich hiernach erkundigt hatte, um seine Forderungen an T danach\n\nbemessen zu können. Jedenfalls um diesen Rückstellungsbetrag hätte die\n\nFirma T ihre Leistungen billiger anbieten können.\n\nAufgrund der überteuerten Ankäufe der Blutbeutel entstand dem BSD\n\nim Zeitraum von November 1993 bis Ende März 1994 ein Schaden von\n\n34.000 DM. In den folgenden Abrechnungszeiträumen, die in der Regel vom\n\n1. April bis zum 31. März des Folgejahres liefen, erlitt der BSD weitere Ver-\n\nmögensnachteile in Höhe von 100.000 DM (1994/95), 95.000 DM (1995/96)\n\nund 190.000 DM (1996 bis 31. März 1998).\n\n3. Der BSD kaufte von der Firma D Testseren der Her-\n\nstellerfirma I . Gesellschafter der Firma D waren die Zeugen S \n\n und G , die auch für die Firmen E und Z \n\nzeichnungsberechtigt waren. Über die Firmen E und Z bezog der\n\nBSD Blutbeutel. In der Geschäftsbeziehung mit den von S und G \n\n repräsentierten Firmen führten die Angeklagten Hi und V gemein-\n\nsam die Verhandlungen. Die beiden Angeklagten forderten von S und\n\nG die Zuwendung finanzieller Vorteile. S und G er-\n\nbrachten diese auch, um dadurch eine Bevorzugung gegenüber Konkurrenz-\n\nfirmen zu erreichen. Jeder der Angeklagten erhielt in dem Zeitraum zwischen\n\nDezember 1995 und Dezember 1996 vier Barzahlungen in Höhe von\n\n480.000 DM, 75.000 DM, 39.000 DM und 96.000 DM.\n\n4. Die Angeklagten hatten mit S und G ein Gesamtsystem\n\numsatzabhängiger Vergütungen vereinbart, auf dessen Grundlage auch die\n\nvorgenannten Zahlungen erfolgt sind. Zwar differierte die Ausgestaltung im\n\neinzelnen je nach Produkt. Den Angeklagten war jedoch jeweils angesichts\n\ndes Umfangs der Leistungen bewußt, daß die Firmen ihre Produkte – jeden-\n\nfalls um diesen Schmiergeldanteil gekürzt – günstiger an den BSD geliefert\n\nhätten. Im einzelnen entstand dabei dem BSD aufgrund der Leistungen an\n\ndie Angeklagten folgender Schaden:\n\na) Die Firma D verabredete mit den Angeklagten vor Beginn des je-\n\nweiligen Geschäftsjahrs, daß jedem der beiden Angeklagten fünf Prozent des\n\nNettoumsatzes rückvergütet werden sollten. Hierdurch entstand ein Vermö-\n\ngensnachteil zu Lasten des BSD im Jahre 1993 (Zeitraum 15. Oktober bis\n\n20. Dezember) in Höhe von 20.000 DM, für das Jahr 1994 in Höhe von\n\n85.000 DM, für das Jahr 1995 in Höhe von 110.000 DM, für das Jahr 1996 in\n\nHöhe von 120.000 DM und für 1997 in Höhe von 42.000 DM.\n\nb) Hinsichtlich eines sogenannten Capture-R-Tests erhielten die Ange-\n\nklagten zunächst eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 Prozent pro Per-\n\nson, die später auf fünf Prozent für jeden Angeklagten reduziert wurde. Ins-\n\ngesamt entstand dadurch dem BSD ein Schaden in Höhe von 280.000 DM\n\n(Juli bis Dezember 1994), von 270.000 DM (Januar bis Ende April 1995) und\n\nein Schaden von 657.000 DM für den Zeitraum von Mai 1995 bis Dezember\n\n1997, nachdem für diesen Zeitraum eine Skontogewährung von zwei Prozent\n\nvereinbart wurde.\n\nc) Die Angeklagten verkauften für den BSD Blutplasma an die Firma\n\nD Insoweit handelten die beiden Angeklagten einen an jeden von ihnen\n\nabzuführenden Betrag von 5 DM pro Liter Blutplasma aus. Im Hinblick auf\n\nihre Umsatzbeteiligung erzielten sie zu Lasten des BSD einen um diesen\n\nBetrag verringerten Literpreis von 140 bis 160 DM. Für den Abrechnungszeit-\n\nraum von Oktober 1993 bis Ende 1993 entstand so ein Schaden von\n\n170.000 DM, wegen der zu niedrigen Preisvereinbarung im Jahre 1994 ver-\n\nringerten sich die Einnahmen des BSD um 550.000 DM; für 1995 entstand\n\nnoch ein Schaden von 40.000 DM.\n\nd) Die Angeklagten verhandelten mit den die Firma Z repräsentieren-\n\nden Zeugen S und G über den Erwerb von Blutbeuteln. Auch\n\ninsoweit vereinbarten sie eine Rückvergütung pro gekauftem Blutbeutel, wo-\n\nbei ihnen bewußt war, daß die vom BSD zu zahlenden Preise um diesen Be-\n\ntrag überhöht waren. Für 150.000 eingekaufte Nutricel-Beutel zum Preis von\n\njeweils 16 DM pro Stück erhielt jeder Angeklagte 100.000 DM. Für jeden\n\nLeukotrap-Beutel zu einem Kaufpreis von 65 bis 75 DM vereinnahmten die\n\nAngeklagten V und Hi jeweils 2,50 DM pro Blutbeutel. Im Abrech-\n\nnungszeitraum vom 19. November bis 14. Dezember 1993 entstand dem\n\nBSD ein Schaden von 97.000 DM, für 1994 in Höhe von 400.000 DM, für\n\n1995 in Höhe von 480.000 DM und für 1996 ein Schaden in Höhe von\n\n450.000 DM. Im Jahr 1997 wurde der BSD durch die schon 1996 getroffene\n\nPreisabsprache, an welcher der Angeklagte Hi jedoch in Folge seines\n\nAusscheidens nicht mehr beteiligt war, um 200.000 DM geschädigt.\n\n5. Beide Angeklagte gaben die in den Jahren 1993 bis 1996 verein-\n\nnahmten Geldbeträge nicht in ihren Einkommensteuererklärungen an, ob-\n\nwohl sie hierzu – wie sie auch wußten – verpflichtet waren. Soweit sie von\n\nS und G in der Schweiz Geldbeträge erhielten, auf die von die-\n\nsen eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent abgeführt wurde, haben sie\n\nauch die abgezogene Quellensteuer gegenüber dem Finanzamt verheimlicht.\n\nDer Angeklagte Hi hinterzog somit für den Veranlagungszeitraum 1993:\n\n60.000 DM, für 1994: 90.000 DM, für 1995: 200.000 DM und für 1996:\n\n50.000 DM. Der Angeklagte V bewirkte eine Steuerverkürzung für den\n\nVeranlagungszeitraum 1993 von 50.000 DM, für 1994 von 80.000 DM und für\n\n1995 von 150.000 DM. Für das Jahr 1996 belief sich der Verkürzungsbetrag\n\nauf 65.000 DM.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Erhalt der einzelnen Schmiergelder jeweils\n\nals Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG aF gewertet. Eine\n\nBestechlichkeit nach § 332 StGB liege dagegen nicht vor, weil die Ange-\n\nklagten keine Amtsträger gewesen seien, auch wenn das BRK die Rechts-\n\nstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Das BRK übe kei-\n\nne hoheitliche Tätigkeit aus und sei kein Teil der öffentlichen Verwaltung.\n\nZwar sei der nach § 22 UWG aF erforderliche Strafantrag nicht gestellt wor-\n\nden, nach der Neufassung dieser Bestimmung in § 301 StGB genüge jedoch\n\nauch die – in der Hauptverhandlung erfolgte – Bejahung des besonderen\n\nöffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Die spätere Umgestal-\n\ntung eines Antragsdelikts in ein Offizialdelikt sei verfassungsrechtlich unbe-\n\ndenklich.\n\nDie maßgebliche Verjährungsfrist hat das Landgericht nach der Straf-\n\ndrohung des § 12 UWG aF (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) bestimmt. Die-\n\nse betrage mithin gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjäh-\n\nrung bezüglich der Tatkomplexe der von G und S repräsentier-\n\nten Firmen frühestens durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüs-\n\nse des Amtsgerichts München vom 15. Oktober 1998 unterbrochen worden\n\nsei, seien alle vor dem 15. Oktober 1995 begangenen Taten der Angestell-\n\ntenbestechlichkeit verjährt. Hinsichtlich der Taten des Angeklagten V im\n\nZusammenhang mit den Firmen A und T hätten erstmals die\n\nHaftbefehle des Amtsgerichts München vom 3. November 1998 (bzgl. Firma\n\nA ) und vom 23. November 1998 (bzgl. Firma T ) die Verjährung\n\nunterbrochen.\n\nDie genannten Preisabsprachen mit den Firmen T und den von\n\nG und S repräsentierten Firmen D , E und Z erfüllen\n\nnach Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der Untreue. Es hat die\n\neinzelnen Preisabsprachen und die jeweils hierauf erfolgte Gesamtabrech-\n\nnung als einheitliche Tat gewertet. Den insoweit anzusetzenden Nachteil hat\n\nes nach den gezahlten Schmiergeldern bestimmt, weil die Angeklagten auf-\n\ngrund ihrer Vermögensbetreuungspflicht gehalten gewesen wären, diese\n\nBeträge zu einer für den BSD günstigeren Preisgestaltung zu nutzen. Die\n\nfünfjährige Verjährungsfrist für die Untreue sei wiederum frühestens durch\n\ndie Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom 15. Okto-\n\nber 1998, hinsichtlich des Fallkomplexes T erst durch den Haftbefehl\n\ngegen den Angeklagten V vom 3. November 1998 unterbrochen worden.\n\nDeshalb könnten für Preisvereinbarungen aus den Jahren 1992/1993 nur\n\nnoch solche Abrechnungen berücksichtigt werden, die nach dem 15. Oktober\n\nbzw. 3. November 1993 vorgenommen worden seien.\n\nDie Strafkammer hat im Hinblick auf die unterlassene Angabe der\n\nSchmiergelder in den Einkommensteuererklärungen den Tatbestand der\n\nSteuerhinterziehung als erfüllt angesehen. Die vereinnahmten Provisionen\n\nseien steuerpflichtige Einkünfte. Anders als bei dem Angeklagten Hi , bei\n\ndem das Landgericht die Provisionen als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 2\n\nAbs. 2 Nr. 7 EStG behandelt hat, hat es bei dem Angeklagten V im Hin-\n\nblick auf ihre Nachhaltigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.\n\nDen Angeklagten V hat das Landgericht hinsichtlich der abspra-\n\nchegemäßen Weiterleitung der Rechnung für nicht mehr gelieferte Werbebe-\n\ncher wegen Betrugs verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs von Betrugshandlun-\n\ngen wegen weiterer fingierter Rechnungen vom 17. August 1992 und 2. Ju-\n\nli 1993 zu Lasten der Firma A hat es den Angeklagten V freigespro-\n\nchen, weil insoweit Verjährung eingetreten sei.\n\nWeiterhin hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen, weil\n\nzwei weitere Zahlungen von 136.957,33 DM (Dezember 1993) und von\n\n203.642,67 DM (1994) nicht nachweisbar gewesen seien.\n\nSchließlich hat das Landgericht den Angeklagten V vom Vorwurf\n\nder Untreue im Hinblick auf Preisabsprachen mit der Firma A freige-\n\nsprochen.\n\nB.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bleiben\n\nohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.\n\n1. Zutreffend hat das Landgericht bei den Angeklagten keine Bestechlich-\n\nkeit nach § 332 StGB angenommen, weil sie keine Amtsträger im Sinne die-\n\nser Bestimmung waren.\n\na) Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert.\n\nSelbst wenn für beide Angeklagte dienstvertraglich durch Bezugnahme be-\n\namtenrechtliche Regelungen vereinbart wurden, waren die Angeklagten we-\n\nder Beamte im statusrechtlichen Sinn noch standen sie in einem sonstigen\n\nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie arbeiteten allein auf privatrechtli-\n\ncher Grundlage.\n\nIn Betracht käme hier deshalb allenfalls eine Amtsträgerstellung nach\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Danach handelt auch derjenige als Amtsträger,\n\nder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder\n\nin deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.\n\nDurch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I,\n\n2038) hat der Gesetzgeber den Tatbestand dahingehend ergänzt, daß die\n\nAmtsträgereigenschaft „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten\n\nOrganisationsform“ zu beurteilen ist. Damit sollte allerdings keine Änderung,\n\nsondern \n\nlediglich eine \n\ngesetzliche Klarstellung \n\nverbunden \n\nsein\n\n(BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Der BSD, für den beide Angeklagte tätig waren,\n\ntritt als Privatrechtssubjekt in den Formen des Privatrechts im Rechtsverkehr\n\nauf. Ein Handeln in den Formen des Privatrechts schließt eine Amtsträgerei-\n\ngenschaft jedoch dann nicht aus, wenn im Auftrag von Behörden öffentliche\n\nAufgaben wahrgenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs muß die Tätigkeit der Privatrechtssubjekte Merkmale\n\naufweisen, die ihre Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigen\n\nkönnten (vgl. BGHSt 43, 370; 38, 199). Dies ist insbesondere dann der Fall,\n\nwenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei\n\nstaatlicher Steuerung unterliegen, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtung\n\nals verlängerter Arm des Staates erscheinen (BGHSt 43, 370; 45, 16).\n\nDamit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem Amts-\n\nträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB zu genügen: Einmal muß or-\n\nganisatorisch eine Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kann\n\ndurch eine längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch form-\n\nfrei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist, daß für den\n\nNormadressaten deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere Verhal-\n\ntenspflichten verbunden sind (BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB § 11\n\nAbs. 1 Nr. 2 – Amtsträger 4). Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlich\n\nElemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht\n\n(BGHSt 45, 16). Regelmäßig wird dabei nur die Erfüllung solcher Aufgaben\n\nin Betracht gezogen werden können, die ihrer Natur nach typischerweise\n\ndem Staat vorbehalten sind.\n\nb) Nach den vorgenannten Grundsätzen scheidet hier die Anwendbarkeit\n\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB aus.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Tätigkeitsbereich des BSD überhaupt\n\ninhaltlich als Erfüllung öffentlicher Aufgaben angesehen werden könnte. Die\n\nGesundheitsfürsorge stellt zwar eine solche öffentliche Aufgabe dar. Dies\n\nbedeutet aber nicht, daß bereits jeder Rechtsakt, der diesem Zweck im Er-\n\ngebnis dient, als Teil einer vom Staat zu leistenden Daseinsvorsorge bewer-\n\ntet werden müßte. Selbst wenn es dem Staat obliegt, eine effektive Gesund-\n\nheitsfürsorge zu gewährleisten, wird nicht jedes zivilrechtliche Geschäft, das\n\nin diesem Zusammenhang abgeschlossen wird, als eine dem staatlichen Be-\n\nreich zugeordnete Tätigkeit zu behandeln sein. So kann der Handel mit\n\nSpenderblut – bei entsprechender behördlicher Kontrolle – ohne weiteres\n\nauch durch Private erbracht werden, weshalb hier schon gewichtige Beden-\n\nken gegen das Vorliegen des inhaltlichen Merkmals der „öffentlichen Aufga-\n\nbe“ bestehen. Letztlich kann der Senat dies jedoch dahinstehen lassen. Es\n\nfehlt bereits an einer organisatorischen Einbindung der Angeklagten in den\n\nstaatlichen Bereich.\n\naa) Die Kontrolle durch das BRK als Alleingesellschafter reicht hierfür\n\nnicht aus, auch wenn das BRK formell eine Körperschaft des öffentlichen\n\nRechts ist. Maßgeblich ist nämlich nicht allein der rechtliche Status des BRK,\n\nsondern seine rechtliche und tatsächliche Eingliederung in die Staatsverwal-\n\ntung. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend einen Beamten einer\n\nevangelischen Landeskirche nicht als Amtsträger im Sinne des § 332 StGB\n\nin Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 4 StGB angesehen, weil die Kirche\n\n– auch im weitesten Sinne – nicht Teil der Staatsverwaltung ist (BGHSt 37,\n\n191, 193).\n\nbb) Ebensowenig ist das BRK – ungeachtet seines Status als Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts – in die Staatsverwaltung integriert. Seine In-\n\nkorporierung in die staatliche Organisation in Bayern war mit der Verleihung\n\neiner entsprechenden Rechtsstellung auch nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte\n\ndie Erhebung des BRK zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen\n\nAkt der Anerkennung seiner besonderen Leistungen gerade vor dem Hinter-\n\ngrund der Erfahrungen während der beiden Weltkriege darstellen (vgl. di Fa-\n\nbio, BayVBl. 1999, 449, 451). An eine Übertragung staatlicher Aufgaben war\n\nmit der Verleihung des Körperschaftsrechts nicht gedacht. Es sollte eine juri-\n\nstische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf\n\ndiese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen beson-\n\nders wirksam zu gestalten (BayVerfGH, BayVBl. 1962, 181, 182 f.). Die Be-\n\ndeutung der Verleihung des Körperschaftsrechts liegt deshalb in erster Linie\n\nauf einer eher immateriellen Ebene. Aufgrund seiner Tradition, seiner inter-\n\nnationalen Ausdehnung und seines humanitären Engagements war gewollt,\n\ndas BRK als regionale Repräsentanz der Rotkreuz-Bewegung aus der Viel-\n\nzahl privatrechtlicher Vereinigungen hervorzuheben. Dadurch sollten gleich-\n\nzeitig die für das BRK handelnden Personen gegenüber den anderen vielfäl-\n\ntigen Interessenvertretern aufgewertet werden, ohne daß ihnen damit staatli-\n\nche Befugnisse eingeräumt wurden. Dementsprechend betrachtet die bayeri-\n\nsche Staatsregierung das BRK nicht als Teil der staatlichen Verwaltung\n\nebensowenig wie umgekehrt das BRK sich als Träger von Hoheitsrechten\n\nansieht (vgl. BVerfGE 6, 257, 272). Da der organisatorische Zusammenhang\n\nmit der staatlichen Aufgabenerfüllung fehlt, ist die Tätigkeit für eine solche\n\natypische Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Tätigkeit für eine Be-\n\nhörde im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB.\n\ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer bestehenden staatli-\n\nchen Aufsicht. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung des\n\nBayerischen Roten Kreuzes unterfällt dieses der Rechtsaufsicht des bayeri-\n\nschen Staatsministeriums des Inneren. Die Rechtsaufsicht stellt aber nur die\n\nGesetzmäßigkeit des Handelns des BRK sicher. Sie bildet den notwendigen\n\nGegenpol für die Gewährleistung der Selbstverwaltung des BRK, dem ein\n\nausreichender Spielraum verbleiben soll (vgl. die Gesetzesbegründung,\n\nDrucksache des Bayerischen Landtages 10/1002, S. 4). Die Beschränkung\n\nauf die bloße Überprüfung der Einhaltung des geltenden Rechts läßt die\n\nweitgehenden Gestaltungsspielräume des BRK unberührt. Wie eine Vereini-\n\ngung des privaten Rechts behält das BRK innerhalb der Grenzen des gelten-\n\nden Rechts seine Autonomie nach innen und seine operative Gestaltungs-\n\nfreiheit nach außen. Die Rechtsaufsicht kann damit nicht als Lenkung durch\n\nden Staat oder seine Behörden verstanden werden, was wiederum nach § 11\n\nAbs. 1 Nr. 2 lit. c StGB Voraussetzung für die Gleichstellung mit staatlicher\n\nTätigkeit wäre.\n\n2. Soweit das Landgericht die Angeklagten bezüglich einzelner Anklage-\n\npunkte freigesprochen hat, begegnet dies gleichfalls keinen rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\na) Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Untreue zu Lasten des BSD im Zu-\n\nsammenhang mit der Entgegennahme von Zahlungen von der Firma A \n\nhat das Landgericht sich nicht davon überzeugen können, daß für den Ange-\n\nklagten V insoweit günstigere Preise für den BSD erzielbar gewesen wä-\n\nren. Jedenfalls sei dies – angesichts auch der von der Firma A gewähr-\n\nten Zusatzleistungen – für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen.\n\naa) Nicht jede Schmiergeldzahlung an einen Angestellten muß sich\n\nzwangsläufig \n\nbei \n\ndessen Arbeitgeber \n\nals Schaden \n\nauswirken\n\n(vgl. BGH NStZ 1995, 233, 234). Solche Zahlungen können auch – ohne daß\n\nder Bestechende im gleichen Umfang seine Preise verhandelbar stellen wür-\n\nde – im Hinblick auf noch unbestimmte zukünftige Geschäftsbeziehungen\n\nerfolgen oder allgemein der Kundenpflege dienen. Für die Preisgestaltung im\n\nBlick auf den jeweiligen Kunden sind nämlich eine Reihe von Faktoren mit-\n\nbestimmend. Deshalb wird es auch im Einzelfall, je geringer der Umsatzanteil\n\nund je niedriger die Beträge in ihrer absoluten Höhe sind, umso gewichtigerer\n\nAnhaltspunkte bedürfen, die den Schluß zulassen, daß die Schmiergeldzah-\n\nlungen in die Kalkulation des Bestechenden eingestellt waren. Nur dann\n\nkönnten sie sich als Nachteil im Sinne des § 266 StGB zum Schaden des\n\nGeschäftsherrn auswirken.\n\nbb) Das Landgericht hat sich hier aufgrund einer Gesamtschau nicht von\n\neinem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Tatbe-\n\nstandsmerkmals des Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu überzeugen\n\nvermocht. Daß dabei das Landgericht die Werte der ansonsten von der Fir-\n\nma A zur Verfügung gestellten Gegenstände und Beratungsleistungen\n\nnicht im einzelnen quantifiziert hat, ist unschädlich, weil die objektiven Werte\n\nauf die subjektive Vorstellung des Angeklagten nur bedingt Rückschlüsse\n\nermöglichen. Die Angabe einer ungefähren Größenordnung der Zuwendun-\n\ngen ist dem landgerichtlichen Urteil aber zu entnehmen, so daß insoweit die\n\nBeweiswürdigung des Landgerichts nachvollziehbar ist. Die Revisionsbe-\n\ngründung der Staatsanwaltschaft, die in diesem Zusammenhang urteilsfrem-\n\nde Umstände anführt, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten insoweit\n\nauch nicht die empfangenen Schmiergelder, die teilweise unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Angestelltenbestechlichkeit abgeurteilt wurden, als Mindest-\n\nschaden angenommen werden müssen. Anders als in weiteren Fällen, in\n\ndenen das Landgericht diesen Schluß gezogen hat, besteht im vorliegenden\n\nFall jedoch eine Besonderheit in der Größenordnung der Zahlungen im Ver-\n\nhältnis zu den Gesamtumsätzen. In den Verurteilungsfällen war ein Schmier-\n\ngeldanteil von fünf Prozent bis über zehn Prozent des Umsatzes gegeben.\n\nEs liegt dann aber nahe, daß diese Beträge in die Preisbildung eingegangen\n\nsind. Für den Geschäftsherrn ergibt sich daraus gleichzeitig der Nachteil, weil\n\ner die Bestechungsgelder seiner Angestellten mitfinanzieren muß.\n\nIn Anbetracht eines sich über fünf Jahre verteilenden Umsatzvolu-\n\nmens von wenigstens 60 Millionen DM lag es dann nicht unbedingt nahe, die\n\nZuwendungen an den Angeklagten V in der Größenordnung von\n\n220.000 DM gleichsam automatisch als Schaden des BSD anzusehen. Die\n\nLeistungen machten einen Umsatzanteil von weniger als 0,5 Prozent aus.\n\nSie waren überdies auf fünf Jahre verteilt, so daß sie sich kalkulatorisch auch\n\nnicht sicher einzelnen Jahrgängen zuordnen ließen.\n\ndd) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend nicht als Untreue ge-\n\nwertet, daß die Angeklagten die empfangenen Schmiergelder nicht an ihren\n\nDienstherrn weitergeleitet haben. Zwar wäre der Angeklagte V gemäß\n\n§ 681 Satz 2, § 687 Abs. 2 in Verbindung mit § 667 BGB insoweit zur Her-\n\nausgabe verpflichtet (vgl. BGHZ 38, 171, 175; BAG AP Nr. 1 zu § 687 BGB).\n\nEine Verletzung dieser Pflicht stellt jedoch keine Untreue im Sinne des\n\n§ 266 StGB dar, weil sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten\n\nnicht auf die Abführung dieser Zahlungen bezieht (BGH wistra 1998, 61;\n\nNStZ 1995, 233, 234; NJW 1991, 1069).\n\nb) Soweit das Landgericht die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen hat, zwei weitere Zahlungen in Höhe von 136.957,33 DM (Dezem-\n\nber 1993) und in Höhe von 203.642,67 DM (1994) als Bestechungsgelder\n\nangenommen zu haben, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat insoweit aufgrund der Aussage der Zeugin Se , wel-\n\nche die Kontounterlagen überprüft hat, eine konkrete Auszahlung nicht für\n\nerwiesen erachtet. Zwar habe nach dem mit der Firma E ausgehandel-\n\nten Berechnungsmodus diesbezüglich ein rechnerischer Anspruch bestan-\n\nden. Im Gegensatz zu anderen Schmiergeldzahlungen konnte nach Aussage\n\nder Zeugin jedoch hier ein Geldabfluß nicht festgestellt werden. Wenn sich\n\ndas Landgericht auf der Grundlage der von der Zeugin ausgewerteten Buch-\n\nhaltungsunterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Ange-\n\nklagten die entsprechenden Geldbeträge auch tatsächlich in Empfang ge-\n\nnommen haben, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.\n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten V auch hin-\n\nsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der Firma A wegen der\n\nAbrechnung von tatsächlich nicht gedruckten Broschüren nicht verurteilt. Das\n\nLandgericht hat insoweit zutreffend Verjährung angenommen.\n\naa) Die Rechnungstellungen für die tatsächlich nicht gedruckten Broschü-\n\nren erfolgten im August 1992 und im Juli 1993. Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht zwar eine Zahlung\n\nder Firma A , aber keinen konkreten Zahlungszeitpunkt feststellen\n\nkonnte. Da hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Firma A \n\ndie Verjährung frühestens durch den Haftbefehl vom 3. November 1998 un-\n\nterbrochen sein konnte, wäre bei einer Zahlung der Firma A vor dem\n\n3. November 1993 die Tat verjährt. Mit dem Erhalt der Rechnungsbeträge ist\n\ndie Tat gemäß § 78a StGB beendet. Läßt sich keine gesicherte Einordnung\n\ndes Zahlungszeitpunkts vornehmen, ist nach dem Zweifelssatz, der auch für\n\ndie die Verjährung begründenden Tatsachen gilt (BGHSt 18, 274), von der\n\nfür den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsalternative auszugehen. Das\n\nLandgericht hat deshalb zutreffend zugunsten des Angeklagten V unter-\n\nstellt, daß die Zahlung auf die Rechnung der Firma A noch in bereits\n\nverjährter Zeit erfolgte.\n\nbb) Dabei ist auch ohne Belang, wann der Angeklagte V selbst seinen\n\nBeuteanteil aus der Zahlung erlangt hat. Maßgeblich ist die Realisierung des\n\nerstrebten Vorteils. Dies ist beim Betrug der Eintritt der beabsichtigten Berei-\n\ncherung (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 5). Nach dem Tatplan sollte\n\ndie Zahlung an den Inhaber der Druckerei und Mittäter der betrügerischen\n\nAbrechnungen, den Zeugen J erfolgen. Mit dem Eingang dort war so-\n\nmit der tatbestandliche Erfolg erreicht und der Betrug im Sinne des\n\n§ 78a StGB beendet. Für einen einzelnen Mittäter ist die Beendigung der\n\nHaupttat maßgebend (vgl. Jähnke aaO Rdn. 15). Damit muß aber die mögli-\n\ncherweise sehr viel spätere Auskehr seines Anteils an der Beute außer Be-\n\ntracht bleiben.\n\nd) Zutreffend hat das Landgericht auch im Hinblick auf Zahlungen aus\n\nden Beraterverträgen des Angeklagten V mit der Firma A , die 1989\n\nbis 1991 erfolgt sind, Verjährung angenommen und – da eine Verurteilung\n\nwegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB ausscheidet – den Angeklagten in-\n\nsoweit freigesprochen.\n\naa) Die Wertung der Strafkammer, die insoweit für die Zahlungen aus den\n\njeweiligen Beraterverträgen eine selbständige Tat der Angestelltenbestech-\n\nlichkeit angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch\n\nsoweit die jeweiligen Geldleistungen auf Beraterverträgen beruhten, die in\n\neinem inneren Zusammenhang standen, bildeten sie deshalb keine einheitli-\n\nche Tat. Abgesehen davon, daß die jeweiligen Einzelverträge zeitlich minde-\n\nstens sechs Monate auseinanderlagen, bezogen sich die hierauf erfolgten\n\nZahlungen auch immer auf die Beeinflussung der jeweils neu zu treffenden\n\nunternehmerischen Entscheidungen.\n\nbb) Selbst wenn man aber die Leistungen aufgrund der Beraterverträge\n\nwegen einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung in ihrer Gesamtheit sähe\n\n(vgl. BGHSt 11, 345, 347), würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis füh-\n\nren. Die letzte Zahlung aus diesen Beraterverträgen erfolgte 1991. Die vom\n\nAngeklagten V aufgrund dieser Beraterverträge im März 1996 „nachge-\n\nforderte Mehrwertsteuer“ steht nur vordergründig in einer Beziehung zu die-\n\nsen Verträgen, die ersichtlich – wie die bisherige Praxis zeigt – auf der\n\nGrundlage absoluter Beträge abgewickelt werden sollten. Konfrontiert wurde\n\nder Angeklagte mit seiner Umsatzsteuerzahllast vielmehr erst durch eine\n\nentsprechende Aufforderung des Finanzamts München. Insoweit liegt auf der\n\nHand, daß die Mehrwertsteuer fünf Jahre später nicht im Hinblick auf einen\n\nfünf Jahre zurückliegenden Vertrag gefordert und gezahlt wurde, sondern um\n\nein zukünftiges Handeln des Angeklagten im Rahmen demnächst zu treffen-\n\nder Preisabsprachen zu beeinflussen. Nach einer hier gebotenen wirtschaftli-\n\nchen Betrachtung stellt sich deshalb die Nachforderung der Mehrwertsteuer\n\nnicht mehr als Schlußzahlung im Hinblick auf die spätestens 1991 abgewik-\n\nkelten Beraterverträge dar, sondern als Zahlung auf der Grundlage einer\n\nneuen selbständigen Unrechtsvereinbarung.\n\ncc) Hinsichtlich der Angestelltenbestechung knüpft das Landgericht bei\n\nder Bestimmung der Verjährungsfrist zutreffend nach § 2 Abs. 3 StGB\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 7) an die Strafdrohung des\n\n§ 12 UWG aF an. Danach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3\n\nNr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjährung insoweit erst durch den Haftbefehl\n\ndes Amtsgerichts München vom 3. November 1998 hätte unterbrochen wer-\n\nden können, sind alle vor dem 3. November 1995 begangenen Taten ver-\n\njährt. Deshalb hat das Landgericht hinsichtlich der Zahlungen aus den Bera-\n\nterverträgen zutreffend wegen Verjährung freigesprochen und den Ange-\n\nklagten V nur bezüglich der aufgrund Anforderung vom 6. März 1996 – in\n\nnicht verjährter Zeit – erfolgten Zahlung verurteilt.\n\n3. Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.\n\na) Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das\n\nLandgericht habe zu Unrecht im Wege der internationalen Rechtshilfe er-\n\nlangte Unterlagen verwertet und sei so bei den abgeurteilten Steuerhinter-\n\nziehungen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen. Ob dabei\n\n– wie die Staatsanwaltschaft meint – das Landgericht diese Unterlagen unter\n\nVerstoß gegen § 72 IRG herangezogen hat, weil die Schweiz als ersuchter\n\nStaat dieser Verwertung für Fiskaldelikte ausdrücklich widersprochen habe,\n\nkann im vorliegenden Fall dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen das\n\nVerwertungsverbot aufgrund eines Widerspruchs des ersuchten Staates\n\nkann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BGHSt 34,\n\n334, 341 ff.). Eine entsprechende Umdeutung des Beschwerdevorbringens\n\nder Staatsanwaltschaft scheidet hier aus, weil eine Verfahrensrüge nicht den\n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wäre.\n\nEs fehlt schon an einer vollständigen Wiedergabe der vom Landgericht ver-\n\nwerteten Unterlagen, bei deren Verwertung das Landgericht gegen einen von\n\nder Schweiz erklärten Spezialitätsvorbehalt verstoßen haben soll.\n\nb) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler hinsichtlich der Untreuehand-\n\nlung des Angeklagten V bezüglich seiner Preisabsprachen im Hinblick auf\n\ndie Firma T den entstandenen Schaden auf die von ihm konkret er-\n\nhaltenen Schmiergelder begrenzt. Die Beweiswürdigung insoweit ist weder\n\nlückenhaft noch widersprüchlich. Das Landgericht ist von der von ihm für\n\nglaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Seh ausgegangen, wonach\n\nman für die Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten V eine Rückstel-\n\nlung von 0,50 DM pro Blutbeutel vorgenommen habe. Wenn das Landgericht\n\ndiesen – dem Angeklagten V auch bekannten – Umstand maßgeblich für\n\ndie Bemessung des Nachteilsumfanges im Sinne des § 266 StGB herange-\n\nzogen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.\n\nc) Allerdings geht das Landgericht von einem zu geringen Schuldumfang\n\naus, soweit es die Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des BSD in den\n\nFällen der Preisabsprachen mit der Firma D beim Kauf der Testseren,\n\nbeim Verkauf von Blutplasma sowie hinsichtlich der Preisabsprachen mit den\n\nFirmen E bzw. Z beim Erwerb von Blutbeuteln und den Angeklagten\n\nV allein bezüglich des Erwerbs von Blutbeuteln über die Firma T \n\nverurteilt hat (B II 4 lit. a, lit. aa – UA S. 39/40; B II 4 lit. c, lit. aa – UA S. 46;\n\nB II 4 lit. d, lit. aa – UA S. 48; B II 2 lit. n, lit. aa – UA S. 34).\n\naa) Das Landgericht rechnet insoweit nur den Nachteil an, der in nicht\n\nverjährter Zeit aufgrund vorheriger Preisabsprachen eingetreten ist. Dies ist\n\nim Ansatz zutreffend. Jedoch geht das Landgericht von einem falschen Be-\n\nendigungszeitpunkt aus. Untreue ist erst dann gemäß § 78a StGB beendet,\n\nwenn die durch die Schmiergelder zum Nachteil des BSD beeinflußte Preis-\n\nvereinbarung abgearbeitet und dadurch gegenstandslos geworden ist. Dies\n\nkann dann der Fall sein, wenn sie entweder durch eine neue ersetzt oder die\n\nBelieferung \n\ninsoweit eingestellt wurde. Der Nachteil \n\nim Sinne des\n\n§ 266 StGB, der bereits in der Preisvereinbarung im Sinne einer konkreten\n\nVermögensgefährdung angelegt ist, realisiert sich zu Lasten des BSD dann\n\nin den überteuerten Einkäufen bzw. (im Fall des Verkaufs des Blutplasmas)\n\nin den zu niedrigen Einnahmen. Entsteht aber der Nachteil erst durch ver-\n\nschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann\n\nist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (BGHR StGB § 78a\n\nSatz 1 – Untreue 1). Die Untreuehandlung ist damit erst mit der tatsächlichen\n\nAbwicklung des letzten Ein- bzw. Verkaufsfalls aufgrund einer Preisvereinba-\n\nrung beendet. Deshalb hätte das Landgericht den aufgrund der jeweiligen\n\nPreisvereinbarung insgesamt entstandenen Schaden zugrunde legen müs-\n\nsen.\n\nbb) Dieser Fehler nötigt indes nicht zur einer Aufhebung des Strafaus-\n\nspruches. Insbesondere angesichts des Umstandes, daß es sich bei diesen\n\nTaten um diejenigen handelt, die zeitlich am weitesten zurückliegen, schließt\n\nder Senat aus, daß durch den zu gering festgestellten Schuldumfang die\n\nEinzelstrafen oder gar die bei beiden Angeklagten gebildeten Gesamtstrafen\n\nmaßgeblich beeinflußt waren.\n\nd) Schließlich dringt die Staatsanwaltschaft auch mit ihren Beanstandun-\n\ngen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht\n\ndurch.\n\naa) Zu Recht hat das Landgericht dabei die besonderen Belastungen der\n\nAngeklagten strafmildernd gewertet, die mit der länger währenden Hauptver-\n\nhandlung unter großer Medienpräsenz für sie damit verbunden waren. An-\n\nders als bei Personen, die sich an exponierter Stelle in der Öffentlichkeit be-\n\ntätigten (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157), bedeutete für die im vorgerückten\n\nAlter stehenden Angeklagten, die nicht mediengewohnt waren, die Durchfüh-\n\nrung des Strafverfahrens bei großem Öffentlichkeitsinteresse eine besondere\n\nund zusätzliche Härte.\n\nbb) Auch soweit das Landgericht den Angeklagten zugute hält, sie hätten\n\ndurch die Taten die erheblichen Einkünfte „kompensieren“ wollen, über die\n\nangestellte Ärzte im BRK verfügen, ist dies im Blick auf § 46 Abs. 2 StGB\n\nletztlich noch hinzunehmen.\n\n4. Zu Recht hat das Landgericht bei beiden Angeklagten keinen Verfall\n\nder vereinnahmten Schmiergelder angeordnet.\n\na) Der Anordnung des Verfalls steht hier bei sämtlichen Tatkomplexen mit\n\nAusnahme der von der Firma A gezahlten Schmiergelder § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB entgegen, der den Verfall ausschließt, wenn dem Verletzten aus\n\nder Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teil-\n\nnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Die verein-\n\nnahmten Schmiergelder entsprechen hier spiegelbildlich dem aus der be-\n\ngangenen Untreue dem BSD erwachsenen Nachteil. Bei einer solchen Sach-\n\nverhaltskonstellation gehen die Ersatzansprüche des Verletzten gemäß § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB vor (BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 – 5 StR 571/00;\n\nzur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 – Verletzter 4). Die\n\nSchadensersatzansprüche des BSD gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung\n\nmit § 266 StGB hindern deshalb die Anordnung des Verfalls.\n\nb) Bezüglich der von der Firma A erhaltenen Bestechungsgelder hat\n\ndas Landgericht – wie ausgeführt – rechtsfehlerfrei keine Untreuehandlung\n\nfeststellen können. Auch insoweit besteht jedoch in dem Anspruch auf Her-\n\nausgabe des Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB ein vor-\n\nrangiger Ersatzanspruch. Verletzter der gewerblichen Bestechung im Sinne\n\ndes § 12 Abs. 2 UWG aF ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen\n\n(vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder\n\ndient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche\n\nSondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil\n\ndes Geschäftsherrn besorgen. Deshalb unterfällt der Ersatzanspruch des\n\nGeschäftsherrn ebenfalls der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB, die eine Anordnung des Verfalls ausschließt. Da das Verhalten\n\ndes Angeklagten V ihm gegenüber unlauter war, liegt ein innerer Zusam-\n\nmenhang mit dem an den Angeklagten V übertragenen Geschäft des Ein-\n\nkaufs von Spenderblut hier auf der Hand (vgl. BGHR BGB § 667 – Schmier-\n\ngelder 1).\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen gleichfalls nicht durch.\n\n1. Es liegt hinsichtlich der Verurteilungen wegen Angestelltenbestech-\n\nlichkeit bei beiden Angeklagten kein Verfahrenshindernis vor.\n\na) Die Taten nach § 12 Abs. 2 UWG aF waren gemäß § 22\n\nAbs. 1 UWG aF nur auf Antrag verfolgbar. Nach § 22 Abs. 1 UWG aF zählten\n\ndabei zum Kreis der Strafantragsberechtigten neben dem Verletzten auch die\n\nin § 13 Abs. 1 UWG aF bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.\n\nDie danach Strafantragsberechtigten haben gegen die Angeklagten\n\nkeinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings im Rahmen\n\nder Hauptverhandlung ein besonderes öffentliches Interesse an der Straf-\n\nverfolgung von Amts wegen bejaht. Die Regelung des § 22 Abs. 1 UWG aF\n\nsah jedoch keine Möglichkeit vor, den fehlenden Strafantrag dadurch zu er-\n\nsetzen, daß die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an\n\nder Strafverfolgung bejaht.\n\nEine solche Möglichkeit hat der Gesetzgeber erst mit dem Korrupti-\n\nonsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I, 2038) geschaffen, das\n\ndie Strafvorschrift der Angestelltenbestechung insgesamt novelliert hat.\n\nDurch dieses zum 20. August 1997 in Kraft getretene Gesetz wurde der\n\nStraftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr\n\nals § 299 in das Strafgesetzbuch eingefügt und die hierfür maßgebliche\n\nStrafdrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gleichzeitig ist in\n\ndem ebenfalls neu geschaffenen § 301 StGB auch das Strafantragserforder-\n\nnis abweichend von § 22 Abs. 1 UWG aF in ein relatives Antragsdelikt um-\n\ngestaltet worden. Nach § 301 Abs. 1 StGB kann die Staatsanwaltschaft die\n\nTat auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie wegen des besonderen öf-\n\nfentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts we-\n\ngen für geboten hält.\n\nb) Die durch § 301 Abs. 1 StGB neu geschaffene Bestimmung über den\n\nStrafantrag umfaßt dabei nicht nur Taten, die unter der Geltung des\n\n§ 299 StGB begangen wurden. Sie regelt auch für zeitlich vorher liegende,\n\nnach § 12 UWG aF strafbare Handlungen das Erfordernis eines Strafantra-\n\nges. Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sind die Regelung des\n\n§ 301 StGB eingefügt und die ursprüngliche Regelung des § 22 Abs. 1 UWG\n\ninsoweit verändert worden, als mit der Aufhebung des § 12 UWG auch\n\ngleichzeitig die Bezugnahmen in § 22 Abs. 1 und 2 UWG nF auf § 12 UWG\n\nentfallen sind. Die Strafantragserfordernisse bestimmen sich deshalb mit\n\ndem Inkrafttreten des § 301 StGB allein nach dieser Vorschrift, weil der Ge-\n\nsetzgeber von einer Übergangsregelung abgesehen hat.\n\nFür die Frage der Anwendbarkeit auf nach § 12 UWG aF zu beurtei-\n\nlende Altfälle kommt dabei auch dem Umstand, daß die Regelung des § 301\n\nAbs. 1 StGB auf die „Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen\n\nVerkehr nach § 299“ verweist, keine Bedeutung zu. Die Regelung knüpft\n\nüber den Strafantrag an den Inhalt des Bestechlichkeitstatbestandes an. Hin-\n\nsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen unterscheidet sich § 12 UWG aF\n\nallenfalls geringfügig von § 299 StGB. Insoweit besteht die Novellierung der\n\nAngestelltenbestechlichkeit insgesamt im wesentlichen neben einer Erhö-\n\nhung der Strafdrohung in einer Einfügung des Straftatbestandes in das Straf-\n\ngesetzbuch. Das hiermit erfaßte strafbare Handeln bleibt im Grundsatz un-\n\nverändert. Die Verlagerung der Strafbestimmung aus dem Gesetz gegen den\n\nunlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch beruht ausschließlich auf re-\n\ndaktionellen Gründen \n\n(vgl. Begründung \n\nzum Regierungsentwurf\n\n– BR-Drucks 553/96, S. 18). Die Strafantragsbestimmung des § 301 StGB ist\n\nso zu verstehen, daß nicht nur Taten nach § 299 StGB, sondern auch solche\n\nnach § 12 UWG aF hiervon erfaßt werden.\n\nc) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Strafantragsfrist ab-\n\ngelaufen ist. Ersichtlich hat es dabei ausschließlich auf den BSD abgestellt.\n\nDas Landgericht hat dabei übersehen, daß nach § 22 i.V.m. § 13 UWG aF\n\nzahlreiche weitere Antragsberechtigte in Betracht kamen. Darauf kommt es\n\naber letztlich nicht an. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kor-\n\nruptionsbekämpfungsgesetzes die Strafantragsfristen für sämtliche Antrags-\n\nberechtigten bereits abgelaufen wären, konnte das Strafantragserfordernis\n\nnoch in der Hauptverhandlung durch die Bejahung des besonderen öffentli-\n\nchen Interesses seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt werden. Hiergegen\n\nbestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder aus dem Gesichts-\n\npunkt des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG\n\nnoch des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG.\n\naa) Die nach Tatbegehung erfolgte rückwirkende Änderung des Antrags-\n\nerfordernisses betrifft allein das Verfahrensrecht, weil nicht die Strafdrohung\n\nan sich, sondern lediglich das „Ob“ der Verfolgung berührt wird. Rückwirken-\n\nde Verschärfungen von Verfahrensvoraussetzungen werden deshalb von\n\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt, weil diese Verfassungsbestimmung nur ma-\n\nteriellrechtliche Erweiterungen oder Verschärfungen von Strafvorschriften\n\nverbietet (vgl. BGHSt 20, 22, 27). Soweit in der Literatur (vgl. Roxin, Straf-\n\nrecht AT Band 1 3. Aufl. § 5 Rdn. 58 f.; Jescheck/Weigend Strafrecht AT\n\n5. Aufl. S. 139 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 7) die\n\nAuffassung vertreten wird, die gesetzliche Umgestaltung eines Antragsdelik-\n\ntes in ein Offizialdelikt verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil hierdurch ein\n\nstaatliches Bestrafungsrecht erst nachträglich geschaffen werde, vermag\n\ndies nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des Art. 103\n\nAbs. 2 GG, wonach nicht die Verfolgbarkeit, sondern allein die „Strafbarkeit\n\ngesetzlich bestimmt“ sein muß, bevor die Tat begangen wurde (so auch\n\nHassemer in NK § 1 Rdn. 60; Rudolphi in SK-StGB 7. Aufl. § 1 Rdn. 10).\n\nEine Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf die materiellrechtli-\n\nche Strafbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm.\n\nNach Art. 103 Abs. 2 GG sollen dem Bürger die Grenzen des straffreien\n\nRaumes klar vor Augen geführt werden, damit er sein zukünftiges Verhalten\n\ndaran orientieren kann (BVerfGE 32, 346, 362; Rudolphi aaO). Die Regelung\n\ndes Art. 103 Abs. 2 GG verbietet dabei nicht nur die rückwirkende Strafbe-\n\ngründung, sondern auch die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25,\n\n269, 285; 81, 132, 135). Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG\n\nerfaßt aber über die Strafnorm hinaus nicht diejenigen Umstände, die letztlich\n\nfür eine zur Verurteilung führende Strafverfolgung hinzutreten müssen. Zu\n\nder Frage einer rückwirkenden Verlängerung von Verjährungszeiträumen, die\n\ngleichfalls eine Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht (zuletzt NStZ 2000, 251) mehrmals entschieden, daß das\n\nRückwirkungsverbot nichts über den Zeitraum besagt, während dessen die\n\nbegangene Straftat verfolgt und geahndet werden kann. Die Bestimmung\n\nverhält sich also nur über das „von wann an“, nicht jedoch über das „wie lan-\n\nge“ der Strafverfolgung (BVerfGE 25, 269, 286; 81, 132, 135).\n\nFür die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrages gilt nichts anderes\n\n(vgl. OLG Hamm NJW 1961, 2030). Hier hängt die Entscheidung über die\n\nDurchführung eines Strafverfahrens letztlich von der Willensentscheidung\n\ndes Antragsberechtigten ab, die im übrigen für den Täter nie mit letzter Si-\n\ncherheit einschätzbar sein wird. Auch hier steht aber die materiellrechtliche\n\nStrafbarkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung fest. Damit ist dem Rückwir-\n\nkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, das nur verlangt, daß die\n\nHandlung zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatbestandlich mit einer bestimm-\n\nten Strafdrohung durch ein Strafgesetz hinreichend konkret umschrieben ist.\n\nDas Rückwirkungsverbot beschreibt nur den Zeitpunkt, von dem an eine\n\nHandlung strafbar ist; es trifft hingegen keine Aussage dazu, ob der Han-\n\ndelnde später auch verfolgt und bestraft wird, zumal dies von vielerlei ande-\n\nren Umständen abhängt, die nur zum Teil staatlichem Einfluß unterliegen.\n\nbb) Bedeutung kann allerdings eine nachträgliche Änderung der verfah-\n\nrensrechtlichen Regelungen über die Verfolgbarkeit von Straftaten unter dem\n\nGesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgen-\n\nden Gebots der Rechtssicherheit gewinnen.\n\n(1) Aus der Sicht des Bürgers bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie\n\nVertrauensschutz. Der Bürger soll nicht durch die nachträgliche Entwertung\n\nvon Rechtspositionen oder die plötzliche grundlegende Änderung rechtlicher\n\nVorgaben überrascht werden. Insoweit zieht hier der rechtsstaatliche Gedan-\n\nke der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns Grenzen\n\n(vgl. Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Stark GG 4. Aufl. Art. 20 Rdn. 282 ff.\n\nmit zahlreichen Nachweisen). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts unterscheidet bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässig-\n\nkeit einmal danach, inwieweit die durch das Gesetz geänderten Tatbestände\n\nbereits abgeschlossen waren (echte bzw. unechte Rückwirkung); zum ande-\n\nren wird nach der Schutzwürdigkeit des in Anspruch genommenen Vertrau-\n\nens differenziert (vgl. BVerfGE 25, 269, 290 m.w.N.). Der Staatsbürger soll\n\nsich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abge-\n\nschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt\n\nder Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (sogenannte echte\n\nRückwirkung). Auch soweit ein an sich noch nicht abgeschlossener Tatbe-\n\nstand durch eine rückwirkende Änderung entwertet wird (sogenannte un-\n\nechte Rückwirkung), kann das Vertrauen des Bürgers Schutz beanspruchen\n\n(BVerfG aaO).\n\nWeder für die echte noch erst recht für die unechte Rückwirkung gilt\n\naber der Vertrauensschutz ausnahmslos. Der Bürger kann sich insbesondere\n\nauf ein Vertrauen dann nicht berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durch\n\nden Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, sein Vertrauen auf\n\neine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfG aaO,\n\n291; vgl. weiter BVerfGE 76, 256, 356; 32, 111, 123). Ob die durch\n\n§ 301 StGB bewirkte Umgestaltung eines absoluten in ein relatives Antrags-\n\ndelikt schutzwürdiges Vertrauen der Angeklagten verletzt, kann deshalb nur\n\ndanach beurteilt werden, ob sie sich darauf verlassen konnten, daß eine\n\nVerfolgbarkeit ihrer Taten nicht mehr möglich sein werde (vgl. hierzu KG\n\nJR 1986, 478). Dies läßt sich aber nur mit Blick auf die bislang geltende Vor-\n\nschrift bestimmen, die das Antragserfordernis regelte.\n\n(2) Die hierfür maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 i.V.m.\n\n§ 13 UWG aF läßt ein geschütztes Vertrauen nicht entstehen. Das Strafan-\n\ntragsrecht stand danach nicht nur Verletzten, sondern auch Wettbewerbern\n\nund Verbänden zu. Dies führt aus der Sicht des Täters dazu, daß regelmäßig\n\nnicht nur eine kaum feststellbare Anzahl von Strafantragsberechtigten vor-\n\nhanden sein wird. Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt die Antragsfrist zudem\n\nerst mit der Kenntniserlangung des Strafantragsberechtigten von der Tat und\n\nder Person des Täters. Da für jeden Antragsberechtigten nach § 77b\n\nAbs. 3 StGB die Frist gesondert läuft, kann sich der Täter aufgrund des für\n\nihn nicht überschaubaren Fristenlaufes bis zum Eintritt der Verjährung nicht\n\ndarauf verlassen, daß eine Strafverfolgung durch den Ablauf sämtlicher An-\n\ntragsfristen ausgeschlossen sein würde.\n\nAufgrund der Weite des Kreises der nach § 22 UWG aF Strafantrags-\n\nberechtigten gilt dies unabhängig vom konkreten Einzelfall. Im Hinblick auf\n\nden offenen Tatbestand des § 13 UWG aF wird sich faktisch nicht ausschlie-\n\nßen lassen, daß noch nicht in Kenntnis gesetzte Antragsberechtigte vorhan-\n\nden sind. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann daher nicht\n\nentstehen. Ob im Einzelfall tatsächlich alle in Betracht kommenden Strafan-\n\ntragsfristen abgelaufen sind, ist deshalb unerheblich. Selbst wenn man in der\n\nUmwandlung eines absoluten in ein relatives Antragsdelikt im Falle des Ab-\n\nlaufs sämtlicher Antragsfristen eine echte Rückwirkung sieht, kann dies zu\n\nkeinem anderen Ergebnis führen, weil sich der Täter auf den Ablauf aller in\n\nBetracht kommender Strafantragsfristen nicht gesichert hätte verlassen dür-\n\nfen. Es kann niemandem ein Vertrauensschutz zugebilligt werden, der zu-\n\nverlässig nicht einmal wissen kann, ob eine Strafantragsberechtigung noch\n\nfortbesteht, der andererseits aber die Strafbarkeit seines Handelns im Zeit-\n\npunkt der Tatbegehung gekannt hat.\n\n(3) Die von der Revision gezogene Parallele zu einer nachträglichen\n\nVerlängerung bereits abgelaufener Verjährungsfristen geht fehl. Insoweit be-\n\nstehen strukturelle Unterschiede im Hinblick auf den Vertrauensschutz zwi-\n\nschen dem Ablauf einer Strafantrags- und einer Verjährungsfrist. Die Verjäh-\n\nrung wird durch einen festen Ausgangspunkt – die dem Täter bekannte Be-\n\nendigung der Tat – und spätestens in der Form der doppelten Verjährungs-\n\nfrist durch einen festen Endpunkt umgrenzt (§ 78c Abs. 3 StGB). Die Unter-\n\nbrechungstatbestände knüpfen an einzelne abschließend aufgezählte Hand-\n\nlungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden an, die für den Betroffenen\n\nregelmäßig nachvollziehbar sind, so daß sich die konkrete Dauer der Verjäh-\n\nrungsfrist auch \n\nfür den Täter \n\nim Einzelfall genau bestimmen \n\nläßt\n\n(§ 78c StGB). Demgegenüber hängt die Stellung eines Strafantrages vom\n\nfreien Willensentschluß des Berechtigten ab. Die Frist läuft erst ab seiner\n\nKenntniserlangung von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Fristlauf und\n\nStrafantrag sind Umstände, die außerhalb staatlicher Einflußsphäre liegen\n\nund dem Täter nicht transparent sind; oft wird er nicht einmal von den einzel-\n\nnen Antragsberechtigten wissen. Im Rahmen der Strafverfolgung wird bei\n\nabsoluten Antragsdelikten der form- und fristgerecht gestellte Strafantrag als\n\nVerfahrensvoraussetzung zu einer objektiven Bedingung der Strafverfolgung,\n\ndie ihrerseits unabhängig von staatlichem Handeln eintritt.\n\n2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Hi sind sämtlich unzulässig,\n\nweil sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurden.\n\n3. Die von den Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Be-\n\nanstandungen dringen nicht durch.\n\na) Das Landgericht mußte insbesondere bei der im vorliegenden Fall ge-\n\ngebenen Beweislage nicht noch umfängliche Ausführungen zur Glaubhaftig-\n\nkeit der Aussagen der Zeugen S und G machen und dabei den\n\nGesichtspunkt würdigen, daß gegen die beiden Zeugen ebenfalls Strafver-\n\nfahren anhängig waren. Eingehende Erörterungen waren hier schon deshalb\n\nentbehrlich, weil die Angeklagten im wesentlichen geständig waren und sich\n\ndie Zahlungsflüsse aufgrund der Buchhaltungsunterlagen verifizieren ließen.\n\nb) Das Landgericht hat sich – entgegen der Behauptung in der Revisi-\n\nonsbegründung des Angeklagten Hi – auch mit dem Vorsatz der Ange-\n\nklagten \n\nhinsichtlich \n\nder \n\nabgeurteilten \n\nSteuerhinterziehungen\n\nauseinandergesetzt. Es hat der Einlassung des Angeklagten Hi , er sei von\n\neiner Steuerpflicht in der Schweiz ausgegangen, nicht geglaubt und dabei\n\nden Vorsatz der Angeklagten rechtlich bedenkenfrei daraus geschlossen,\n\ndaß sie Bargeldbeträge forderten und empfangene Gelder auch dann nicht in\n\nihren Einkommensteuererklärungen angegeben haben, wenn sie diese nicht\n\nüber die Schweiz erhalten haben.\n\nc) Das Landgericht hat sich auch nicht insoweit widersprüchlich verhal-\n\nten, als es für die Bestechlichkeit und die Steuerhinterziehung unterschied-\n\nlich hohe Beträge festgestellt hat. Der Unterschied beruht vielmehr darauf,\n\ndaß bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens die in der\n\nSchweiz abgeführten Quellensteuern mitzuberücksichtigen sind. Diese\n\nQuellensteuern hat das Landgericht – ohne daß hierdurch die Angeklagten\n\nrechtsfehlerhaft beschwert wären – dann von der festgestellten Steuerlast in\n\nAbzug gebracht.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/5-str-454-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/5-str-454-00","retrieved":"2026-07-10 12:00:08.370896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-15/5-str-454-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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