{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_453-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"5 StR 453/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Göttingen vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDie im Vergleich zum Prozeßstoff ungewöhnlich langen Urteilsgründe geben\n\nAnlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nSoweit es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf die Ent-\n\nwicklung seines Aussageverhaltens (etwa wegen Kontinuität oder Variierung)\n\nankommt, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Wiedergabe der einzel-\n\nnen von dem Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gemach-\n\nten Angaben. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, genügt entweder\n\ndie tatrichterliche Mitteilung, daß die Angaben kontinuierlich gleich waren,\n\noder die Mitteilung der Differenzen zwischen den Aussagen. Das Tatgericht\n\nsoll mit seiner Darstellung dem Revisionsgericht nicht die tatsächliche Nach-\n\nvollziehung der Beweiswürdigung im einzelnen, sondern die Überprüfung der\n\nBeweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen.\n\nWerden außer den abgeurteilten Taten weitere Straftaten in ihren Einzelhei-\n\nten – etwa wegen einer Bedeutung für die Beweiswürdigung – festgestellt, so\n\nsollte vorab klargestellt werden, welche der festgestellten Taten Gegenstand\n\nder Verurteilung sind und welche außerhalb der Kognition – nur als Indiz\n\noder aus anderen Gründen ergänzend – mitgeteilt werden.\n\nZudem wird es sich in Punktesachen stets empfehlen, die Einzelfälle mit ei-\n\nner Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Fest-\n\nstellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdi-\n\ngung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen\n\ngleichermaßen kennzeichnet.\n\nDas Gesetz (§ 267 StPO) verlangt dem Tatrichter zwar nicht ab, im Rahmen\n\nder Urteilsgründe die Gliederung des Urteils vorab übersichtlich mitzuteilen.\n\nGleichwohl wird es sich empfehlen, dem Urteil ab einem gewissen Umfang\n\nein Inhaltsverzeichnis voranzustellen, das die Gliederung des Urteils nebst\n\nden Zwischenüberschriften und die entsprechenden Seitenzahlen wiedergibt.\n\nDa eine solche Übersicht nicht gesetzlich vorgeschriebener Teil des Urteils\n\nist, kann sie auch nach Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden\n\nFrist erstellt werden. Allerdings kann die frühzeitige Erstellung einer solchen\n\nvorangestellten Gliederung das Tatgericht auch davor bewahren, die Urteils-\n\ngründe in sich technisch fehlerhaft und daher verwirrend zu gliedern (vgl. die\n\nimmanenten Systemfehler UA S. 20, 38, 44, 72, 94 ff.).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_453-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-453-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_453-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_453-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-453-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_453-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:50.741411+00:00"}}