{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"5 StR 448/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 448/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. April 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Steuerhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 14. Februar 2000 werden nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh-\n\nrer ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\n1. Die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern im ange-\n\nfochtenen Urteil erfüllt nicht die für eine revisionsgerichtliche Überprüfung\n\nnotwendigen Voraussetzungen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen\n\ndie Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regel-\n\nmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede\n\nSteuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver-\n\nkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1\n\n– Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). Die Anwendung steuerlicher Vor-\n\nschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Be-\n\nrechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat\n\nbestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzu-\n\nnehmen hat (vgl. BGH wistra 2001, 22; BGHR AO § 370 Abs. 1\n\n– Berechnungsdarstellung 9). Auch die Ermittlung und Darlegung der Be-\n\nsteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf Be-\n\ntriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der\n\nSteuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe\n\nvon Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur\n\nBehandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO). Das Land-\n\ngericht ist allerdings nicht gehindert, bereits im Ermittlungsverfahren erstellte\n\nDarstellungen rein mathematischer Berechnungen, die mit den eigenen\n\nFeststellungen übereinstimmen, ins Urteil zu übernehmen. Dies gilt indes\n\ngrundsätzlich nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die im\n\nWege freier richterlicher Überzeugungsbildung vom Tatrichter eigenverant-\n\nwortlich zu ermitteln sind. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbe-\n\nhörden kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese ei-\n\ngenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Be-\n\nrücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtli-\n\nchen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Die Schätzungs-\n\ngrundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht\n\nnachvollziehbar mitgeteilt werden (std. Rspr. vgl. BGH wistra 1984, 182;\n\n1986, 65; 1992, 147, 148; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn.\n\n158). Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt\n\nentbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der\n\nhinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl.\n\nBGHR AO § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra\n\n2001, 22).\n\nb) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\n\ngerecht. Angefügt an den Einleitungssatz: “Die Bestimmung der ausgefalle-\n\nnen Abgaben stützt sich auf folgende Berechnungen” hat das Landgericht\n\ndie Berechnungsdarstellungen der von den nicht geständigen Angeklagten\n\nhinterzogenen Eingangsabgaben aus der Anklageschrift und Berichten der\n\nZollfahndung in Ablichtung in das Urteil eingefügt. Für das Revisionsgericht\n\nist hierbei nicht nachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteue-\n\nrungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang eigen-\n\nverantwortlich ermittelt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil nicht\n\nzu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht die der Abga-\n\nbenberechnung zugrunde liegenden konkreten Zigarettenmengen selbst\n\nermittelt hat und ob bzw. auf welcher Grundlage es die Schätzung des für\n\ndie Höhe der Eingangsabgaben maßgeblichen Zollwertes der Zigaretten\n\nvorgenommen hat. Die Art der Darstellung im Urteil legt die unzureichende\n\npauschale Übernahme der Feststellungen der Ermittlungsbehörden ohne\n\neigene richterliche Würdigung nahe.\n\n2. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Berechnungs-\n\ndarstellung. Die vom Landgericht – insbesondere auf der Grundlage des\n\numfassenden Geständnisses des Mitangeklagten L – getroffenen Fest-\n\nstellungen tragen die Schuldsprüche dem Grunde nach: Dem angefochtenen\n\nUrteil ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Angeklagten\n\nunversteuerte und unverzollte Zigaretten in erheblichem Umfang aus Con-\n\ntainern in Kleintransporter umgeladen haben. Auch die Feststellungen zur\n\nsubjektiven Seite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einlassungen\n\nder Angeklagten, sie hätten von den geschmuggelten Zigaretten nichts ge-\n\nwußt und seien davon ausgegangen, nur Wasserkocher umzuladen, sind\n\nvom Tatrichter rechtsfehlerfrei widerlegt worden. Trotz des vom Gericht nicht\n\neigenständig ermittelten Schuldumfangs kann auch der Strafausspruch letzt-\n\nlich bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der überaus milden\n\nStrafen \n\naus, \n\ndaß\n\ndas Landgericht bei fehlerfreier Ermittlung der hinterzogenen Steuern und\n\ndenkbar niedrigster Feststellungen zum Schuldumfang zu noch geringeren\n\nStrafen hätte gelangen können.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-448-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/5-str-448-00","retrieved":"2026-07-10 12:04:28.252144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/5-str-448-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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