{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_435-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"5 StR 435/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Januar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n- Verfallsbeteiligte:\n\nwegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbetei-\n\nligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n3. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Ange-\n\nklagten und der Verfallsbeteiligten zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das\n\nMilitärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen verurteilt und zum Nachteil der\n\nVerfallsbeteiligten den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionen\n\nder Angeklagten und der Verfallsbeteiligten führen zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.\n\n1. Die Angeklagten veranlaßten als Vorstandsvorsitzender der ver-\n\nfallsbeteiligten Aktiengesellschaft bzw. als Direktor des zuständigen Unter-\n\nnehmensbereiches, daß Anlagen für die Herstellung elektronischer Bauteile\n\nnebst Zubehör und Ersatzteilen von September 1987 bis Dezember 1989\n\nzum Gesamtpreis von über 65 Millionen DM ungenehmigt in die DDR gelie-\n\nfert wurden. Ein ungenehmigter Export dieser Waren wäre auch in sonstige\n\nOstblockländer untersagt gewesen, da sie von der „COCOM-Liste” erfaßt\n\nwaren.\n\n2. Die Taten sind – nachdem seit ihrer Beendigung zehn Jahre, das\n\nDoppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m.\n\nArt. VIII MRG Nr. 53; vgl. zur Strafdrohung BVerfG – Vorprüfungsausschuß –\n\nEuGRZ 1983, 438 und NJW 1984, 39), vor Erlaß des angefochtenen Urteils\n\nabgelaufen sind, absolut – verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78c Abs. 3\n\nSatz 2 StGB). Der Senat vermag sich der Auffassung des Tatrichters, die\n\nVerjährung sei durch Art. 315a Abs. 2 EGStGB \n\n(i.d.F. des 2. und\n\n3. Verjährungsgesetzes) gehemmt worden, für die zur Tatzeit in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland ansässigen und allein hier handelnden Beschwerdefüh-\n\nrer nicht anzuschließen.\n\na) Allerdings konnte sich der Tatrichter darauf berufen, daß der Se-\n\nnat eine Teilverjährung gegen die in der DDR als Besteller handelnden Mit-\n\ntäter der Angeklagten unter Berufung auf jene Hemmungsnorm verneint\n\nhatte (BGH wistra 1999, 299) und diese Rechtsauffassung bereits der um-\n\nfassenden Verwerfung einer Revision des – ebenfalls von der DDR aus als\n\nMittäter handelnden – Leiters des Bereichs „KoKo” gegen eine entsprechen-\n\nde Verurteilung (Senatsbeschluß vom 29. März 1999 – 5 StR 97/99 –) zu-\n\ngrunde gelegt hatte.\n\nDiese Auslegung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB war, wie vom\n\nTatrichter zutreffend interpretiert, am Normzweck orientiert. Sie hatte zum\n\neinen die vom Staat DDR maßgeblich veranlaßte Organisation – und eine\n\ndamit verbundene gewisse politische Motivation – der geahndeten Verstöße\n\nim Blick, die dadurch „SED-Unrechtstaten” ähneln. Zum anderen bestanden\n\nnach Aufdeckung der Taten infolge der deutschen Einheit bei ihrer Ermittlung\n\nund Verfolgung vergleichbare organisatorische Schwierigkeiten wie in Fällen\n\nder „Vereinigungskriminalität”, auf die mit der Regelung über die Verjäh-\n\nrungshemmung ebenfalls Rücksicht genommen werden sollte (vgl. Jähnke in\n\nLK 11. Aufl. § 78c Rdn. 41). Beide Aspekte erfassen primär Täter, die vom\n\nBoden der DDR aus gehandelt haben. Der Ort ihres unmittelbaren Handelns\n\n– die DDR – konnte als maßgebliches Kriterium für eine Anwendung des\n\nArt. 315a Abs. 2 EGStGB herangezogen werden.\n\nb) Ein „Tatort” (im Sinne des § 9 StGB) in der DDR, nach deren\n\nRecht jene Embargoverstöße selbstverständlich nicht strafbar waren, war\n\nhiermit indes nicht verbunden (vgl. BGHSt 43, 129, 140). Auf eine hieran ori-\n\nentierte Gleichbehandlung aller Mittäter, von denen jeder den durch einen\n\neinzelnen Mittäter begründeten Tatort auch gegen sich gelten lassen muß\n\n(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 45), kann mithin nicht unmittelbar ab-\n\ngestellt werden. Eine Besserstellung ausschließlich in der Bundesrepublik\n\naktiv gewordener Mittäter von Vergehen nach dem MRG Nr. 53 in der Ver-\n\njährungsfrage im Vergleich zu allein vom Boden der DDR agierenden Mittä-\n\ntern ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen; sie erweist sich vielmehr\n\nals sachgerecht. Der Senat vermag der – auf den ersten Blick keineswegs\n\nfernliegenden – gegenteiligen Schlußfolgerung des Tatrichters aus den Se-\n\nnatsentscheidungen zur Verjährungshemmung letztlich nicht zu folgen.\n\nVermieden wird damit eine abermalig erweiternde Auslegung der\n\nVorschrift über die Hemmung der Verjährung. Angesichts der von vornherein\n\ngegebenen „klassischen” Zugriffsmöglichkeiten der Strafjustiz der Bundesre-\n\npublik Deutschland auf dort agierende Täter und der damit für diese verbun-\n\ndenen Risiken stellen sich die infolge der deutschen Einheit eingetretenen\n\neffektiveren Aufdeckungschancen bei diesem Täterkreis – anders als bei den\n\nvom Boden der DDR aus zuvor effektiv ungefährdeten Tätern – eher als zu-\n\nfällig dar; dies rechtfertigt die abweichende, in der Verjährungsfrage günsti-\n\ngere Behandlung von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland. Sie geht im\n\nübrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargo-\n\nverstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der DDR;\n\nnur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichs\n\ndes MRG Nr. 53 zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).\n\nc) Nach alledem hält der Senat Art. 315a Abs. 2 EGStGB auf die Be-\n\nschwerdeführer nicht für anwendbar. Dies zieht die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und die Einstellung des Verfahrens nach sich.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_435-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/5-str-435-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_435-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_435-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/5-str-435-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_435-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:09.417555+00:00"}}