{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_433-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"5 StR 433/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 433/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 8. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 18. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit\n\nder Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt die\n\n F GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der An-\n\ngeklagte war, bei einer Zweigstelle der Deutschen Bank in Berlin ein Ge-\n\nschäftskonto. Auf dieses Konto erfolgte am 12. Februar 1999 im Wege einer\n\nFehlbuchung eine Gutschrift in Höhe von 12.369.769,57 DM. Der noch am\n\nselben Tag vom Angeklagten ausgedruckte Datensatz enthielt unter ande-\n\nrem die Angabe: „001 12.02. Überweisung 12.369.796,57 +“; weiterhin waren\n\nnoch zwei Buchungsnummern und die Abkürzung: „Wert 27.01“ aufgeführt.\n\nIn Folge eines Tippfehlers hatte eine Sachbearbeiterin bei einer bankinternen\n\nUmbuchung eine falsche Filialnummer – anstelle von Frankfurt (100 oder\n\n001) diejenige von Berlin (700) – eingegeben, weshalb es bei ansonsten\n\nidentischer Kontonummer zu der Gutschrift auf dem Konto der F \n\nGmbH kam.\n\nDer Angeklagte, der nach den Feststellungen des Landgerichts er-\n\nkannte, daß es sich um eine fehlerbehaftete Gutschrift handelte, verfügte\n\nüber das Guthaben mit insgesamt 25 Überweisungen im Zeitraum vom\n\n16. Februar bis 22. Februar 1999. Mit den Überweisungen tilgte er Verbind-\n\nlichkeiten, wies Gelder an Firmen an, an denen er beteiligt war, und eröffnete\n\nbei einer anderen Bank ein neues Konto, auf das er am 25. Februar 1999\n\nfünf Millionen DM einzahlte. Das Geschäftskonto der F GmbH bei\n\nder Deutschen Bank wurde zum 18. Mai 1999 aufgelöst.\n\nDas Landgericht hat jede einzelne Überweisung des Angeklagten als\n\nselbständige Betrugshandlung gewertet, weil in einem Überweisungsauftrag\n\ndie schlüssige Erklärung liege, daß ein entsprechendes Guthaben vorhanden\n\nsei und dem Kontoinhaber der Betrag auch zustehe.\n\nII.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch wegen Betruges nicht.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der\n\nVorlage des Überweisungsformulars getäuscht und so einen Irrtum des\n\nsachbearbeitenden Bankangestellten erregt, hält rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Mit der Annahme, in der Einreichung eines Überweisungsauftrages\n\nliege die Erklärung, daß dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben\n\nauch materiell zustehe, folgt das Landgericht im wesentlichen der ständigen\n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte \n\n(OLG Köln JR 1961, 433;\n\nOLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471; OLG Cel-\n\nle StV 1994, 188), die in der Abhebung von fehlgebuchten Gutschriften eine\n\nTäuschung durch positives Tun sieht. Dabei soll die maßgebliche Täu-\n\nschungshandlung des Kontoinhabers darin bestehen, daß sein Überwei-\n\nsungswunsch die Erklärung einschließt, die Auszahlung aus dem ihm zuste-\n\nhenden Guthaben zu verlangen. Die Kommentarliteratur ist diesem Ansatz\n\nweitgehend gefolgt (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 263\n\nRdnr. 16c; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdnr. 7; Samson/Günther in\n\nSK-StGB 7. Aufl. § 263 Rdnr. 34; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdnr. 41;\n\nLackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 263 Rdnr. 9). Diese Auffassung begegnet\n\njedoch durchgreifenden Bedenken.\n\nBehauptungen über Rechte können nur dann Gegenstand einer Täu-\n\nschungshandlung sein, soweit sie zugleich konkludent Tatsachenbehauptun-\n\ngen enthalten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 4 m.w.N.). Die\n\nbloße (unzutreffende) Behauptung eines Anspruches wäre deshalb allein\n\nnicht geeignet, überhaupt eine Täuschungshandlung \n\nim Sinne des\n\n§ 263 StGB zu begründen (so aber Cramer aaO). Insoweit käme allenfalls in\n\nBetracht, dem Überweisungsauftrag einen zusätzlichen tatsächlichen Aussa-\n\ngegehalt dergestalt beizulegen, daß für die zu überweisende Summe eine\n\nausreichende Kontodeckung vorhanden sein werde (so auch OLG Karlsruhe\n\nJustiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471 mit zust. Anmerkung von Mül-\n\nler; OLG Celle StV 1994, 188 mit krit. Anmerkung von Schmoller). Einen sol-\n\nchen Erklärungswert vermag der Senat einem Überweisungsauftrag jedoch\n\nnicht schon allgemein beizumessen. In der vielgestaltigen Bankpraxis sind\n\nAbbuchungen ohne entsprechende Kontodeckung nicht selten; sie können\n\nim Hinblick auf erwartete Geldeingänge auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Da-\n\nneben werden Dispositionskredite eingeräumt und häufig auch darüber hin-\n\nausgehende weitere Überziehungen geduldet. Oft wird auch der Überwei-\n\nsende keine konkrete Kenntnis über den Stand seines Kontos haben, weil er\n\nsein Konto nicht führt. Die Führung des Kontos und die ordnungsgemäße\n\nBuchung von Last- und Gutschriften fällt gemäß § 676f BGB in den Pflichten-\n\nkreis der Bank. Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit\n\ngrundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den\n\nAnspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).\n\nIm Hinblick auf diese Pflichten- und Risikoverteilung wird die Bank\n\ndurch ihre Mitarbeiter neben den formellen Anforderungen an eine Überwei-\n\nsung auch die Kontodeckung prüfen lassen (vgl. BGH StV 2000, 477, 478).\n\nKein Bankangestellter wird allein deshalb, weil ein Kunde von ihm einen be-\n\nstimmten Betrag fordert, sofort eine Auszahlung vornehmen. Das bloße Aus-\n\nzahlungsbegehren ist daher von vornherein nicht geeignet, beim Bankange-\n\nstellten die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben\n\ndes Kunden zu bewirken (vgl. Joerden JZ 1994, 422). Da umgekehrt jeder\n\nBankkunde auch weiß, daß auf bloßes Anfordern die Bank keine Leistung\n\nbewirken wird, braucht er zum Schutze der Bank seinen Kontostand auch\n\nnicht dahingehend überprüfen, ob dieser noch die erforderliche Deckung\n\naufweist. Insoweit erschöpft sich auch der Erklärungswert eines Überwei-\n\nsungsauftrages in dem Begehren auf Durchführung der gewollten Transakti-\n\non. Jedenfalls soweit keine (hier nicht ersichtlichen) besonderen Umstände\n\nhinzutreten, enthält die Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Be-\n\nhauptung eines Anspruchs hierauf (vgl. Schmoller StV 1994, 190, 191, der\n\ndies mit guten Gründen – allerdings bei abweichenden Fallgestaltungen –\n\ndann anders werten will, wenn dem Einfordernden die Leistungskonkretisie-\n\nrung obliegt oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Partei-\n\nen besteht).\n\nb) Eine Täuschungshandlung liegt überdies im vorliegenden Fall\n\nschon deshalb nicht vor, weil mit der Fehlbuchung des Betrages auf dem\n\nKonto – jedenfalls zunächst – ein entsprechender Anspruch im Rahmen des\n\nGirovertrages entstanden ist. Eine in dem Überweisungsauftrag möglicher-\n\nweise liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden\n\nGuthabens wäre deshalb nicht unwahr.\n\naa) In der Literatur und Rechtsprechung wird in diesen Fällen zwi-\n\nschen einer Fehlüberweisung und einer Fehlbuchung differenziert. Diese\n\nUnterscheidung geht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n(Justiz 1978, 173) zurück, das einen Fehlbuchungsfall von einem Überwei-\n\nsungsfehler, wie er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Febru-\n\nar 1974 (MDR 1975, 22 bei Dallinger) zugrunde lag, abgegrenzt hat. Wäh-\n\nrend die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen\n\nKonten innerhalb derselben Bank erfaßt, betrifft die Fehlüberweisung den\n\nnotleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank (OLG Celle StV 1994,\n\n188, 189; OLG Stuttgart JR 1979, 471, 472; Joerden JZ 1994, 422, 423),\n\nwobei zum Teil auf die Wirksamkeit der Überweisung gegenüber der konto-\n\nführenden Bank abgestellt wird (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 9).\n\nAuch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 1993\n\ndas Vorliegen einer Fehlüberweisung in Abgrenzung zur Fehlbuchung aus-\n\nführlich begründet (BGHSt 39, 392, 395 f.), ohne allerdings Ausführungen zur\n\nstrafrechtlichen Beurteilung von Fehlbuchungen zu machen. Hinsichtlich der\n\nFehlüberweisung hat er die Auffassung vertreten, daß mit Vornahme der\n\nGutschrift der Kontoinhaber auf der Grundlage des Girovertrages gemäß\n\n§ 675 BGB (der damaligen Rechtslage) einen Anspruch auf Auszahlung ge-\n\ngen die Bank erlange, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs-\n\nund Anfechtungsrechte (BGHSt aaO).\n\nbb) Im Hinblick auf die für die Betrugsstrafbarkeit in diesem Zusam-\n\nmenhang allein relevante Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der\n\nGutschrift ein entsprechendes Guthaben besteht, überzeugt die Differenzie-\n\nrung zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung nicht. Maßgeblich kann\n\nhierfür nämlich nicht die Art des zugrundeliegenden Fehlers sein, sondern\n\ndie Wirksamkeit der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift. Auch die Fehl-\n\nbuchung löst Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus. Die Gut-\n\nschriftsanzeige einer Bank stellt in der Regel ein abstraktes Schuldverspre-\n\nchen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 72, 9, 11;\n\nBGH NJW 1991, 2140). Das der Bank nach AGB-Banken 8 Abs. 1 (vgl. Hopt,\n\nHGB 30. Aufl. AGB-Banken 8) zustehende Stornorecht vermag zwar diesen\n\nAnspruch rückwirkend zu beseitigen, soweit das Stornorecht vor dem Rech-\n\nnungsabschluß ausgeübt wird. Umgekehrt belegt jedoch die der Bank für\n\neinen Zwischenzeitraum zustehende Stornobefugnis, daß der Anspruch aus\n\nder Gutschrift bis zur Ausübung dieser Befugnis besteht.\n\nDas Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gut-\n\nschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde kei-\n\nnen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Berei-\n\ncherung herausgeben müßte. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der\n\nGeltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierig-\n\nkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine\n\neigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängi-\n\nge Grundlage zu stellen. Die Stornierung verändert die materielle Rechtsla-\n\nge, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt (BGHZ 87,\n\n246, 252). Dies bedeutet jedoch andererseits, daß vor dem Vollzug der Stor-\n\nnierung aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis jedenfalls\n\nzunächst ein Anspruch besteht. Das Stornorecht ist im übrigen bei jeder\n\nForm der Fehlbuchung, unter Umständen auch aufgrund fehlerhafter Über-\n\nweisungen, gegeben. Der Bank muß nur gegenüber ihrem Kunden ein ent-\n\nsprechender Rückforderungsanspruch zustehen (vgl. Hopt aaO Rdn. 2;\n\nGraf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2000 – Banken-\n\nund Sparkassen AGB Rdn. 40 ff.).\n\nUngeachtet der Fehlerursache läßt auch die materiell unrichtige Gut-\n\nschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden abstrakten\n\nSchuldversprechen nach § 780 BGB entstehen, und zwar unabhängig davon,\n\nob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrages nach\n\n§ 676a BGB oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Giro-\n\nvertrages nach § 676f BGB handelt.\n\nInhaltlich unterscheidet sich die rechtliche Begründung des Anspruchs\n\naus der Gutschrift bei Fehlbuchungen nicht maßgeblich von den Fällen, in\n\ndenen kein Rückforderungsrecht der Bank und damit auch kein Stornorecht\n\nnach AGB-Banken 8 gegeben sind. Auch hier wird der Anspruch durch die\n\nGutschrift und das darin liegende Schuldversprechen begründet (vgl. auch\n\nBGHSt 39, 392, 396). Es differiert lediglich das Rückabwicklungsverhältnis.\n\nDie Fälle, bei denen eigene Rückforderungsansprüche der kontoführenden\n\nBank fehlen, betreffen vor allem mängelbehaftete Überweisungen, deren\n\nFehlerursache in der Sphäre des Überweisenden liegt (vgl. Hopt aaO;\n\nGraf von Westphalen aaO). Hier bestehen Rückforderungsansprüche allein\n\nzwischen dem Überweisenden und dem Empfänger. Die Gutschrift ist dann\n\nim Verhältnis zur Bank zwar endgültig, nicht jedoch im Verhältnis zum Über-\n\nweisenden die darin liegende Vermögensmehrung.\n\nc) Da zum Zeitpunkt der Verfügungen der Bank ein Anspruch bestan-\n\nden hat, könnte dem Angeklagten ein Betrugsvorwurf nur gemacht werden,\n\nweil er nicht auf die Fehlbuchung hingewiesen hat. Nutzt er die Fehlvorstel-\n\nlung über die hier infolge der unrichtigen Buchung vorhandene Stornomög-\n\nlichkeit – beziehungsweise eine daneben bestehende Bereichungseinrede\n\n(§ 821 BGB) – aus, dann führt dies nur dann zu einer Strafbarkeit durch Un-\n\nterlassen, wenn er eine entsprechende Offenbarungspflicht hatte. Aus den\n\nbisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts läßt sich eine Offenba-\n\nrungspflicht nicht entnehmen. Wegen Betruges durch Unterlassen wäre der\n\nAngeklagte nur strafbar, wenn eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB\n\nihn zur Offenlegung der Fehlbuchung verpflichtet hätte.\n\naa) Eine Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Herbeifüh-\n\nrung einer Gefahrenlage scheidet aus. Die Kontoführung obliegt der hierzu\n\naus dem Girovertrag verpflichteten Bank. Der Angeklagte hat zu der Fehlbu-\n\nchung im vorliegenden Fall in keiner Weise beigetragen und war deshalb\n\nauch nicht an der Schaffung der durch die versehentliche Gutschrift entstan-\n\ndenen Gefahrenlage beteiligt. Er hat diese durch seine Überweisungen spä-\n\nter nur ausgenutzt (a.A. Joerden JZ 1994, 422, 423, der die Schaffung einer\n\nGefahrenlage im Überweisungsvorgang selbst erblickt).\n\nbb) Allein die Höhe des drohenden Schadens ist nicht geeignet, eine\n\nOffenbarungspflicht zu begründen. Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich\n\naus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die\n\nunabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden\n\nbeurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401).\n\ncc) Eine Garantenstellung könnte sich jedoch aus Vertrag ergeben.\n\nDas Bestehen vertraglicher Beziehungen reicht für sich betrachtet aber nicht\n\naus. Hinzutreten müßte ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltes beson-\n\nderes Vertrauensverhältnis. Nach § 676f BGB besteht für den Kunden aus\n\ndem Girovertrag als Hauptpflicht die Zahlung des für die Kontoführung ver-\n\neinbarten Entgelts. Für die Bank wird die Verpflichtung begründet, im Rah-\n\nmen der Kontoführung die Abwicklung der Gut- und Lastschriften auf dem\n\nGirokonto vorzunehmen. Insoweit erschöpfen sich die vertraglichen Bezie-\n\nhungen in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis. Regelmäßig\n\nschafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbezie-\n\nhung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399; zustim-\n\nmend hierzu Naucke, NJW 1994, 2809). Gleiches gilt auch für die zivilrechtli-\n\nchen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen\n\n(BGHSt 39, 392, 400 f.). Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderhei-\n\nten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr war\n\nder Kontoinhaberin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal\n\nein Überziehungskredit eingeräumt, was hier verstärkt gegen ein besonderes\n\nVertrauensverhältnis zwischen der Bank und der Kontoinhaberin spricht.\n\nAllerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrecht-\n\nliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien kon-\n\nkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399). Insoweit fehlen aber Feststel-\n\nlungen dazu, ob eine solche Abrede besteht. Da maßgeblich der durch eine\n\nentsprechende Zusage des Bankkunden gesetzte Vertrauenstatbestand ist,\n\nwerden in das Girovertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen.\n\nDie Bank wird sich nämlich nur auf Erklärungen verlassen können, die der\n\nGirokunde in Kenntnis des Erklärungsinhalts bewußt abgibt.\n\n2. Soweit hier keine Vereinbarung bezüglich einer Aufklärungspflicht\n\nbestehen sollte, die den Tatbestand des Betruges durch Unterlassen be-\n\ngründen würde, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Eine\n\nStrafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB scheidet ebenfalls aus, weil\n\nkein Rechtsverhältnis im Sinne § 266 StGB bestand (vgl. BGH bei Dallinger\n\nMDR 1975, 22).\n\nDer Gesetzgeber der Schweiz hat – vor dem Hintergrund zum deut-\n\nschen Strafrecht (§§ 246, 263 StGB) inhaltsgleicher Vorschriften (Art. 137,\n\n146 StGB) – diese bei fehlgeleiteten Gutschriften bestehende Rechtslage\nzum Anlaß genommen, mit Art. 141bis StGB (Unrechtmäßige Verwendung\n\nvon Vermögenswerten) eine Strafnorm zu schaffen, die eine unrechtmäßige\n\nVerwendung von Vermögenswerten pönalisiert, die dem Täter ohne seinen\n\nWillen zugekommen sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte Trechsel, Schwei-\nzerisches Strafgesetzbuch 2. Aufl. § 141bis Rdn. 1).\n\nIII.\n\nDa der Senat im vorliegenden Fall nicht mit letzter Sicherheit aus-\n\nschließen kann, daß im Verhältnis der kontoführenden Bank zur F \n\nGmbH eine entsprechende konkrete Vereinbarung bestand, aufgrund derer\n\nder Angeklagte zu einer Aufklärung über die Fehlbuchung verpflichtet war,\n\nverweist er die Sache an das Landgericht zurück. Der neue Tatrichter wird\n\ndiese Frage anhand der Vertragsgrundlagen des Giroverhältnisses zu klären\n\nhaben.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/5-str-433-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/5-str-433-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:29.175046+00:00"}}