{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_431-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"5 StR 431/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. August 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Au-\n\ngust 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Basdorf\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dr. Bode,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 8. Mai 2000 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDie Staatsanwaltschaft Dresden hat dem Angeklagten mit der zuge-\n\nlassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis\n\nMai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmit-\n\nteln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrie-\n\nben zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260\n\nAbs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand ei-\n\nnes früheren Verfahrens gewesen seien (Landgericht Dresden, Aktenzei-\n\nchen: 4 KLs 423 Js 61496/97), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO\n\nvorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO)\n\nnicht erfolgt sei. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt letztlich vertretenen –\n\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. Mit der “Aufklärungsrüge” beanstandet sie, daß das erkennende\n\nGericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Dem Rechtsmittel ist ein\n\nErfolg nicht zu versagen.\n\nDer Senat hat das im angefochtenen Urteil angenommene Verfah-\n\nrenshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl.\n\nPfeiffer in KK 4. Aufl. Einleitung Rdn. 133). Deshalb ist unerheblich, daß die\n\nAusführungen der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung den\n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Die Prüfung\n\nergibt, daß die Einstellung des früheren Verfahrens hinsichtlich des Falles\n\n54 der damaligen Anklageschrift vom 20. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2\n\nStPO für die hier angeklagten Taten schon deshalb keine Sperrwirkung (vgl.\n\ndazu Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 41, 50) entfalten\n\nkonnte, weil sie diese Taten nicht erfaßte.\n\nSofern kein besonderer Vertrauensschutz gemäß dem Fairneßgrund-\n\nsatz greifen sollte, kommt eine aus § 154 Abs. 2 StPO folgende Sperrwir-\n\nkung nicht in Betracht, wenn es hierfür an einer wirksamen, ausreichend\n\nkonkreten Anklageerhebung gefehlt hat (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1\n\nSatz 1\n\n– Tat 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anklageschrift die dem\n\nAngeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so ge-\n\nnau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klarge-\n\nstellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist; die Tat muß sich von an-\n\nderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden\n\nlassen (BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; zusammenfassend Kuckein\n\nStraFo 1997, 33, 36). Diesen Anforderungen genügt die im “Alt-Verfahren”\n\nerhobene Anklage in Fall 54 weitgehend nicht.\n\nDie damalige – unverändert zugelassene – Anklage lastete dem An-\n\ngeklagten insoweit (gewerbsmäßiges) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln an. Ihm wurde vorgeworfen, “bis zu seiner Festnahme am 30.\n\nOktober 1997 verschiedene Betäubungsmittel, wie Cannabis, Cannabispro-\n\ndukte, MDMA, MDE und Kokain, an Zwischenhändler und Drogenabhängige\n\nin Dresden und Umgebung veräußert zu haben, um dadurch Gewinne für\n\nsich zu erzielen”. Der Angeklagte habe das Rauschgift vor dem Verkauf auf\n\neiner Feinwaage abgewogen und portioniert, durch Zugabe von Lactose und\n\nMannit gestreckt und verkaufsfertig in zuvor angefertigte Faltbriefchen ver-\n\npackt. Bei der Durchsuchung am 30. Oktober 1997 sei eine Vielzahl von\n\nGegenständen und Substanzen gefunden worden, welche diesem Zweck zu\n\ndienen geeignet und bestimmt gewesen seien.\n\nEs fehlte hiermit bereits weitgehend an einer hinreichend deutlichen\n\nEingrenzung des Tatzeitraumes. Die Angabe, daß der Anklagte bis zu seiner\n\nFestnahme am 30. Oktober 1997 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe,\n\nläßt für sich offen, wann er diese Handlung(en) frühestens begangen haben\n\nkönnte. Der ergänzende Hinweis im wesentlichen Ermittlungsergebnis – auf\n\nwelches zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesat-\n\nzes zurückgegriffen werden darf (BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200\n\nAbs. 1 Satz 1 – Tat 12; jeweils m.w.N.) –, der Angeklagte habe spätestens\n\nim Januar 1996 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln begonnen, trägt zur\n\nnäheren Konkretisierung des hier maßgeblichen Anklagepunktes 54 nicht\n\nbei; ersichtlich ist mit dieser Zeitangabe der Beginn der ersten weiteren 53\n\nTaten gemeint. Eine zeitlich nur sehr vage Beschreibung des Tatvorwurfs\n\nführt zwar nicht zwingend zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl.\n\nBGHSt 44, 153, 154 ff.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 – Anklagesatz 2;\n\nTat 13, 14). Doch läßt die Anklage darüber hinaus jedwede Information zu\n\nTeilakten des Handeltreibens, insbesondere zu einzelnen Erwerbs- oder\n\nVeräußerungshandlungen, zu Art und Menge von Betäubungsmitteln, zu\n\nGeschäftspartnern und ähnlichem vermissen.\n\nSoweit unter Ziffer 54 im Anklagevorwurf mitgeteilt wird, daß bei der\n\nFestnahme des Angeklagten am 30. Oktober 1997 in dessen Wohnung noch\n\nkleinere Mengen und Anhaftungen verschiedener, im einzelnen bezeichne-\n\nter Betäubungsmittel gefunden worden sind, ist damit freilich der Umgang\n\nmit diesen Betäubungsmitteln hinreichend konkretisiert; insoweit ist ein Tei-\n\nlakt gewerbsmäßigen Handeltreibens (noch) ausreichend angeklagt. Ferner\n\nläßt sich aus der zeitlichen Abfolge der angeklagten Taten und dem Zu-\n\nsammenhang zwischen den Anklagepunkten 53 (Handeltreiben bis zum 13.\n\nOktober 1997) und 54 allenfalls noch eine konkrete Anklage gewerbsmäßi-\n\ngen Handeltreibens ab dem 14. Oktober 1997 aus der Anklage herauslesen.\n\nKeinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß zwischen einem so ver-\n\nstandenen Tatvorwurf und den neuerlich angeklagten Taten irgendein Zu-\n\nsammenhang besteht, zumal letztere ausweislich der Anklage schon im\n\nMai 1997, somit fünf Monate zuvor beendet gewesen sein sollen.\n\nBei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere Ein-\n\nstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfol-\n\ngung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann\n\n(vgl. dazu BGH NStZ 1986, 36 m. Anm. Rieß).\n\nDer beträchtliche Zeitablauf seit Begehung der hier angeklagten Ta-\n\nten und der Vorlauf dieses Verfahrens, der dem Angeklagten nicht anzula-\n\nsten ist, wird vom neuen Tatrichter ganz erheblich zu Gunsten des Ange-\n\nklagten zu berücksichtigen sein.\n\nBasdorf Bode Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_431-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/5-str-431-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_431-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_431-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/5-str-431-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_431-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:23:30.421379+00:00"}}