{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_422-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"5 StR 422/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 422/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 10. Januar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Göttingen vom 22. Februar 2000 wird\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten W \n\nwird\n\naa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO\n\neingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen\n\nS verurteilt ist,\n\nbb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im\n\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufge-\n\nhoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen blei-\n\nben aufrechterhalten.\n\nb) Die weitergehende Revision \n\ndes Angeklagten\n\n W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nc) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten Wa wird\n\ndas Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-\n\nmäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDen Angeklagten W hat das Landgericht wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten\n\nführt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs.\n\nDer Angeklagte Wa ist wegen Nötigung und gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.\n\nSeine Revision führt zur umfassenden Verfahrenseinstellung.\n\nI.\n\nZur Revision des Angeklagten B bemerkt der Senat: Es kann\n\ndahingestellt bleiben, ob der Revisionsvortrag zu der Rüge einer Verletzung\n\nvon § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anfor-\n\nderungen entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der An-\n\ngeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Zeugen K und einem unbe-\n\nkannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung an\n\ndem Zeugen S verurteilt worden ist, während in der Anklageschrift\n\nals Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte G genannt ist, begründete\n\nkeine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung we-\n\nsentlicher tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angeklag-\n\nten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweise\n\nauf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. Dafür\n\nreicht es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung die\n\nveränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann (BGH StV 1996,\n\n297 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. 23).\n\nDaß letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revision\n\nnicht.\n\nII.\n\nZur Revision des Angeklagten W hat der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt:\n\n“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren inso-\n\nweit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt\n\nwurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert zur\n\nHauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999\n\n(Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis\n\nder Ermittlungen erwähnt, daß ‚der Angeschuldigte W \n\n den Zeugen S mit einem Baseballschläger auf\n\ndie Brust und den Rücken geschlagen haben‘ \n\nsoll\n\n(Bl. 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatiden-\n\ntität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verlet-\n\nzung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren Um-\n\nstand (Auseinandersetzung zwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurück-\n\nzuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der\n\ndem Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte die\n\nfehlende (Nachtrags-) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1,\n\n8).” ... Es “kann im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellung\n\ndes Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestand\n\nhaben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für die\n\nverbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere Verurtei-\n\nlung beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgeho-\n\nben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestand\n\nhaben können.”\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nIII.\n\nZur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt:\n\n“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegen\n\neines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der Beschwerde-\n\nführer ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt sind.\n\n1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen\n\nSch war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptver-\n\nhandlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III\n\nBl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis der\n\nErmittlungen erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei ‚auf\n\ndem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifizierten\n\nMitglied der Sp mit einem Baseball-Trainingsschläger in Rich-\n\ntung seiner Hüfte geschlagen worden‘ (Bd. III Bl. 80 d. A.). Damit\n\nfehlt es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht da-\n\ndurch begründet, daß auch die Verletzung des Zeugen Sch \n\nauf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzung\n\nzwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurückzuführen ist (vgl. BGHR StPO\n\n§ 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hin-\n\nweis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Ankla-\n\nge nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).\n\n2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil des\n\nZeugen I . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last ge-\n\nlegt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenen\n\ngefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicher\n\nBetrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die Revisi-\n\non zu Recht hinweist, ‚mit einem zeitlich vorgelagerten und räum-\n\nlich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste des\n\nZeugen I keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden‘. Daß\n\nder Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist in\n\nder Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im Urteil\n\nfestgestellte in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage be-\n\nzeichneten Tat.”\n\nAuch dem stimmt der Senat zu.\n\nIV.\n\nAnders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1\n\n– Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das Gesamtgeschehen\n\nnicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgeschehen\n\neine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage um-\n\nfaßte Tat wäre.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/5-str-422-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/5-str-422-00","retrieved":"2026-07-10 11:47:43.781516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-10/5-str-422-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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