{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_408-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"5 StR 408/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336 Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger be- stellt worden war.","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung : ja\n\nStPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336\n\nEinem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines\nvon ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn\nzuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger be-\nstellt worden war.\n\nBGH, Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00\n LG Hamburg –\n\n5 StR 408/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Oktober 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 30. März 2000, soweit es diesen\n\nAngeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Ablehnung der Pflichtverteidigerbe-\n\nstellung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens\n\nverletzte dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c\n\nMRK, § 336 Satz 1 StPO).\n\nI.\n\nWenige Tage nach seiner Verhaftung, am 29. November 1999, be-\n\nantragte der Beschwerdeführer im Blick auf einen zuvor gestellten Haftprü-\n\nfungsantrag, ihm “baldmöglichst” einen Pflichtverteidiger zu bestellen; einen\n\nbestimmten Verteidiger, dessen Beiordnung er wünschte, bezeichnete der\n\nBeschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht. Die Haftprüfung wurde am\n\n10. Dezember 1999, noch ohne Verteidiger, durchgeführt. Erst anschließend\n\nübermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Pflichtverteidigerbestellung\n\n(§ 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 3 StPO) an den im Ermittlungsverfahren zu-\n\nständigen Strafkammervorsitzenden \n\n(§ 141 Abs. 4 StPO), der am\n\n22. Dezember 1999 – unmittelbar, nachdem die Akten bei ihm eingegangen\n\nwaren und ohne daß er dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gegeben\n\nhätte, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen – Rechtsanwalt J zum\n\nPflichtverteidiger bestellte. Der Beschluß wurde am 27. Dezember 1999 an\n\nden Beschwerdeführer übersandt. Ebenfalls am 27. Dezember 1999 hatte\n\ndieser Rechtsanwalt R als Verteidiger bevollmächtigt; dessen Melde-\n\nschriftsatz gelangte am 29. Dezember 1999 zu den Akten. Anlaß für eine\n\nAufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt \n\n J\n\nwurde nicht gesehen (vgl. § 143 StPO); dieser erhielt zunächst Akteneinsicht,\n\ndanach auch Rechtsanwalt R .\n\nIm Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer in zwei Schreiben\n\nunter Hinweis auf zeitliche Überschneidungen bei der Verteidigerbestellung,\n\nanstelle von Rechtsanwalt J Rechtsanwalt R zum Pflicht-\n\nverteidiger zu bestellen, der ihn schon früher verteidigt und den er über die\n\nvorliegende Sache informiert habe, bevor er von der Beiordnung des\n\nRechtsanwalts J erfahren habe. Nach der zwischenzeitlich erfolg-\n\nten Anklageerhebung lehnte der nunmehr zuständige Strafkammervorsitzen-\n\nde diesen Antrag am 8. Februar 2000 ab, nachdem er geklärt hatte, daß\n\nRechtsanwalt R – den der Beschwerdeführer selbst nicht honorieren\n\nkonnte – die Verteidigung nicht als Wahlverteidiger durchführen werde; ein\n\nwichtiger Grund, anstelle des Rechtsanwalts J Rechtsanwalt\n\nR zum Pflichtverteidiger zu bestellen, sei ”weder vorgetragen noch\n\nersichtlich”. Bereits am 10. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer, dem\n\nRechtsanwalt R inzwischen mitgeteilt hatte, er könne ihn zu seinem\n\nBedauern “aufgrund der vorrangigen Bestellung eines anderen Verteidigers\n\nals Pflichtverteidiger” nicht verteidigen, Gegenvorstellung, die aus den ge-\n\nnannten Gründen abgelehnt wurde.\n\nIn der am 27. März 2000 begonnenen Hauptverhandlung wurde der\n\nBeschwerdeführer von Rechtsanwalt J verteidigt. Am Schluß des\n\nersten Verhandlungstages teilte der Beschwerdeführer dem Strafkammer-\n\nvorsitzenden nochmals mit, er wolle nicht weiter von Rechtsanwalt J\n\n verteidigt werden; er bat um Unterbrechung der Verhandlung, bis er ei-\n\nnen Rechtsanwalt P erreicht habe. Der Vorsitzende lehnte außerhalb\n\nder Hauptverhandlung eine Entpflichtung von Rechtsanwalt J er-\n\nneut ab. Die Hauptverhandlung wurde am 30. März 2000 unter Mitwirkung\n\ndieses Verteidigers bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils abge-\n\nschlossen.\n\nII.\n\nDiese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht.\n\n1. Schon der Vorlauf der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers\n\nwar verfahrensrechtlich bedenklich. Dabei ist nämlich die Verfahrensvor-\n\nschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO unbeachtet geblieben, welche das im\n\nfairen Verfahren zu beachtende Interesse des Beschuldigten konkretisiert,\n\nvon einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden (vgl. dazu\n\nLaufhütte in KK 4. Aufl. § 142 Rdn. 8 m.w.N.). Es lag kein begründeter Anlaß\n\nvor, von der vorgesehenen Anfrage beim Beschuldigten ausnahmsweise ab-\n\nzusehen: Eine besondere Eilbedürftigkeit ist dem erst nach über drei Wochen\n\nbeschiedenen Antrag des inhaftierten Beschwerdeführers, dessen zugleich\n\nerstrebte Haftprüfung noch ohne Verteidiger durchgeführt worden war, er-\n\nsichtlich gerade nicht zuerkannt worden. Der Umstand, daß der Beschwer-\n\ndeführer in dem Antrag von sich aus keinen Rechtsanwalt als gewünschten\n\nPflichtverteidiger benannt hatte, machte seine Anhörung nicht grundsätzlich\n\nentbehrlich; es war nicht ohne weiteres davon auszugehen, der Beschwer-\n\ndeführer hätte sein Vorschlagsrecht gekannt, aber darauf verzichten wollen\n\n(vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 271).\n\n2. Allein die Nichtbeachtung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO begrün-\n\ndet allerdings noch nicht die Revision (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 – Aus-\n\nwahl 3). Der Beschwerdeführer sieht aber unter Berücksichtigung des an-\n\nschließenden Verfahrensablaufs zutreffend einen durchgreifenden Ermes-\n\nsensfehler in der Ablehnung seines Begehrens, ihm in Abänderung der ge-\n\ntroffenen Beiordnungsentscheidung den Verteidiger seiner Wahl zum Pflicht-\n\nverteidiger zu bestellen. Mit der ablehnenden Entscheidung hat der Straf-\n\nkammervorsitzende die Bedeutung des Rechts des Beschwerdeführers auf\n\nein faires Verfahren verkannt.\n\nDanach ist bei der Auswahl des Pflichtverteidigers dem Interesse des\n\nBeschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu wer-\n\nden, ausreichend Rechnung zu tragen; grundsätzlich soll der Beschuldigte\n\nmit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichge-\n\nstellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl.\n\nBVerfGE 9, 36, 38; BGHSt 43, 153, 154 f.). Das bedeutet, daß einem zeitge-\n\nrecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von\n\nihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn,\n\nwichtige Gründe stehen dem entgegen.\n\nDie geschützte Interessenlage des Beschwerdeführers war hier\n\nschon durch die unterbliebene Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor\n\nder Pflichtverteidigerbestellung nicht in gebotener Weise beachtet worden.\n\nNachdem anschließend gleichwohl der Wunsch des Beschwerdeführers, von\n\neinem anderen Rechtsanwalt verteidigt zu werden, alsbald – noch bevor der\n\nbestellte Verteidiger maßgeblichen Arbeitsaufwand investiert hatte – akten-\n\nkundig geworden und anschließend vom Beschwerdeführer noch mit sachli-\n\nchen Argumenten besonders begründet worden war, lag hier ein – vom\n\nStrafkammervorsitzenden zu Unrecht vermißter – wichtiger Grund für die be-\n\ngehrte Änderung der Pflichtverteidigerbestellung ersichtlich vor. Deren Ab-\n\nlehnung verletzte folglich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires\n\nVerfahren.\n\n3. Daß der Beschwerdeführer sein Begehren nicht unmittelbar zu\n\nBeginn der Hauptverhandlung nochmals vorgebracht hat, stellt seine Rüge-\n\nbefugnis hier nicht in Frage. Nach dem Verfahrensvorlauf war ihm als Laien\n\neine Wiederholung seines bereits mehrfach abgelehnten Wunsches, den er\n\naus seiner Sicht für wenig aussichtsreich erachten mußte, nicht zuzumuten;\n\ndie Hilfe seines amtierenden Verteidigers konnte er für sein Begehren nicht\n\nin Anspruch nehmen.\n\nDer Beschwerdeführer hat auch nicht etwa über einen wesentlichen\n\nZeitraum die Verteidigung durch Rechtsanwalt J widerspruchslos\n\nhingenommen, so daß seinem Verhalten auch nicht etwa eine nachträgliche\n\nZustimmung zur Pflichtverteidigerbestellung, die dann im Revisionsverfahren\n\nnicht widerrufen werden könnte, zu entnehmen ist. Daß er in seinem nach\n\nBeginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ablösung des Pflicht-\n\nverteidigers nunmehr – nachdem eine Beiordnung von Rechtsanwalt R\n\n stets abgelehnt worden war – noch einen anderen Rechtsanwalt benannt\n\nhat, stellt die Revisibilität des gerügten Verfahrensfehlers ebenfalls nicht in\n\nFrage.\n\nEin Beruhen des Schuldspruchs auf dem gerügten Verfahrensver-\n\nstoß läßt sich nicht ausschließen. Dies wäre bei der gegebenen Sachlage\n\nnur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an\n\numfassend geständig gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\n Gerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/5-str-408-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/5-str-408-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:06.652557+00:00"}}