{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"5 StR 399/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 399/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Oktober 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 13. Juni 2000 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\n47 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Geschäftsführer\n\nzweier portugiesischer Firmen, die – soweit dies hier von Belang ist – ihre\n\nGeschäftstätigkeit ausschließlich von ihrer deutschen Betriebsstätte aus auf\n\ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausübten, weder Lohnsteuer-\n\nanmeldungen abgegeben noch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung\n\nan die jeweiligen Einzugsstellen abgeführt. Wie der Angeklagte erkannt hat-\n\nte, mußte er nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und der portugiesischen Republik vom 15. Juli 1980\n\nauch den lohnsteuerlichen Verpflichtungen nicht in Portugal, sondern in\n\nDeutschland nachkommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nErgänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts weist der Senat\n\nauf folgendes hin:\n\n1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist\n\nes grundsätzlich erforderlich, daß das Urteil erkennen läßt, welches steuer-\n\nlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart\n\nund (gegebenenfalls) in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerver-\n\nkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte\n\n(BGHR § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 5). Entsprechendes gilt für\n\ndas Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a\n\nAbs. 1 StGB. Soweit das Landgericht hier lediglich die jeweils verkürzten\n\nLohnsteuern und die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-\n\nsicherung pauschal festgestellt hat und auf eine Darstellung der für die Er-\n\nmittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ver-\n\nzichtet hat, gefährdet dies allerdings den Bestand des Urteils im konkreten\n\nFall nicht.\n\nZwar ist es grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Be-\n\nrechnungsgrundlagen selbst nicht darlegt und sich stattdessen hinsichtlich\n\nder Richtigkeit der Berechnung auf die Angaben von als Zeugen vernomme-\n\nnen Ermittlungspersonen wie z. B. von Steuerfahndungsbeamten bezieht\n\n(vgl. Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 f.). Bei einem derartigen Vorgehen ist es\n\nnämlich für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zu-\n\ntreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen\n\nSchuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat\n\n(BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 2 – 7, 9). Die Anwendung steuerli-\n\ncher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten\n\nSachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berech-\n\nnung der verkürzten Steuern bzw. der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträ-\n\nge zur Sozialversicherung, durch die der jeweilige Schuldumfang der Straftat\n\nbestimmt wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den\n\nals Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwal-\n\ntung (vgl. BGHR aaO – Berechnungsdarstellung 9; vgl. auch Joecks, Fest-\n\nschrift 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.,\n\n1999, S. 661).\n\nEine Berechnungsdarstellung ist jedoch ausnahmsweise dann ent-\n\nbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinter-\n\nzogenen Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung\n\nin der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 – Be-\n\nrechnungsdarstellung 2, 4, 8).\n\nSo lag der Sachverhalt hier. Der Angeklagte hat ein Geständnis ab-\n\ngelegt. Dieses erstreckte sich nicht nur darauf, daß die von ihm geleiteten\n\nFirmen Betriebstätten im Inland unterhielten, sondern auch auf die Höhe der\n\nverkürzten Lohnsteuern und der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur\n\nSozialversicherung. Der Angeklagte, der verantwortlich die Bücher führte und\n\nfachlich auch in der Lage war, die zu entrichtenden Abgaben zu berechnen,\n\nwar hierfür ersichtlich auch sachkundig.\n\n2. Das Landgericht hat auch für die Strafzumessung als Hinterzie-\n\nhungssumme diejenigen Lohnsteuerbeträge zugrunde gelegt, die aus den\n\nausgezahlten Bruttoarbeitslöhnen errechnet wurden und für den Schuld-\n\nspruch maßgeblich sind. Hierbei hat das Landgericht nicht berücksichtigt,\n\ndaß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den dem\n\nStaat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach den\n\ntatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. BGHSt 38, 285,\n\n290). Diese waren hier aber weder dem Tatrichter noch dem Angeklagten bei\n\nseinem Geständnis bekannt. Ist aber die genaue Berechnung der endgültig\n\ngeschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter\n\nstatt der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse von geschätzten, gegebe-\n\nnenfalls niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH aaO).\n\nDies hat das Landgericht nicht getan.\n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß bei Beachtung der genannten\n\nGrundsätze geringere Strafen verhängt worden wären. Das Landgericht hat\n\neine Strafrahmenmilderung nach § 46a, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen,\n\nohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Der Angeklagte\n\nhatte aus seinem privaten Vermögen bereits 800.000 DM an Steuerschulden\n\ngetilgt und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Darin hat der Tatrichter\n\neine Schadenswiedergutmachung und ein ernsthaftes Bemühen um einen\n\nTäter-Opfer-Ausgleich gesehen.\n\nDie Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt indes keine Wiedergut-\n\nmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB dar. Diese Vorschrift bezieht sich\n\nvor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Ver-\n\nmögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 – Ausgleich 1; BGH\n\nNStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß\n\nzwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch\n\ndie Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO). Bei\n\nSteuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatli-\n\nchen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5),\n\nkommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Anwendung von\n\n§ 46a Nr. 2 StGB. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß\n\nder Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies\n\nerhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die\n\nBestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.\n\nVerlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende\n\nWirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische\n\nKompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177;\n\nNStZ 2000, 205, 206). Der Senat kann offen lassen, ob die Nachzahlung von\n\nSteuern überhaupt ein Fall der Schadenswiedergutmachung im Sinne von\n\n§ 46a Nr. 2 StGB sein kann. Keinesfalls ausreichend ist jedenfalls die hier\n\nallein vorliegende, mit der Inaussichtstellung weiterer Zahlungen verbundene\n\nteilweise geleistete Steuernachzahlung.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\n Gerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/5-str-399-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-25/5-str-399-00","retrieved":"2026-07-10 11:30:22.789445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-25/5-str-399-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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