{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_382-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"5 StR 382/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 382/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 20. September 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 4. Februar 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend abgeändert,\n\ndaß\n\n1. der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und\n\n2. der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\n\n gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\n tels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H wegen Steuerhehlerei in\n\nfünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten\n\nS wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegten Revisionen der An-\n\ngeklagten haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt. Der\n\nStrafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil das Verfahren nach\n\nErlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts\n\nwegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Verfahrensverzöge-\n\nrung 8, 10).\n\nDas landgerichtliche Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am\n\n4. Februar 1999 ergangen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten erst am\n\n27. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt übersandt, wo die Akten am\n\n4. August 2000 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare\n\nVerzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurück-\n\nzuführen. Dieser Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der Straf-\n\nzumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit ei-\n\nne Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist im vorliegenden\n\nFall eine abschließende Sachentscheidung geboten. Unter Berücksichtigung\n\ndes Gewichts der Verzögerung verringert der Senat bei dem Angeklagten\n\nH die Einsatzstrafe um drei Monate auf zwei Jahre sechs Monate und\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre neun Monate; beim Angeklagten\n\nS wird die Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten auf\n\nzwei Jahre drei Monate ermäßigt.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/5-str-382-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/5-str-382-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_382-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:21.466319+00:00"}}