{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_371-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"5 StR 371/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nAO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2\n\nZur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den\nVerfall bei bestehenden Steuerforderungen.\n\nBGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00\n LG Kleve –\n\n5 StR 371/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-\n\nworfen, daß der vom Landgericht angeordnete Verfall ent-\n\nfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-\n\nerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten\n\nBargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Spargut-\n\nhaben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich\n\ndes angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte\n\nvon einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande \n\nin\n\nDeutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt\n\n5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn\n\nweiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eine\n\nunbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.\n\nEnde 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle\n\nan, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von März bis Oktober 1998 drei\n\nLkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unver-\n\nzollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zi-\n\ngaretten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß er\n\ndurch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten\n\nZigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Ange-\n\nklagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben \n\nin Höhe von\n\n3.548.491,95 DM lasteten.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und\n\nder Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nBei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unver-\n\nsteuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In sei-\n\nner Wohnung wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und\n\n233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zi-\n\ngaretten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf\n\nSparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigen\n\ngeführt wurden.\n\nDas Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbeträge\n\nsowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind\n\njedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Ange-\n\nklagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind.\n\nDies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge\n\nzugunsten des Justizfiskus aus.\n\na) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zuläs-\n\nsig.\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem\n\nan, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus\n\nder Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tat-\n\nbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123,\n\n124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate\n\ndes Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der An-\n\ngeklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten Ziga-\n\nretten die Vorteile seiner Taten gesichert.\n\nb) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus gemäß § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit\n\nnicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-\n\nwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus\n\nder Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der vom\n\nAngeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden\n\nSteuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseiti-\n\ngen.\n\naa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates\n\ndie Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof\n\nbislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248;\n\nBGH, Beschl. vom 16. August 1978 – 3 StR 288/78).\n\nDie Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB\n\n§ 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Bren-\n\nner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwach-\n\nsen könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen Entstehungstat-\n\nbeständen. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf\n\nzivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtliche\n\nAnsprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte\n\nDoppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueransprüche und\n\nVerfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des\n\nHärteausgleichs nach § 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.\n\nDemgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung\n\nund Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus könne Verletzter im Sinne von\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall regelmäßig\n\nausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157;\n\nW. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18;\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.\n\n§ 73 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 26; Kohl-\n\nmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.;\n\nGüntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; Bäk-\n\nkermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen\n\nwird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der\n\nBegriff „Verletzter“ nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.\n\nbb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjeni-\n\nge sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Straf-\n\ngesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 – Verletzter 1, 2). Das\n\ndurch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO geschützte Rechtsgut ist die Siche-\n\nrung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständi-\n\ngen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5;\n\nBGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit ge-\n\nrade die Fiskalinteressen des Staates.\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; die\n\nVorschrift erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vor-\n\nliegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck\n\nder Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechts-\n\ngrundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem\n\nWortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglich\n\nden Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.\n\nBrenner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen\n\nregelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche\n\nAnsprüche handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung\n\noder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der\n\nGesetzgeber den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. Der\n\nGrundgedanke des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straftäter\n\ndie aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber diese\n\nAbschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten vorzu-\n\nnehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates\n\nzu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.\n\nAuch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden Beträge ohne-\n\nhin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in\n\nFrage. Denn der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem\n\nSteuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in\n\njedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinrei-\n\nchender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine natürliche Per-\n\nson zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).\n\nSchließlich sind auch solche Steueransprüche des Staates „aus der\n\nTat erwachsen“, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens\n\nentstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die\n\nSteuerstraftat auf sie bezieht.\n\n(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB „aus der Tat erwachsen“ sind, müssen drei Gruppen von An-\n\nsprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen An-\n\nsprüche, die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens\n\nzur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und\n\nHerausgabeansprüche, mit denen „durch die Straftat verlorene Vermögens-\n\nwerte zurückzuholen“ sind (vgl. Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite\n\nGruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar\n\nbereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat\n\nsind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines Dritten, deren\n\nErfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten\n\nentziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat\n\nund dem Anspruch besteht.\n\n(2) „Aus der Tat erwachsen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\nsind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen\n\nsind.\n\nTeilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Steueransprüche\n\nnicht „aus der Tat“ erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entste-\n\nhen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Ben-\n\nder ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueran-\n\nspruch „verkürzt“, statt daß er durch die Tat „erwächst“ (Bender aaO; ähnlich\n\nDörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche entstünden nämlich – selbst\n\ndann, wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zu-\n\nsammenfallen würden – aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht\n\ninfolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern\n\n„Objekt“ der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern\n\nbegründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwas\n\nam Bestand der Steuerforderung.\n\nDem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des Anwendungsbe-\n\nreiches dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur sol-\n\nche Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines\n\nStraftatbestandes selbst anknüpft und die der „Rückholung“ des durch die\n\nStraftat verlorenen Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber Kä-\n\nbisch aaO; ähnlich Bender aaO).\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den Individualansprüchen des aus ei-\n\nner Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Er-\n\nlangten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). Wür-\n\nde man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift\n\nausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung\n\nbestanden hat, dann würden – dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend – in vie-\n\nlen Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem An-\n\nwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche und\n\nVermögensinteressen durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Eine\n\nderartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch\n\nallgemein bei Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betrüge-\n\nrisch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche\n\ngeltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen\n\nvor Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken\n\nkönnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, die\n\nbereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbe-\n\nstandsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG\n\nwistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit\n\nfür die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die\n\nSteuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund\n\ndes Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung „aus\n\nder Tat erwachsen“ wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat und\n\ndem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur ir-\n\ngendein Anspruch eines Gläubigers genügt.\n\nAuch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß der\n\nAnspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten\n\nStraftatbestand selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlich-\n\nrechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Straf-\n\ncharakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\nsoll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal zah-\n\nlen muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung\n\ndes Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73 – Anspruch 1 m.w.N; OLG\n\nKarlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sit-\n\nzungen \n\nder Großen Strafrechtskommission, S. \n\n277 \n\nff. \n\nund\n\nBT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot.\n\nS. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbe-\n\nlastung des Betroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgaben-\n\nschuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die\n\nZahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).\n\nHier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für die\n\nbestehenden Steueransprüche bereits daraus, daß die maßgeblichen An-\n\nsprüche des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die hinter-\n\nzogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steu-\n\nerhehlerei gemäß § 374 AO anknüpfen.\n\nc) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Spar-\n\nguthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt auch die in Absatz 2\n\nSatz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vor-\n\nteile getretenen Surrogate (BGHR StGB § 73 – Gewinn 2).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-371-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":20},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-371-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_371-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:09.911421+00:00"}}