{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_368-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"5 StR 368/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 368/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. Februar 2001\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die\n\nEntschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts\n\nKrefeld vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten der Staats-\n\nkasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Entscheidung, mit der das Landgericht dem vom Vorwurf der\n\nSteuerhinterziehung in 81 Fällen freigesprochenen Angeklagten Entschädi-\n\ngung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugebilligt hat, ist nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n1. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte das Landgericht\n\neine Entschädigungsentscheidung (schon) treffen, obwohl die Staatsanwalt-\n\nschaft vor Anklageerhebung von der Verfolgung eines dem Angeklagten zur\n\nLast gelegten Betruges zum Nachteil der Firma Sch als zollrechtlich\n\nHauptverpflichteter und von der Verfolgung der mit sechs im Zeitraum von\n\nEnde Oktober 1993 bis Ende November 1993 in Zusammenhang stehenden\n\nSteuerstraftaten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Zwar ist für eine\n\nEntschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamte\n\nVerfahren abgeschlossen ist (BGHR StrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1;\n\nMeyer, StrEG 4. Aufl. § 8 Rdn. 12; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 44. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 16). Die Taten, die hier von der Staatsanwalt-\n\nschaft von der Verfolgung ausgenommen worden sind, stellen sich jedoch als\n\nTeile einer stets in gleicher Weise verlaufenden Serie von Straftaten dar, de-\n\nretwegen das Landgericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen freige-\n\nsprochen hat. Die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, treffen auf die\n\nbislang von der Verfolgung ausgenommenen Steuerstraftaten zumindest in\n\ngleicher Weise zu; die Beweislage ist insoweit eher schwächer als bei den\n\nangeklagten Taten. Wegen des engen Sachzusammenhangs gilt dies auch\n\nfür den Betrug. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen bei Se-\n\nrienstraftaten eine Wiederaufnahme der Verfolgung im Blick auf ein faires\n\nVerfahren \n\nüberhaupt \n\nzulässig \n\nist \n\n(vgl. \n\ninsoweit \n\nKlein-\n\nknecht/Meyer Goßner aaO § 154 Rdn. 21a m.w.N.), kommt daher im kon-\n\nkreten Fall eine Fortführung des nach § 154 Abs. 1 StPO beschränkten Ver-\n\nfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ersichtlich nicht in Betracht.\n\nUnter diesen Umständen war eine gerichtliche Entscheidung innerhalb\n\nder Hauptverhandlung, wie sie hier erfolgt ist, möglich und geboten. Das vom\n\nLandgericht gewählte Verfahren entspricht der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG\n\nzum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung, nach der die\n\nEntschädigungsentscheidung im Regelfall als Annex zur Hauptsacheent-\n\nscheidung eine Gesamtbeendigung des Verfahrens auch im Hinblick auf die\n\nEntschädigungspflicht des Staates gewähren und so die Rechtslage in jeder\n\nHinsicht für alle Beteiligten stabilisieren soll; zudem erscheint die mit der\n\nHauptsache befaßte Richterbank aufgrund ihrer in der Hauptverhandlung\n\ngewonnenen Sachkunde für die Entscheidung auch über die Entschädi-\n\ngungspflicht besonders geeignet (vgl. Meyer aaO Rdn. 11). Hätte das Land-\n\ngericht hier eine Entschädigungsentscheidung mit Rücksicht auf den endgül-\n\ntigen Abschluß des Verfahrens unterlassen, wäre eine zeitnahe Entschei-\n\ndung trotz eindeutiger Rechtslage nicht gewährleistet gewesen; denn anders\n\nals im Fall gerichtlicher Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, wie sie dem\n\nBeschluß des 1. Strafsenats vom 19. März 1996 – 1 StR 76/96 – (BGHR\n\nStrEG § 8 – Verfahrensabschluß 1) zugrundelag, kann die Staatsanwalt-\n\nschaft die Verfolgung vorläufig ausgeschiedener Taten ohne Bindung an die\n\ndreimonatige Ausschlußfrist des § 154 Abs. 4 StPO grundsätzlich bis zur\n\nVerjährung der Taten wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165; 37, 10, 13).\n\n2. Ein Grund, dem Angeklagten die Entschädigung nach § 5\n\nAbs. 2 StrEG zu versagen, weil er die Untersuchungshaft durch eine lücken-\n\nhafte Einlassung grob fahrlässig herbeigeführt hätte, liegt nicht vor. Entgegen\n\nder Beschwerdebegründung hat der Angeklagte nicht erst in der Hauptver-\n\nhandlung, sondern bereits am Tag seiner Festnahme, am 19. April 1994, in\n\nseiner Vernehmung beim Zollfahndungsamt Düsseldorf angegeben, für die\n\ndeutsche und die niederländische Zollfahndung gearbeitet und beide Behör-\n\nden über seine Kontakte zu dem gesondert Verfolgten L informiert zu ha-\n\nben. Dies ergibt sich auch aus dem an die Niederlande gerichteten Rechts-\n\nhilfeersuchen des Zollfahndungsamtes Düsseldorf vom 6. Mai 1994.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_368-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/5-str-368-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_368-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_368-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/5-str-368-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_368-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:52.747942+00:00"}}