{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_364-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"5 StR 364/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 364/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zwickau vom 20. März 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe und\n\nin der Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung von\n\nStrafe und Maßregel aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Der Nebenklägerin wird für den Revisionsrechtszug unter\n\nBeiordnung von Rechtsanwalt E Prozeßkostenhilfe\n\nbewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und\n\nbestimmt, daß ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und\n\nneun Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Ange-\n\nklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das\n\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafe und die Anord-\n\nnung der Maßregel richtet. Jedoch sind der Ausspruch der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe und die Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung aus sach-\n\nlichrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Zutreffend\n\nweist die Revision darauf hin, daß das Urteil insoweit wider-\n\nsprüchlich ist, als es die Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe\n\nbetrifft (UA S. 10, 45). Es läßt sich deshalb nicht zweifelsfrei\n\nausschließen, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafe insoweit\n\nvon einer zu hohen Strafe ausgegangen ist. Da die Entschei-\n\ndung zu § 67 Abs. 2 StGB von der Gesamtstrafe abhängt, kann\n\nsie gleichfalls keinen Bestand haben.“\n\nErgänzend bemerkt der Senat zweierlei:\n\nDas angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftli-\n\nchen Urteilsgründe nicht dazu dienen, alles das zu dokumentieren, was in\n\nder Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Urteilsgründe\n\nsollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-,\n\nZeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis\n\nder Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogi-\n\nschen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der ge-\n\ntroffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erforderli-\n\nchen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475).\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen der Ent-\n\nscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB, bei der er das Schlechterstellungsver-\n\nbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten hat, auch dem Angeklagten\n\ngünstigere Vollstreckungsregelungen zu erwägen (vgl. BGHR StGB § 67\n\nAbs. 2 – Vorwegvollzug, teilweiser 5, 7, 8, 15).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-29/5-str-364-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-29/5-str-364-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:13.023410+00:00"}}