{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_363-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"5 StR 363/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. August 2000\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 3. April 2000 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete Zustand der\n\nSchuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der versuchten gefährli-\n\nchen Körperverletzung zwar maßgeblich auch auf seine starke alkoholische\n\nBeeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine schwere psychische Er-\n\nkrankung, auf welcher zudem sein Alkoholmißbrauch beruhte. Bei dieser\n\nSachlage sind die Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes,\n\nder die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl. BGHSt 44, 338\n\nund 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der Anlaßtat reicht – ungeachtet aus-\n\ngebliebener schlimmer Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschul-\n\ndigten trotz seiner bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten\n\naus (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00 –).\n\nInsbesondere der letztgenannte Umstand wird indes – wie bereits dem an-\n\ngefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist – verstärkt Anlaß\n\ngeben, während des Vollzugs der Unterbringung des Beschuldigten alsbald\n\nnach Möglichkeiten für einen im Rahmen der für ihn bestehenden Betreuung\n\nzu organisierenden Aufenthalt außerhalb des Maßregelvollzugs zu suchen, in\n\ndem für eine hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und Be-\n\nhandlung des Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des Beschul-\n\ndigten bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringung\n\nzur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht wird.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-363-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-363-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_363-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:00.679276+00:00"}}