{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_349-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"5 StR 349/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 349/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 31. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 13. März 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor\n\nersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwen-\n\ndung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarte\n\nals sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.\n\nDie in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbe-\n\nstandes, nach der erst die Benutzung von mindestens zwei Zahlungskarten\n\nein Gebrauchen im Sinne der Vorschrift darstellt (Ruß in LK 11. Aufl. § 152a\n\nRdn. 4 und Rudolphi in SK-StGB § 152a Rdn. 6, jeweils unter zu weitgehen-\n\nder Berufung auf die Kommentierung von Puppe NK-StGB § 152a Rdn. 14\n\nzur alten Fassung des § 152a StGB), überzeugt nicht.\n\nDer Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das Strafge-\n\nsetzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des Besonde-\n\nren Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149,\n\n306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse\n\nsich um eine Mehrheit handeln (RGSt 55, 101, 102). Entstehungsgeschichte\n\nund Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. BTDrucks. 13/8557\n\nS. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen eine ein-\n\nschränkende Auslegung – wie der zu beurteilende Fall besonders deutlich\n\nmacht –, weil eine einzelne Zahlungskarte wegen der bis zu ihrer Einziehung\n\ngegebenen Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders großes\n\nGefährdungspotential für den Zahlungsverkehr verfügt (im Ergebnis ebenso\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Rdn 4).\n\nII.\n\nDer gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Urteil setzt sich\n\nnämlich nicht mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Taten des An-\n\ngeklagten um minder schwere Fälle \n\nim Sinne des § 152a Abs. 3\n\n2. Alternative StGB gehandelt haben kann. Für das Vorliegen eines minder\n\nschweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\n\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der er-\n\nfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die An-\n\nwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Prüfung dieser\n\nFrage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-\n\nzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung des Täters und der Tat in\n\nBetracht kommen (st. Rspr; vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB vor\n\n§ 1/minder schwerer Fall – Prüfungspflicht 1). Die Feststellung des Tatrich-\n\nters im Rahmen der Strafzumessung, daß die Taten in schneller Frequenz\n\nbegangen wurden und professionell vorbereitet gewesen waren, machte hier\n\neine derartige Prüfung nicht entbehrlich. Gerade angesichts des sehr engen\n\nzeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten ist für die\n\neinzelnen Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vorn-\n\nherein ausgeschlossen. Es bestehen vielmehr erhebliche Gesichtspunkte,\n\ndie für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen. Neben der\n\nTatsache, daß zum Großteil durch den Gebrauch der gefälschten Bankkarte\n\nein eher geringer Schaden entstanden ist, ist dies vor allem der Umstand,\n\ndaß sämtliche Taten innerhalb von nur zwei Tagen erfolgt sind. Hinzu\n\nkommt, daß das Verhalten des Angeklagten, welches die Qualifizierung der\n\nTaten als gewerbsmäßig im Sinne von § 152 a Abs. 2 StGB rechtfertigt,\n\nüberhaupt erst mit den verfahrensgegenständlichen Taten begann und sich\n\ndamit ebenfalls insgesamt nur auf zwei Tage erstreckte.\n\nHarms Häger Basdorf\n\n Tepperwien Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/5-str-349-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/5-str-349-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:51.228976+00:00"}}