{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_326-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"5 StR 326/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 326/00\n\nURTEIL\n\nvom 7. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 im ge-\n\nsamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen,\n\nUrkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, uner-\n\nlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einer\n\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nFür die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei und\n\nneun Monaten Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Re-\n\nvision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsan-\n\nwaltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die – jedenfalls un-\n\nbegründeten – Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der als Chirurg tätige\n\nAngeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter stärksten\n\nSchmerzen, die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. Um\n\nseine Arbeitsfähigkeit – zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoher\n\nVerschuldung eingerichteten eigenen Praxis – zu erhalten, bekämpfte er die\n\nSchmerzen mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlich\n\nbis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen be-\n\nstimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierung\n\nseiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der An-\n\ngeklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 betrügerisch\n\ndurch Praxisbedarfsrezepte. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxis\n\nweitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor,\n\ndie ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwie-\n\ngenden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des An-\n\nsehens der Praxis dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996\n\nunzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungen\n\nführten.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht\n\n– mit Ausnahme des Waffendeliktes – bei allen Straftaten des Angeklagten\n\nvon einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.\n\nZur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene\n\nLandgericht ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagten\n\nüber das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an das\n\nSuchtmittel und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den Hinter-\n\ngrund gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines Hemmungs-\n\nvermögens sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar der\n\nBeschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den Urkunds- und Steuer-\n\ndelikten zum Tragen gekommen, weil diese “Beschaffungskriminalität im\n\nweiteren Sinne” zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte Befriedigung\n\nseiner Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den Fortbe-\n\nstand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinder-\n\nten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer fi-\n\nnanziellen Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der kei-\n\nne erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen,\n\num sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum ab-\n\nwerfende Praxis als “Existenzgrundlage” auch unter Suchtgesichtspunkten\n\nzu erhalten.\n\nDem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnet\n\ndie vom Landgericht im Anschluß an die auf zutreffender Tatsachengrundla-\n\nge aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung,\n\nder Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße morphinabhängig gewe-\n\nsen, für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Suchtmitteln\n\naber nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine sol-\n\nche Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die Angst\n\ndes Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck\n\nsetzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaf-\n\nfung des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).\n\nSoweit das Landgericht diese Voraussetzungen im Tatkomplex II 1 der\n\nUrteilsgründe, der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Pra-\n\nxisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den Tatkomplexen II 2-5.\n\nBegeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die\n\nnach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt\n\ndie Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters\n\njedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs – wie sie\n\nhier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zum\n\nAusdruck kommt – eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung eines\n\nAngeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die ange-\n\nstrebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel\n\naus der Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließ-\n\nlich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das Landge-\n\nricht hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des Angeklagten\n\nin ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es Feststellungen\n\ndazu getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinen\n\nStraftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpra-\n\nxis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte “keine erkennbaren\n\nVermögenswerte angehäuft” hat, reicht hierfür nicht aus, da er die Möglich-\n\nkeit offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat,\n\num einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren.\n\nAuch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten Rechtsfehler\n\nnicht unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch auf, da zwischen den Taten ein enger motivatori-\n\nscher Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstra-\n\nfen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neue\n\nTatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des An-\n\ngeklagten, dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg seiner\n\nBemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berück-\n\nsichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von Belang\n\nsein.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/5-str-326-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/5-str-326-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_326-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:45.731997+00:00"}}