{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_323-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"5 StR 323/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 323/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Oktober 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 24. Januar 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (statt Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe) von acht Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen: sechs Jahre) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des\n\nLandgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als zwei in Tatmehr-\n\nheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine na-\n\ntürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um\n\ndie Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Perso-\n\nnen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen\n\nFällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines\n\naußergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich\n\nund gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit\n\n– Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein solcher Ausnahmefall kann nament-\n\nlich bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden\n\nohne jegliche zeitliche Zäsur vorliegen (BGHR vor § 1/natürliche Handlungs-\n\neinheit – Entschluß, einheitlicher 2 und 5).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen\n\nfeuerte der Angeklagte im Abstand von wenigen Sekunden „ohne Vorwar-\n\nnung aus einer Nahdistanz von ungefähr einem Meter in Combatschützen-\n\nstellung, beide Hände an der Waffe, leicht zusammengekauert je einmal in\n\nRichtung Bauch-Brustbereich auf die Zeugen K und T , die\n\nbei seinem erneuten Eintreffen von ihren Plätzen aufgestanden waren. Da-\n\nnach lief er aus dem Lokal ...“ (UA S. 11). Daß er nach dem ersten Schuß\n\neinen Stellungswechsel vornahm oder aufgrund eines neu gefaßten Ent-\n\nschlusses handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage auch nicht\n\nfeststellbar. Insbesondere belegen die vom Generalbundesanwalt herange-\n\nzogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 59) nicht,\n\ndaß der Angeklagte entgegen den eindeutigen Feststellungen zum Sachver-\n\nhalt nach dem ersten Schuß die Combatschützenstellung wechselte und eine\n\nandere Schußhaltung einnahm.\n\nDie Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\n\nnicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte\n\ntateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen\n\nkönnen. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstra-\n\nfen nach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe\n\nkann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die\n\nSchuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Be-\n\nwertung der Konkurrenzverhältnisse nicht berührt (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n4. Februar 2000 – 2 StR 615/99 – m.w.N.).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/5-str-323-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-24/5-str-323-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:01.274046+00:00"}}