{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_300-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-28","aktenzeichen":"5 StR 300/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 300/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 28. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Strafvereitelung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1999, soweit es diesen\n\nAngeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Kom-\n\nplex 62 der Anklage) und wegen am 12. März 1998 began-\n\ngener versuchter Strafvereitelung (Komplex 60 der Anklage)\n\nverurteilt worden ist, wird er freigesprochen. Insoweit trägt\n\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten S .\n\n3. Im übrigen (Komplex 61 der Anklage) wird die Sache – unter\n\nAufhebung auch der zugehörigen Feststellungen – zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin\n\n– Strafrichter – zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Straf-\n\nvereitelung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Be-\n\nschwerdeführers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI.\n\nIm ersten als versuchte Strafvereitelung abgeurteilten Fall sowie im\n\nFall der Verurteilung wegen versuchter Nötigung ergeben die Feststellungen\n\ndes Tatrichters kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. In beiden\n\nFällen ist auch für die Möglichkeit weitergehender Feststellungen eines neu-\n\nen Tatrichters, aus denen sich ein strafbares Verhalten des Beschwerdefüh-\n\nrers ergeben könnte, nichts ersichtlich, so daß der Senat auf die Sachrüge\n\njeweils auf Freispruch durchzuentscheiden hat.\n\n1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer insoweit wegen ver-\n\nsuchter Strafvereitelung verurteilt, weil er dem Mitangeklagten K in Kennt-\n\nnis der von diesem begangenen Straftaten des Bandendiebstahls und Ban-\n\ndenhehlerei zur Flucht ins Ausland geraten habe.\n\na) Im angefochtenen Urteil ist hierzu folgendes festgestellt: Am\n\n11. März 1998 wurden die weiteren Mitangeklagten P und St \n\nfestgenommen, die – u. a. – mit K in einer Diebesbande mit dem Ziel fort-\n\ngesetzter Entwendung hochwertiger Kraftfahrzeuge und deren gewinnbrin-\n\ngender Verwertung verbunden waren. Am Folgetag suchte K den Be-\n\nschwerdeführer, einen vorwiegend als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt,\n\nin seiner Kanzlei auf, um ihn um Übernahme der Verteidigung des St \n\n – zugleich den im selben Büro anwaltlich tätigen Sohn des Be-\n\nschwerdeführers um Übernahme der Verteidigung des P – zu bitten.\n\nNachdem K auch seine eigene Verstrickung offenbart hatte, forderte der\n\nBeschwerdeführer ihn unter Hinweis auf die ihm drohende schwere Bestra-\n\nfung auf, das Land zu verlassen. K lehnte ausdrücklich ab und floh nicht.\n\nEr wurde drei Tage später seinerseits verhaftet. Davor hatte er die Kanzlei\n\ndes Beschwerdeführers ein weiteres Mal aufgesucht; dabei hatte dieser die\n\nAufforderung zur Flucht nicht wiederholt. Zuvor, am 13. März 1998, hatte der\n\nBeschwerdeführer seinen Mandanten St bei einem Haftbesuch ge-\n\nfragt, ob er K zur Flucht veranlassen solle; die gleiche – ergebnislos ge-\n\nbliebene – Frage hatte der Sohn des Beschwerdeführers auf dessen Veran-\n\nlassung am selben Tag seinem Mandanten P gestellt.\n\nNach Auffassung des Landgerichts wollte der Beschwerdeführer den\n\nMitangeklagten K mit seiner Aufforderung zur Flucht als mögliches seinen\n\nMandanten St belastendes Beweismittel vorübergehend beiseite\n\nschaffen.\n\nb) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei der festgestellten\n\nAufforderung an den Mitangeklagten K zur Flucht in Strafvereitelungsab-\n\nsicht zugunsten seines Mandanten St gehandelt, dessen Verteidi-\n\ngung der Beschwerdeführer indes, wie sich den Feststellungen entnehmen\n\nläßt, von vornherein mit dem Ziel einer Geständnisbereitschaft zu führen ge-\n\ndachte, ist ebenso problematisch wie die zweifelhafte Frage einer Abgren-\n\nzung der abgeurteilten mittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers von\n\nstrafloser Anstiftung zu gemäß § 258 Abs. 5 StGB strafloser persönlicher\n\nSelbstbegünstigung. Ob die getroffenen Feststellungen ausreichen oder\n\nauch nur ergänzbar wären, um bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Tä-\n\nterschaft des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf einen durch seine Stel-\n\nlung als Rechtsanwalt bedingten Wissensvorsprung und eine hierauf beru-\n\nhende Einflußmöglichkeit anzunehmen (vgl. zum gesamten damit zusam-\n\nmenhängenden, von der Revision angesprochenen Problemkreis nur die\n\nKommentierungen zu § 258 StGB von Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.\n\nRdn. 5 ff., 14; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 16 ff., 31 ff.;\n\nRuß in LK 11. Aufl. Rdn. 10 ff., 19 ff., 35; jeweils m.w.N.), erscheint zweifel-\n\nhaft. Die Fragen bedürfen hier nicht der Entscheidung. Die Revision macht\n\nnämlich zutreffend geltend, daß den Feststellungen jedenfalls eindeutig zu\n\nentnehmen ist, daß der Beschwerdeführer von einem etwa strafbaren Ver-\n\nsuch der Strafvereitelung strafbefreiend zurückgetreten ist.\n\nc) Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts läßt sich der\n\nGesamtheit der Urteilsfeststellungen entnehmen, daß die Voraussetzungen\n\neines nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreienden Rücktritts des Be-\n\nschwerdeführers vom unbeendeten Versuch vorliegen.\n\nDa K beim ersten Besuch der Kanzlei des Beschwerdeführers eine\n\nFlucht noch ausdrücklich abgelehnt hatte, die Kanzlei vielmehr wenige Tage\n\nspäter erneut aufsuchte, wußte der Beschwerdeführer, daß seine bisherigen\n\nBemühungen nicht ausgereicht hatten, K zur Flucht zu bewegen. Ein be-\n\nendeter Versuch lag damit nicht vor. Aber auch ein fehlgeschlagener Ver-\n\nsuch, von dem der Beschwerdeführer nicht mehr strafbefreiend hätte zu-\n\nrücktreten können, war nicht gegeben. Dies wäre nur dann anzunehmen,\n\nwenn der Beschwerdeführer die Weigerung des K zu fliehen als endgültig\n\nerkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 1 – Freiwilligkeit 3). Das Gegenteil\n\nfolgt aus den eigenen, für die Beweiswürdigung zu diesem Schuldspruch als\n\nbesonders wesentlich angesehenen Feststellungen des Landgerichts\n\n(UA S. 84, 183, 255): Danach hat der Beschwerdeführer zwischen beiden\n\nBesuchen des Mitangeklagten K seinen Mandanten St gefragt,\n\nob er K zur Flucht veranlassen solle, und hat eine entsprechende Frage\n\nseines Sohnes an dessen Mandanten P veranlaßt. Aus diesem Ver-\n\nhalten wird deutlich, daß der Beschwerdeführer weitere Einwirkungsmöglich-\n\nkeiten auf K als gegeben ansah.\n\nWenn er K unter diesen Voraussetzungen beim folgenden Besuch\n\ntrotz Erörterung der von K begangenen Taten nicht erneut zur Flucht auf-\n\nforderte, so folgt daraus, daß er seinen bislang noch nicht als zureichend,\n\nindes auch nicht als gescheitert angesehenen Versuch aufgegeben hat, und\n\nzwar – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – freiwillig. Damit ist der\n\nBeschwerdeführer von einem etwa strafbaren – unbeendeten, nicht endgültig\n\nfehlgeschlagenen – Versuch der Strafvereitelung jedenfalls strafbefreiend\n\nzurückgetreten. Dies muß seine Freisprechung in diesem Fall nach sich zie-\n\nhen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Beschwer-\n\ndeführer auch nicht wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22 StGB) strafbar\n\ngemacht.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen versuchte er am 6. Juli 1998 ver-\n\ngeblich, den Mitangeklagten K , dessen Verteidigung er sofort nach dessen\n\nInhaftierung – unter Niederlegung des Mandats für St – übernom-\n\nmen hatte, dazu zu veranlassen, eine von ihm diktierte unrichtige Erklärung\n\nzu unterzeichnen. Mit jener Erklärung sollten den Beschwerdeführer bela-\n\nstende Angaben des K gegenüber den Ermittlungsbehörden wahrheitswid-\n\nrig dementiert werden; diese betrafen zum einen die Aufforderung des Be-\n\nschwerdeführers an K zur Flucht ins Ausland, zum anderen einen von K \n\ndem Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung erteilten Auftrag, die Besei-\n\ntigung eines bestimmten gestohlenen Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Der Be-\n\nschwerdeführer kündigte K an, wenn dieser die Erklärung nicht unter-\n\nzeichne, könne er ihn nicht weiter verteidigen; eine – tatsächlich gar nicht\n\ngetroffene, von dem Beschwerdeführer erlogene – Absprache mit dem\n\nStaatsanwalt – insbesondere eine als maßvoll angesehene Strafobergrenze\n\nund Haftverschonung mit Urteilserlaß betreffend – werde damit hinfällig wer-\n\nden, K müsse mit wesentlich höherer Bestrafung und Haftfortdauer rech-\n\nnen.\n\nb) Die Frage, ob die von der Revision zu diesem Fall vorgetragenen\n\nbesonders gewichtigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung durchgreifen\n\nmüßten, ist, da insoweit jedenfalls eine Durchentscheidung auf Freispruch\n\neher fern läge, nachrangig. Die getroffenen Feststellungen wären nämlich\n\n– ungeachtet eines gegebenenfalls grob standeswidrigen, den inhaftierten\n\nMandanten nachhaltig bedrängenden und täuschenden Verhaltens des Be-\n\nschwerdeführers – gleichwohl nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für\n\neinen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu bilden.\n\nDie Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde bei einem andau-\n\nernden Verdacht strafvereitelnden Vorverhaltens die Verteidigung des K \n\nnicht fortführen können, entsprach ersichtlich der strafverfahrens- und stan-\n\ndesrechtlichen Rechtslage und vermag schon daher bei den hier im übrigen\n\nfestgestellten Begleitumständen nicht den Tatbestand der Drohung mit einem\n\nempfindlichen Übel zu erfüllen.\n\nDas Landgericht sieht diese in der Ankündigung des Scheiterns der\n\nerlogenen Absprache. Ein Übel in diesem Zusammenhang konnte für den\n\nMitangeklagten K aber allein im unsicheren Fortgang seines Strafverfah-\n\nrens in der Zukunft liegen. Mußte schon die Durchsetzung der vom Be-\n\nschwerdeführer behaupteten Absprache mit dem Staatsanwalt auch seinem\n\nMandanten offensichtlich als nicht endgültig gesichert erscheinen, war es\n\nauch und erst recht dessen Aussicht für den weiteren Verfahrensablauf unter\n\nMitwirkung eines anderen Verteidigers. Mehr als eine – freilich zudem auf\n\nerlogener Basis erfolgte – massive Anpreisung seiner Verteidigerqualität, aus\n\nwelcher der Mandant positive Auswirkungen auf den Verfahrensausgang zu\n\nerwarten habe, lag in der Bedrängung, durch die Unterschrift unter die Erklä-\n\nrung die Fortführung der Verteidigung zu ermöglichen, objektiv nicht. Ande-\n\nres war daraus auch für den Mandanten K offensichtlich nicht zu entneh-\n\nmen. Hierin läßt sich indes keine Drohung mit einem empfindlichen Übel fin-\n\nden, vielmehr lediglich eine hiervon abzugrenzende Warnung vor nahelie-\n\ngenden für den Mandanten negativen Konsequenzen für den Weigerungsfall,\n\ndie indes nach eigener Darstellung nicht vom Willen des Beschwerdeführers\n\nabhingen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 240 Rdn. 16).\n\nEine etwa negative Beeinflussung des weiteren Strafverfahrens für\n\nden Fall der Verweigerung der erbetenen Unterschriftsleistung hat der Be-\n\nschwerdeführer seinem Mandanten K hingegen ersichtlich – auch schlüs-\n\nsig oder versteckt – nicht angedroht. Danach fehlt es nach den Feststellun-\n\ngen am tatbestandlichen Einsatz eines Nötigungsmittels.\n\nc) Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine sonstige mögliche\n\nStrafbarkeit des Beschwerdeführers ist auch wegen dieser Tat auf Freispruch\n\ndurchzuentscheiden.\n\nII.\n\nIm zweiten Fall der Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung hat\n\ndie Revision des Beschwerdeführers mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die\n\ninsoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n1. In diesem Fall hat die sachlichrechtliche Überprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils – anders als in den beiden anderen Fällen – nicht ohne\n\nweiteres die Freisprechung des Beschwerdeführers zur Folge. Ihm wird in-\n\nsoweit zur Last gelegt, im Interesse seines inhaftierten Mandanten K auf\n\nden früheren Mitangeklagten Kr erfolglos dahin eingewirkt zu haben,\n\ndaß Kr , der mehrfach gestohlene Fahrzeuge von K angekauft hat-\n\nte, ein von K abgestelltes gestohlenes Fahrzeug beiseite schaffe und für\n\nihn verwerte; ferner sollte Kr in seiner Werkstatt befindliche Teile ge-\n\nstohlener Fahrzeuge als Beweismittel beiseite schaffen.\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß mit dem festgestellten Einwir-\n\nken auf den vorgesehenen Tatmittler hier noch kein Versuchsbeginn einher-\n\ngegangen wäre, bestehen nicht (vgl. nur BGHSt 43, 177, 179 f.; BGH, Urteil\n\nvom 12. Juli 2000 – 2 StR 43/00 –; jeweils m.w.N.). Die Feststellungen erge-\n\nben in diesem Fall auch nicht etwa ohne weiteres die Voraussetzungen für\n\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch; vielmehr liegt hinsichtlich des\n\nbeiseite zu schaffenden gestohlenen Fahrzeugs ein fehlgeschlagener, im\n\nübrigen ein mit der Einwirkung auf den die Sachherrschaft ausübenden Tat-\n\nmittler beendeter Versuch nahe.\n\nHinsichtlich der zu beseitigenden Beweismittel könnten freilich ähnli-\n\nche Zweifel bei der Abgrenzung zwischen strafbarer mittelbarer Täterschaft\n\nund strafloser Anstiftung zu straflosem selbstbegünstigendem Verhalten zum\n\nTragen kommen wie im Fall der Fluchtaufforderung. Die Frage ist vom Senat\n\nindes im bisherigen Verfahrensstadium nicht abschließend zu beantworten.\n\nHinsichtlich der Verwertung eines gestohlenen Kraftfahrzeuges kann Anlaß\n\nbestehen, den Sachverhalt auch auf eine mögliche Strafbarkeit unter den\n\nGesichtspunkten der Begünstigung und der Hehlerei zu überprüfen.\n\n2. Mit der Verlesung eines Schriftsatzes des Sohnes des Beschwer-\n\ndeführers, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hatte, hat die Straf-\n\nkammer – die den entsprechenden in der Hauptverhandlung vorgebrachten\n\nberechtigten Einwand des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte – gegen\n\n§ 252 StPO verstoßen.\n\na) Anläßlich der Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdefüh-\n\nrers am 30. Juni 1998 war der Zeuge als Sohn des beschuldigten Beschwer-\n\ndeführers vorsorglich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.\n\nDer verlesene Schriftsatz vom 13. Juli 1998 ist vom Beschwerdeführer dik-\n\ntiert worden, indes unwiderlegt auf der Grundlage von Angaben des Zeugen,\n\nder den Schriftsatz auch unterzeichnet hat. Inhaltlich enthält er angebliche\n\nErkenntnisse des Zeugen über gemeinsame anwaltliche Kontakte des Be-\n\nschwerdeführers und des Zeugen zu Mitangeklagten im Zusammenhang mit\n\nden beiden Strafvereitelungsvorwürfen. Der Zeuge äußert darin seine Bereit-\n\nschaft, sich zum Inhalt des Schriftsatzes staatsanwaltlich vernehmen zu las-\n\nsen. Der Beschwerdeführer überreichte den Schriftsatz am 14. Juli 1998 an-\n\nläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt. Bereits am\n\nnächsten Tag wurde sein Sohn dann vom ermittelnden Staatsanwalt zeu-\n\ngenschaftlich vernommen; in dieser Vernehmung bezog er sich auf den\n\nSchriftsatz.\n\nb) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das\n\nZeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO\n\nunverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die\n\ner sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO\n\nnicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO\n\n§ 252 – Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470). Die Revision macht\n\nzutreffend geltend, daß diese Grundsätze hier ebenfalls zu gelten haben.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Schriftsatz nicht\n\nals spontan abgegebene freiwillige Erklärung gewertet werden, deren Ver-\n\nwertbarkeit mangels Zusammenhangs mit einer Vernehmung zu erwägen\n\nwäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 8 f.; Diemer in KK\n\n4. Aufl. Rdn. 20; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO Rdn. 29 f.; jeweils zu\n\n§ 252 m.w.N.). Es handelt sich nicht um Angaben, die „aus freien Stücken“\n\nund nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfah-\n\nren abgegeben worden sind (vgl. auch BGHR StPO § 252 – Verwertungs-\n\nverbot 16, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Vielmehr ist der Schriftsatz von\n\ndem Zeugen mit dem Ziel der Verwertung im Rahmen seiner zu erwartenden\n\nVernehmung an die Staatsanwaltschaft gelangt, jene Vernehmung ist alsbald\n\nerfolgt und der Zeuge hat dementsprechend auch den Inhalt des Schriftsat-\n\nzes zum Gegenstand seiner Vernehmung gemacht. Unter diesen Vorausset-\n\nzungen wäre es unvertretbar, die Verwertbarkeit abweichend gegenüber ei-\n\nner Fallgestaltung zu behandeln, bei welcher der Zeuge – oder der Beschul-\n\ndigte mit dessen Einverständnis – zunächst nur die Vernehmung zu dem im\n\nSchriftsatz behandelten Beweisthema anregt und den Schriftsatz der Staats-\n\nanwaltschaft erst bei jener alsbaldigen Vernehmung überläßt. Die nach bin-\n\ndender Rechtsprechung eindeutig gegebene Unverwertbarkeit bei jener Fall-\n\ngestaltung muß auch die nur unwesentlich variierte der vorliegenden Verfah-\n\nrensgestaltung erfassen.\n\nc) Da das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, die weitge-\n\nhend der heiklen Frage galt, ob den Angaben des Beschwerdeführers oder\n\nden entgegenstehenden von Mitangeklagten zu folgen sei, für die Wertung\n\nder Unzuverlässigkeit der Einlassung des Beschwerdeführers auch den ver-\n\nlesenen, indes unverwertbaren Schriftsatz seines Sohnes herangezogen hat\n\n(vgl. UA S. 194 ff.), läßt sich ein Beruhen des Schuldspruchs im zweiten Fall\n\nder Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Strafvereitelung\n\nauf dem Verfahrensverstoß nicht ausschließen.\n\nd) Nach bindender Rechtsprechung könnte nichts Abweichendes für\n\ndie Verwertung eines auf entsprechende Weise in das Verfahren eingeführ-\n\nten Schreibens der Verlobten des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1998\n\ngelten, die in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO\n\ndas Zeugnis verweigert hat. Daß die Zeugin bei ihrer Vernehmung im Er-\n\nmittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer noch nicht verlobt war, ihr\n\nmithin, als sie das Schreiben zum Gegenstand ihrer Vernehmung gemacht\n\nhatte, noch gar kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hatte, ist nach\n\nseitheriger Rechtsprechung unerheblich (BGHSt 22, 219, 220). Der Senat\n\nkann – nicht anders als jüngst bei anderer Fallgestaltung (BGHR StPO § 252\n\n– Verwertungsverbot 17, zum Abdruck in BGHSt 45, 342 bestimmt) – auch\n\nhier offenlassen, ob Anlaß besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen;\n\ndenn die auf Verletzung des § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge greift al-\n\nlein wegen der Verwertung des Schriftsatzes des von Anfang an zeugnisver-\n\nweigerungsberechtigten Sohnes des Beschwerdeführers durch.\n\n3. In der Sache offensichtlich begründet ist auch die von der Revision\n\nerhobene Beanstandung einer Verletzung des Fragerechts durch unberech-\n\ntigte Zurückweisung einer Frage des Verteidigers Rechtsanwalt B an\n\nden Mitangeklagten K . Die – bewußt allgemein und offen gestellte – Fra-\n\nge, inwiefern die von K zuvor allgemein als teilweise unrichtig bezeichne-\n\nten Angaben des weiteren Mitangeklagten Kr im einzelnen unzutref-\n\nfend gewesen seien, war ersichtlich zulässig, insbesondere geeignet und\n\nsachgerecht. Es bestand keine gesetzliche Grundlage zur Zurückweisung\n\nder Frage; der Verteidiger brauchte sich nicht auf den konkreten Vorhalt von\n\nEinzelheiten beschränken zu lassen.\n\n4. Wegen dieses verbliebenen Falles der Verurteilung, in dem der Se-\n\nnat nicht auf Freispruch durchentschieden hat, verweist der Senat die Sache\n\nunter Aufhebung der zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) ge-\n\nmäß § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter zurück. Dieser ist für das Verfah-\n\nren, soweit es sich allein gegen den Beschwerdeführer richtet, nach § 25\n\nNr. 2 GVG zuständig. Eine Fortdauer der Verbindung mit dem Verfahren ge-\n\ngen den ebenfalls revidierenden Mitangeklagten P , bei dem indes le-\n\ndiglich eine Teilaufhebung der Strafe nach geringfügiger Abänderung des\n\nSchuldspruchs erfolgt, kommt offensichtlich nicht in Betracht.\n\nDie Zurückverweisung an den Strafrichter hat auch mit Rücksicht dar-\n\nauf zu erfolgen, daß die Zuständigkeit des Landgerichts allein aus der bishe-\n\nrigen Verbindung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer mit dem ge-\n\ngen die übrigen Mitangeklagten geführten umfänglichen Verfahren folgte und\n\ndaß jene Verbindung angesichts der denkbar geringen Parallelbezüge und\n\nnotwendig deckungsgleichen Beweiserhebungen erheblichen Bedenken un-\n\nterliegen muß. Ob die entsprechende – zudem nicht auf § 338 Nr. 1 StPO\n\ngestützte – Verfahrensrüge Erfolg gehabt hätte, erscheint angesichts eines\n\ndem Tatrichter in Fragen der Verbindung und Trennung prinzipiell zuzubilli-\n\ngenden besonders weiten Ermessens gleichwohl fraglich.\n\nDennoch werden dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Ver-\n\nurteilung jedenfalls die beträchtlichen Unzuträglichkeiten, die er infolge jener\n\nzweifelhaften Verbindung erfahren hat, im weiteren Verfahrensverlauf – un-\n\ngeachtet seines eigenen teils höchst bedenklichen Prozeßverhaltens (vgl.\n\ninsbesondere auch UA S. 198 ff.) – zugute zu halten sein.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-28/5-str-300-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-28/5-str-300-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:46.588436+00:00"}}