{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_289-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"5 StR 289/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 289/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage\n\ndas Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten bei Beginn der ge-\n\nwalttätigen Einwirkung auf sein Opfer ausgeschlossen und eine alkoholbe-\n\ndingte erhebliche Verminderung, nicht indes einen Ausschluß der Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten angenommen hat, hält nach dem Gesamtzusam-\n\nmenhang der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Prüfung stand. Anders ver-\n\nhält es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch.\n\nDie Begründung, mit welcher das Landgericht die Anordnung einer\n\nMaßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\n(§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der – wie vom\n\npsychiatrischen Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt – alkoholkranke\n\nAngeklagte hat ohne jeden verständlichen Anlaß im Zustand alkoholbe-\n\ndingter erheblicher Enthemmung im Sinne von § 21 StGB eine besonders\n\nschwere Gewalttat begangen. Danach ist die vom Schwurgericht gebilligte\n\nWertung des Sachverständigen, es fehle an einer Gefahr künftiger erhebli-\n\ncher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges, nicht verständlich.\n\nDie von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtat\n\nbegründet werden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 – Gefährlichkeit 2; BGH,\n\nBeschluß vom 11. März 1997 – 5 StR 29/97 – ; Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als An-\n\nlaßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt. In Ermangelung jeglichen\n\nnachvollziehbaren Tatmotivs war hier auch aus dem eher unauffälligen Vor-\n\nleben des Angeklagten nichts anderes herzuleiten. Der weitere Hinweis des\n\nSachverständigen, der Angeklagte biete “noch keine nachvollziehbare inne-\n\nre Motivation” für eine Entziehungskur, ist – auch im Blick auf zu erwägende\n\nMöglichkeiten einer maßgeblichen Motivationsstärkung im Rahmen der Be-\n\nhandlung – zu vage, um das Fehlen der für eine Unterbringung gemäß § 64\n\nStGB erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungser-\n\nfolges (BVerfGE 91, 1) ausreichend zu belegen und die Nichtanordnung der\n\nMaßregel allein zu tragen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei Anordnung\n\neiner Unterbringung nach § 64 StGB niedriger hätte ausfallen können. Das\n\ngilt insbesondere angesichts dessen, daß der Strafausspruch – trotz des\n\ngravierenden Tatbildes – seiner Begründung wegen nicht unbedenklich ist.\n\nEinem Täter wie dem Angeklagten, dem eine erhebliche Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, darf die bei Begehung\n\nder Tat bewiesene Handlungsintensität, die auf diesen Zustand zurückgeht,\n\nnur eingeschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 – Strafzumes-\n\nsung 17; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 19 und 22; jeweils m.w.N.). Eine\n\nwesentliche Strafschärfung wegen besonderen Leidens des Opfers setzt\n\n– wenn nicht etwa entsprechend gezieltes Verhalten des Täters in Frage\n\nsteht – regelmäßig voraus, daß das Opfer dabei mindestens teilweise bei\n\nBewußtsein gewesen ist, was sich hier ohne näheren Beleg nicht von selbst\n\nversteht.\n\nBei dieser Sachlage muß über Strafhöhe und Maßregel – wiederum\n\nunter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StGB) – erneut tatrichter-\n\nlich verhandelt werden.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\n Gerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/5-str-289-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/5-str-289-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_289-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:06.596377+00:00"}}