{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_280-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-17","aktenzeichen":"5 StR 280/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 280/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 17. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\n– 2 –\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 17. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in\n\n20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und we-\n\ngen Diebstahls in acht Fällen 28 Einzelfreiheitsstrafen von je vier Monaten\n\nverhängt und ihn unter Einbeziehung von sechs Einzelfreiheitsstrafen (zwi-\n\nschen einem Monat und vier Monaten) aus zwei rechtskräftigen Urteilen\n\n- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt; nach Auflösung der Gesamtstrafen aus jenen beiden Urteilen hat\n\nes ferner aus zwei verbliebenen, nicht einbeziehungsfähigen Einzelstrafen\n\naus dem zweiten Urteil\n\n– 3 –\n\n- eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wo-\n\nchen\n\ngebildet, schließlich nach Aufhebung eines das erste Urteil mitbetreffenden\n\nGesamtstrafenbeschlusses nach § 460 StPO aus den dort einbezogenen\n\nEinzelstrafen eines dritten Urteils und den Einzelstrafen eines vierten Urteils\n\n– jeweils unter Auflösung dortiger Gesamtstrafen –\n\n- eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverhängt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafen. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Allerdings treffen die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revisi-\n\non gegen die Strafrahmenwahl bei den Einzelstrafen zu. Die Annahme be-\n\nsonders schwerer Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB a.F. für die\n\nEinzeltaten, mit denen der Angeklagte jeweils nicht sehr beträchtliche Schä-\n\nden angerichtet hatte, war hier von vornherein unvertretbar. Zu § 243 StGB\n\nweist die Revision zutreffend darauf hin, daß ein Abweichen von der Regel\n\nim Blick auf den – nicht ausgeschlossenen – vertypten Milderungsgrund des\n\n§ 21 StGB zu prüfen gewesen wäre.\n\nDer Rechtsfehler hat sich indes nicht ausgewirkt. Der Tatrichter ist\n\nnach der durchgehend bedenklichen Annahme besonders schwerer Fälle\n\ndurch Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zu nicht erhöhten\n\nMindeststrafen gelangt; er hat sich zutreffend jeweils nur an diesen orientiert\n\nund letztlich überhaupt nicht an den Höchststrafen der von ihm – überflüssig\n\nund bedenklich – gewählten erhöhten Strafrahmen. Im Ergebnis ist die Ein-\n\nzelstrafbemessung – namentlich unter Berücksichtigung des nicht unerhebli-\n\nchen Gesamtgewichts der Taten – nicht zu beanstanden.\n\n– 4 –\n\n2. Die Gesamtstrafbildung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand, so daß es auf die hierzu auch erhobene Aufklärungsrüge nicht an-\n\nkommt.\n\nAllerdings stehen die der Gesamtstrafbildung vom Tatrichter zugrunde\n\ngelegten Überlegungen zu mehreren Zäsuren mit der Folge notwendig zu\n\nbildender mehrerer Gesamtstrafen prinzipiell im Einklang mit den Grundsät-\n\nzen der Rechtsprechung zu § 55 StGB (vgl. nur BGHSt 35, 243; BGHR StGB\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 – Strafen, einbezogene 4) – die schwer zu durchschauen,\n\ndarzustellen und zu befolgen sind, schon daher dringlich im Sinne einer Ein-\n\nheitsstrafenregelung reformbedürftig erscheinen – . Indes enthalten die Ur-\n\nteilsfeststellungen nicht sämtliche für eine derartige mehrfache Gesamtstraf-\n\nbildung unerläßlichen Informationen (unten a), zudem sind in diesem Zu-\n\nsammenhang einige Wertungslücken (unten b) und -mängel (unten c) festzu-\n\nstellen.\n\na) Zu der für die abgeurteilten Taten angenommenen Zäsur – der\n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 4. Februar 1998 – hat es der Tatrich-\n\nter unterlassen, die zugehörigen Tatzeiten mitzuteilen. Es liegt zwar nahe,\n\nversteht sich aber nicht ohne weiteres von selbst (vgl. zudem die unter-\n\nschiedlichen Angaben zum Aktenzeichen auf UA S. 13 und 33), daß die mit\n\ndem Strafbefehl geahndeten Taten nach der vorherigen Zäsur – Urteil des\n\nAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. November 1996 – begangen wor-\n\nden sind. Allein dieser Feststellungsmangel ist grundsätzlich geeignet, der\n\nkomplizierten, den Angeklagten belastenden mehrfachen Gesamtstrafbildung\n\ndie Grundlage zu entziehen. Weitere Mängel kommen hinzu:\n\nHinsichtlich des von der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten betroffenen Urteils des Amtsgerichts Dresden vom\n\n3. Februar 1998 vermißt die Revision mit Recht die Mitteilung der Einzel-\n\nstrafen; abgesehen davon wäre auch eine präzisere Tatzeitbezeichnung (als\n\nauf UA S. 34: „vor dem 1. November 1996”) angezeigt gewesen.\n\n– 5 –\n\nOhne die Mitteilung der Höhe der Gesamtstrafe, die mit dem als ge-\n\ngenstandslos aufgehobenen Beschluß vom 13. Oktober 1998 gebildet wurde\n\n(§ 460 StPO), läßt sich nicht feststellen, wie weit das bisherige gegen den\n\nAngeklagten bestehende Gesamtstrafübel im Ergebnis durch dieses Urteil\n\nüberschritten worden ist. Die Höhe des Gesamtstrafübels ist ein für die Be-\n\nurteilung der Angemessenheit der Sanktionierung ausschlaggebendes Krite-\n\nrium.\n\nb) Trotz des letztgenannten Feststellungsmangels wird bereits aus\n\ndem Urteil deutlich, daß der Tatrichter die Summe der freiheitsentziehenden\n\nSanktionen gegen den Angeklagten aus Anlaß der abgeurteilten Taten be-\n\nträchtlich erhöht hat (aus den mit der Aufklärungsrüge von der Revision mit-\n\ngeteilten Informationen errechnen sich fast vier Jahre Differenz). Zwar spre-\n\nchen das nicht unerhebliche Gesamtunrecht aller abgeurteilter Taten und die\n\nVorbelastungen des Angeklagten für eine fühlbare Sanktionierung. Es er-\n\nscheint aber fraglich, ob den gewichtigen mildernden Faktoren, insbesondere\n\nden nicht ausdrücklich erwähnten Umständen des verhältnismäßig geringen\n\nGewichts jeder einzelnen Tat, wie es in den insgesamt sehr niedrigen Einzel-\n\nstrafen Ausdruck findet, und dem beträchtlichen Zeitablauf zwischen Tatbe-\n\ngehung und Aburteilung, der nicht zuletzt Ursache für die Gesamtstrafzer-\n\nsplitterung war, im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen worden ist.\n\nc) Folgende Einzelbedenken kommen hinzu:\n\nBei der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten beruft sich der Tatrichter auf mehrere mindernde Faktoren. Vor diesem\n\nHintergrund ist kaum verständlich, daß er die Summe der (entfallenden) Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen aus den betroffenen Urteilen (ein Jahr und ein Monat\n\nsowie sechs Monate) nur um einen Monat unterschreitet.\n\n– 6 –\n\nDie der Nichteinbeziehung von Geldstrafen nach § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB zugrunde liegende Wertung, den Angeklagten – dessen abge-\n\nurteilte Taten durch ständigen Geldmangel bedingt waren und gegen den\n\nunerläßlich \n\nkurzfristige Freiheitsstrafen \n\nzu \n\nverhängen \n\nsind \n\n(§ 47\n\nAbs. 1 StGB) – nicht nur durch Freiheitsstrafe, sondern auch „an seinem\n\nVermögen” strafen zu wollen (UA S. 34), ist nicht nachvollziehbar. Schon\n\ndaher hätten auch hinsichtlich eines weiteren Strafbefehls vom 29. Mai 1998\n\nFeststellungen zu Tatzeit und Vollstreckungsstand – um auch diese Geld-\n\nstrafe in die Gesamtstrafbildung einzubeziehen – getroffen werden müssen.\n\n3. Insoweit wird der neue Tatrichter freilich darauf zu achten haben,\n\ndaß er nicht durch Anhebung der Gesamtsumme zu verhängender Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Mit Rück-\n\nsicht auf die erwähnten Wertungsmängel wird es naheliegen, daß er – unter\n\nder Voraussetzung unveränderter Zäsuren – jedenfalls die dritte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe reduziert und die beiden anderen auch bei weiterer Einbeziehung\n\nvon Geldstrafen jedenfalls nicht erhöht.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen\n\nWertungsfehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter\n\n– 7 –\n\nauszugleichen haben. Darüber hinaus darf er nur noch ergänzende Fest-\n\nstellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-17/5-str-280-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-17/5-str-280-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_280-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:23.155794+00:00"}}