{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_274-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"5 StR 274/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 274/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 19. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 23. November 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\n\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI.\n\nOpfer der vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten war dessen\n\nEhefrau, die Nebenklägerin. Das Landgericht hat auch den – zur Zeit der\n\nTaten 15jährigen und während der Hauptverhandlung 17jährigen – Sohn der\n\nNebenklägerin aus deren erster Ehe, den Zeugen B vernommen. Dieser\n\nist mit dem Angeklagten in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB),\n\ndaher nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses be-\n\nrechtigt und war nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über dieses Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht zu belehren. Eine solche Belehrung ist unterblieben, wie das\n\nProtokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt\n\nhier (anders als in dem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n2. Mai 2000 – 1 StR 62/00 – entschiedenen Fall) nicht etwa wegen eines of-\n\nfensichtlichen Mangels, zumal da das Protokoll ausweist, daß der Zeuge sich\n\nals „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet\n\nhat, was – für sich genommen – mit der Nichtbelehrung des Zeugen korres-\n\npondiert.\n\nII.\n\nDas Unterbleiben der genannten Belehrung ist ein Rechtsfehler, der\n\nregelmäßig zur Begründung der Revision geeignet ist.\n\nDaß der Zeuge – wie vorstehend beschrieben – sich selbst als „mit\n\ndem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet hat,\n\nmag den Irrtum des Landgerichts erläutern, ist aber ohne rechtliche Bedeu-\n\ntung, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehöri-\n\ngenverhältnis nicht ankommt (BGH StV 1988, 89, 90).\n\nIII.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Urteil in allen vier Fällen auf dem\n\ngenannten Rechtsfehler beruht.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten des Ange-\n\nklagten in den Fällen 1, 3 und 4 ausdrücklich auch auf die Angaben des Zeu-\n\ngen B gestützt (UA S. 10, 15, 16). Wegen des in der familiären Situation\n\ngelegenen Zusammenhangs aller vier Fälle und des unmittelbaren zeitlichen\n\nÜbergangs zwischen den Fällen 1 und 2 vermag der Senat nicht auszu-\n\nschließen, daß auch die Verurteilung im Fall 2 auf der fehlerbehafteten Ver-\n\nnehmung des Zeugen B beruht.\n\n2. Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der\n\ngebotenen Belehrung des zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten\n\nZeugen dann ausgeschlossen werden, wenn davon auszugehen ist, daß der\n\nZeuge auch nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausge-\n\nsagt hätte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 52 Rdn. 34). Sol-\n\nches kann sich, wenn nicht gar schon aus früheren Belehrungen des Zeugen\n\n(RG JW 1934, 2914), insbesondere aus dem bisherigen Prozeßverhalten des\n\nzur Zeugnisverweigerung Berechtigten (BGH, Beschluß vom 25. Okto-\n\nber 1993 – 5 StR 569/93 – ) oder aus dem ersichtlichen Interesse des Zeu-\n\ngen am Gang des Verfahrens (BGH NJW 1986, 2121, 2122) ergeben. Bei\n\nalledem kann – außer auf das angefochtene Urteil – auch auf den Aktenin-\n\nhalt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3\n\nund 5; BGH NJW 1986, 2121, 2122). Indes findet dieser Rückgriff auf den\n\nAkteninhalt seine Grenze mit der Urteilsverkündung in der Weise, daß\n\ngrundsätzlich nur auf die Urteilsgründe und den bis zum Urteil entstandenen\n\nAkteninhalt zurückgegriffen werden kann. Deshalb müssen „nachträgliche“,\n\ninsbesondere auf eine Verfahrensrüge hin erfolgte Erklärungen außer Be-\n\ntracht bleiben (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 – Verletzung 3). Danach kann\n\nhier die erst während des Revisionsverfahrens abgegebene Erklärung des\n\nVertreters der Nebenklägerin über die Intentionen des Zeugen B und\n\ndessen Kenntnis von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht kei-\n\nne Beachtung finden. Der mithin allein als verwertbar verbleibende Umstand,\n\ndaß der Vertreter der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung die Verneh-\n\nmung des Zeugen beantragt hat, vermag nicht die Überzeugung des Senats\n\nzu begründen, daß der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über\n\nsein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte.\n\nHarms Häger Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien ist infolge Urlaubs\nan der Unterschrift gehindert.\n\nHarms\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/5-str-274-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/5-str-274-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_274-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:28.140710+00:00"}}