{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_273-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"5 StR 273/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 273/00\n\nURTEIL\n\nvom 29. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Landfriedensbruchs u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Au-\n\ngust 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwältin W\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten A ,\n\nRechtsanwältin J und\n\nRechtsanwältin L\n\nals Verteidigerinnen des Angeklagten D ,\n\nRechtsanwalt B\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten U ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. November 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDen Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich\n\neinen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall in Tateinheit mit\n\nschwerem Hausfriedensbruch und Bildung bewaffneter Gruppen nach § 125\n\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, § 125a, § 124, § 127, § 25 Abs. 2, § 52 StGB begangen\n\nzu haben. Der die Tat konkretisierende Teil des Anklagesatzes lautet: „Am\n\n17. Februar 1999 gegen 13.30 Uhr versammelten sich die (Angeklagten) so-\n\nwie die gesondert verfolgten ... in mehreren Gruppen von insgesamt minde-\n\nstens 50 bis 60 Personen kurdischer Herkunft im Bereich Bismarck-\n\nplatz/Schinkelstraße in Berlin-Wilmersdorf, um entsprechend vorheriger Ver-\n\neinbarung aus Protest gegen die Inhaftierung des Führers der verbotenen\n\nkurdischen Arbeiterpartei ‚PKK‘ gewaltsam auf das Gelände und in das Ge-\n\nbäude des israelischen Generalkonsulates in der Schinkelstraße 10 einzu-\n\ndringen. Ein großer Teil der Menge war zum Einsatz gegen Personen und\n\nSachen mit mitgeführten Schlagwerkzeugen, unter anderem Eisenstangen,\n\nHolzknüppeln, Ästen und Erdnägeln bewaffnet. Unter gewaltsamer Überwin-\n\ndung der Umzäunung sowie der zum Schutz des Konsulates eingesetzten\n\nPolizeibeamten drang die Menge, in der sich weiterhin auch die (Angeklag-\n\nten) befanden, auf das Gelände des Konsulates vor. Auf der Zugangstreppe\n\nzum Gebäude sowie in dessen unmittelbarem Eingangsbereich drängte sich\n\nein Teil der Menge, darunter auch die (Angeklagten), um in das Haus einzu-\n\ndringen. Durch Fußtritte sowie unter Einsatz von Schlagwerkzeugen wurde\n\ndie Eingangstür aufgebrochen, worauf ein Teil der Menge in das Haus ge-\n\nlangte.\n\nUm die Angreifer zurückzudrängen und ein weiteres Eindringen zu\n\nverhindern, setzten Sicherheitskräfte des Konsulates ihre Schußwaffen ein,\n\nwodurch vier Personen tödliche Verletzungen erlitten sowie die Angeklagten\n\nselbst verletzt wurden.“\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten „aus tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Gründen“ freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der\n\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nAnläßlich der Festnahme des Anführers der (in der Bundesrepublik\n\nDeutschland mit einem Betätigungsverbot belegten) kurdischen Arbeiterpar-\n\ntei PKK Öcalan kam es am 17. Februar 1999, nachdem bereits am Vortage\n\nbundesweit Protestaktionen stattfanden, zu einer Ansammlung von Kurden\n\nim Bereich vor und auf dem Gelände des israelischen Generalkonsulats in\n\nder Schinkelstraße 10 in Berlin-Wilmersdorf. Es handelte sich hierbei um\n\nmehrere Gruppierungen von Kurden – insgesamt mindestens 70 bis\n\n90 Personen. Ein Teil der sich vor dem Gelände des israelischen General-\n\nkonsulats aufhaltenden Kurden hatte sich mit Schlagwerkzeugen wie Ästen,\n\naber auch Holzstangen und stählernen Erdnägeln bewaffnet. Da zum Schutz\n\ndes israelischen Generalkonsulats zunächst nur drei Polizeiangestellte des\n\nObjektschutzes vor Ort waren, wurden weitere Polizeikräfte vor Ort zum Ein-\n\nsatz berufen, so drei Einsatzhundertschaften, die sukzessive eintrafen und\n\njeweils nicht ihre volle Mannschaftsstärke aufwiesen. Die eintreffenden Ein-\n\nsatzkräfte errichteten im Straßenbereich in der Nähe des Geländes des Ge-\n\nneralkonsulats Schutzgitter, die jedoch von einzelnen Kurden oder kurdi-\n\nschen Gruppierungen überwunden oder umgangen werden konnten. Hierbei\n\nkam es zu gewalttätigen Übergriffen von Kurden gegenüber den eingesetz-\n\nten Polizeikräften, wobei letztere – vereinzelt nicht unerheblich – verletzt\n\nwurden. Ob die Angeklagten oder einzelne von ihnen an diesen gewaltsa-\n\nmen Ausschreitungen bzw. Übergriffen teilnahmen oder sich in solchen kur-\n\ndischen Gruppierungen aufhielten, von denen diese Gewalt ausging, ist un-\n\nklar.\n\nTrotz der eingesetzten Polizeikräfte und der von diesen errichteten\n\nAbsperrungen gelang es einigen Kurden, auf das Gelände des israelischen\n\nGeneralkonsulats vorzudringen. Auf diesem befindet sich ein mehrstöckiges\n\nGebäude mit einem kleineren Vorgarten. Eine etwa 8 m lange Treppe führt\n\nzu der erhöhten Gebäudeeingangstür. Das Konsulatsgelände ist umzäunt.\n\nDie Eingänge waren verschlossen. Die Kurden gelangten auf das Konsulats-\n\ngelände durch Überklettern des Zaunes. Einigen Kurden gelang es auch, in\n\ndas Konsulatsgebäude zu kommen. Spätestens um 13.42 Uhr gelang es\n\nauch den Angeklagten – möglicherweise einzeln – durch Überklettern des\n\nKonsulatszaunes auf das Gelände des israelischen Generalkonsulats vorzu-\n\ndringen. Sie begaben sich auf die Treppe; dort befanden sich nun etwa\n\n20 Kurden. Sie wirkten auf Beobachter unschlüssig. Von ihnen ging keinerlei\n\nGewalttätigkeit aus. Teilweise standen sie mit dem Gesicht zum Konsulats-\n\ngebäude gewandt, teilweise von diesem abgewandt. Lediglich eine Person\n\nim unteren Bereich der Treppe hielt erkennbar ein Schlagwerkzeug (Holz-\n\nstange oder ähnliches) in der Hand. Dieses Schlagwerkzeug wurde jedoch\n\nnicht eingesetzt. Die auf der Treppe befindlichen Kurden befanden sich ins-\n\ngesamt in einer abwartenden Haltung. In dieser Situation wurde um\n\n13.47 Uhr von innen die Eingangstür des Konsulatsgebäudes geöffnet und\n\nzwei israelische Konsulatssicherheitsbeamte eröffneten ohne Vorwarnung\n\nmit Handfeuerwaffen das Feuer. Unter anderem die Angeklagten wurden\n\nhierbei von Schüssen getroffen und verletzt.\n\nDie Angeklagten mußten aufgrund ihrer Verletzungen zur Versorgung\n\nins Krankenhaus gebracht werden.\n\nII.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht jedwede\n\nStrafbarkeit der Angeklagten verneint: Unter dem Gesichtspunkt des Land-\n\nfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB fehle die „unmittelbare\n\n‚Teilnahme‘ an gewalttätigen Kurdengruppierungen“. Unter dem Aspekt der\n\nBildung bewaffneter Gruppen nach § 127 StGB mangele es objektiv wie\n\nsubjektiv an der Feststellung einer Gruppe mit einer militärischen oder mili-\n\ntärähnlichen Organisation mit Befehls- und Kommandostrukturen. Eine Ver-\n\nurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB sei deshalb\n\nnicht möglich, weil nicht auszuschließen sei, „daß die Angeklagten einzeln\n\nüber den Konsulatszaun auf das Konsulatsgelände gelangten“, und zudem\n\nein „Zusammenrotten ... den Angeklagten persönlich nicht (habe) nachge-\n\nwiesen werden“ können.\n\nAußer Betracht blieben etwaige Verstöße der Angeklagten gegen das\n\nVereinsgesetz und gegen das Versammlungsgesetz, weil das Verfahren in-\n\nsoweit gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist. Eine Verfolgung\n\nwegen Hausfriedensbruchs scheidet mangels eines Strafantrags (§ 123\n\nAbs. 2 StGB) aus.\n\nIII.\n\nDas Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf\n\ndie Verfahrensrüge nicht ankommt.\n\nDie Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen muß\n\ndie getroffenen Feststellungen unter allen nach der konkreten Sachlage na-\n\nheliegenden Gesichtspunkten würdigen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 150 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil\n\nnicht gerecht.\n\nDie Beweiswürdigung beschränkt sich auf den Gesichtspunkt des Auf-\n\nenthalts der Angeklagten am Tatort: Es wird belegt, daß die drei Angeklagten\n\nsich von 13.42 Uhr bis 13.47 Uhr auf der Konsulatstreppe befanden („an-\n\ndernfalls wären sie nicht angeschossen worden“); zudem wird referiert, daß\n\nein längerer dortiger Aufenthalt nicht habe festgestellt werden können, zumal\n\nda keiner der Zeugen einen der Angeklagten (hinreichend sicher) als Täter\n\nhabe identifizieren können. Diese alleinige Betrachtung des sechsminütigen\n\nAufenthalts der Angeklagten auf der Treppe greift zu kurz.\n\nDie Feststellungen weisen eine Massenaktion aus, bei der mindestens\n\n70 Personen, zum Teil mit massiven Schlagwerkzeugen bewaffnet, unter\n\ngewalttätigen Übergriffen gegen Polizeibeamte, die – vereinzelt nicht uner-\n\nheblich – verletzt wurden, durch Überklettern des Zaunes auf das Konsulats-\n\ngelände und teilweise auch in das Konsulatsgebäude eindrangen. Bei die-\n\nsem Bild des Gesamtgeschehens durfte das Landgericht die Beweiswürdi-\n\ngung nicht damit abschneiden, daß es allein auf den sechsminütigen Aufent-\n\nhalt der Angeklagten auf der Treppe abstellte. Vielmehr war eine Erörterung\n\nder möglichen Intentionen und Wahrnehmungen der Angeklagten geboten.\n\nDabei war zunächst der unfriedliche Charakter der Gesamtaktion in Rech-\n\nnung zu stellen. Daß die Angeklagten durch Überklettern des Zaunes auf das\n\nKonsulatsgelände vordrangen, kann Indizwirkung haben. Nach den Fest-\n\nstellungen liegt es zudem nahe, daß die Angeklagten während ihres Aufent-\n\nhalts auf der Treppe wahrnahmen, in welcher Weise „einigen Kurden es auch\n\n(gelang), in das Konsulatsgebäude zu kommen“ (UA S. 5). Schließlich war zu\n\nbedenken, daß am Vortag der hier in Rede stehenden Ereignisse anläßlich\n\nder Festnahme des Öcalan eine Vielzahl von Kurden das griechische Gene-\n\nralkonsulat in Berlin über längere Zeit hinweg besetzt gehalten und im Inne-\n\nren schwere Verwüstungen angerichtet hatte. Zu alledem schweigt das Ur-\n\nteil.\n\nEs kommt folgendes hinzu: Am Ende der Beweiswürdigung ist im Ur-\n\nteil ausgeführt: „Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt wurde von der\n\nSitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht abweichend gesehen. Auch\n\nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft konnten sämtlichen Angeklagten\n\nkeine Gewalthandlungen oder aufwiegelnden Handlungen persönlich nach-\n\ngewiesen werden. Sie beantragte dennoch deren Verurteilung, weil ihnen\n\ndas – unstreitige – gewalttätige Verhalten kurdischer Demonstranten im zeit-\n\nlichen Vorfeld und vor dem Konsulatsgelände zuzurechnen sei. Diese\n\nRechtsauffassung wird von der Kammer nicht geteilt“ (UA S. 10). Diese\n\nAusführungen verstärken die Besorgnis des Senats, daß das Landgericht die\n\nIndizwirkung von objektiven Umständen für das Vorliegen weiterer Merkmale,\n\nhier insbesondere der subjektiven Voraussetzungen der in Betracht kom-\n\nmenden Massendelikte, übersehen hat, nämlich statt dessen vom Vorliegen\n\nallein einer Rechtsfrage ausgegangen ist.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_273-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-29/5-str-273-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_273-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_273-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-29/5-str-273-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_273-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:24.928132+00:00"}}