{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_268-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"5 StR 268/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 268/00\n\nURTEIL\n\nvom 30. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n30. August 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt H\n\nRechtsanwalt F\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 21. Oktober 1999 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslan-\n\nger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete die Ange-\n\nklagte bei einem nächtlichen Spaziergang ihren Ehemann; sie versetzte dem\n\nTatopfer, das in der Tatsituation von ihrem Angriff völlig überrascht war,\n\nmehr als 40 Stiche mit einem Messer, das sie zur Verwirklichung ihres Tö-\n\ntungsplanes eingesteckt hatte. Die Angeklagte wollte ihren Mann beseitigen,\n\nweil er ihren Zukunftsplänen entgegenstand; sie wollte nämlich ohne den\n\nMann – der mit einer Scheidung nicht einverstanden war – gemeinsam mit\n\neiner Freundin und den jeweiligen Kindern in dem bisherigen ehelichen\n\nHaus zusammenleben.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts greift die\n\nauf § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 247 StPO gestützte Verfahrensrü-\n\nge nicht durch. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht während\n\nder Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ohne Beschlußfas-\n\nsung nach § 247 StPO deren 16jährige Tochter W über ihr\n\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt und die Erklärung der Zeugnisverweige-\n\nrung entgegengenommen habe.\n\na) Ob die Rüge von vornherein daran scheitern muß, daß die Ange-\n\nklagte einverständlich den Sitzungssaal verlassen hat, läßt der Senat offen.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof ein derartiges Einverständnis bei Rügen\n\ndieser Art unter Hinweis auf die Unverzichtbarkeit des – mit einer Anwesen-\n\nheitspflicht korrespondierenden – Anwesenheitsrechts des Angeklagten\n\nwiederholt für unerheblich erachtet (vgl. BGHR StPO § 247 – Ausschlie-\n\nßungsgrund 1; § 338 Nr. 5 – Angeklagter 10, 18; vgl. demgegenüber BGHR\n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Mißbrauch 1; Basdorf StV 1997, 488, 492). Das\n\nsollte aber – zur gebotenen Vermeidung überspannter Formstrenge bei An-\n\nwendung der absoluten Revisionsgründe – jedenfalls dann nicht gelten,\n\nwenn die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung zweifelsfrei\n\nvorliegen, entsprechend das Einverständnis des auf sein Anwesenheitsrecht\n\nverzichtenden Angeklagten – wie das sämtlicher Prozeßbeteiligter – auf der\n\nAnerkennung dieser verfahrensrechtlich eindeutigen Situation beruht (vgl.\n\nzum Meinungsstand BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Angeklagter 18; BGH NJW\n\n1976, 1108; BGH NStZ 1983, 36; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1977\n\n– 5 StR 724/77; jeweils m.w.N.; so jedenfalls für das Fehlen einer Beschluß-\n\nbegründung: BGHSt 22, 18, 20; BGHR StPO § 247 Satz 2 – Begründungs-\n\nerfordernis 1; vgl. auch BGHSt 45, 117 m. Anm. Rieß JR 2000, 253; a.A.\n\nDiemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 16). Daß dies hier der Fall war, liegt im\n\nBlick auf eine zu erwartende schwere psychische Belastung der Zeugin\n\ndurch eine Konfrontation mit ihrer Mutter in der Situation einer Hauptver-\n\nhandlung gegen die Mutter wegen Ermordung des Vaters auf der Hand\n\n(§ 247 Satz 2, zweite Alternative StPO; vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 – Be-\n\ngründungserfordernis 1 und 2).\n\nDie Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn das\n\nRügevorbringen genügt nicht den – bei Formalrügen dieser Art besonders\n\nstrikt zu beachtenden (vgl. BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 10, 18; BGH\n\nNStZ 2000, 328) – formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nb) In der Revisionsbegründung wird die Wesentlichkeit einer Anwe-\n\nsenheit der Angeklagten bei der Belehrung über das Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht und der Berufung der Zeugin hierauf mit der sonst vereitelten Chance\n\nder Angeklagten begründet, die Zeugin zur Aussage zu veranlassen. Ferner\n\nwird ein Verstoß auch in der Abwesenheit der Angeklagten während der\n\nVerhandlung über die Entlassung der Zeugin gesehen, da die Angeklagte\n\ndie Zeugin noch in diesem Stadium um die Nichtausübung des Zeugnisver-\n\nweigerungsrechts hätte bitten können. In diesem Zusammenhang erwähnt\n\ndie Revisionsbegründung noch nicht das Einverständnis aller Prozeßbetei-\n\nligter – also auch der Angeklagten selbst – mit deren Entfernung; es wird\n\nvielmehr zunächst argumentiert wie für einen Fall, in dem die Entfernung der\n\nAngeklagten gegen ihren Willen erfolgt wäre. Erst im Zusammenhang mit\n\nder Beanstandung des fehlenden Beschlusses erwähnt die Revisionsbe-\n\ngründung dann das Einverständnis aller Prozeßbeteiligten eher beiläufig.\n\nDabei läßt sie den besonderen prozessualen Hintergrund gänzlich uner-\n\nwähnt, vor dem es zu jenem – ersichtlich auch von der Angeklagten getra-\n\ngenen – Einverständnis gekommen ist.\n\naa) Wie sich aus den Akten ergibt, hatten der Bruder des Getöteten\n\n– einer der Nebenkläger – und seine Ehefrau als Vormünder der Zeugin,\n\nihrer Nichte, zwischen deren Zeugenladung und dem Beginn der Hauptver-\n\nhandlung durch ein persönliches Schreiben an das Gericht und über wie-\n\nderholte Eingaben des Nebenklägervertreters (Bl. 1288, 1291 ff., 1311 f.,\n\n1317 d.A.) einer Vernehmung der Zeugin widersprochen. Dabei hatten sie\n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter erwähnt und auf deren schwere\n\nemotionale Belastung für den Fall einer Konfrontation mit der Mutter in der\n\nHauptverhandlungssituation hingewiesen. Als das Gericht auf einem Er-\n\nscheinen der Zeugin bestand, hatten sie den dringenden Wunsch organisa-\n\ntorischer Absicherung zur Vermeidung einer persönlichen Begegnung zwi-\n\nschen Angeklagter und Zeugin hervorgehoben. Vor diesem prozessualen\n\nHintergrund verließ dann – nachdem der vorige Zeuge um 16.35 Uhr entlas-\n\nsen worden war – ”die Angeklagte im Einverständnis sämtlicher Verfahrens-\n\nbeteiligter \n\nfür die Erörterung der Frage, ob sich die Zeugin\n\nW auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft, den Sitzungssaal”.\n\nNach Belehrung ”gemäß §§ 57 und 52 StPO” erklärte die Zeugin – ohne zur\n\nPerson vernommen worden zu sein (§ 68 StPO) – , daß sie von ihrem Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht Gebrauch mache; sie wurde ”im allseitigen Einver-\n\nständnis um 16.40 Uhr entlassen” \n\n(S. 5 der Sitzungsniederschrift,\n\nBl. 1332 d.A.).\n\nNur bei vollständiger Kenntnis des Vorlaufs und Ablaufs dieser\n\nZeugnisverweigerung läßt sich beurteilen, ob jener Vorgang, wie die Revisi-\n\non geltend macht, ein – zudem wesentlicher – Teil der Hauptverhandlung\n\ngewesen ist oder vielmehr die Durchführung eines Freibeweisverfahrens am\n\nRande der Hauptverhandlung, das gerade nicht deren wesentlicher Teil ist\n\nund für welches das durch den absoluten Revisionsgrund des § 338\n\nNr. 5 StPO gesicherte grundsätzliche Anwesenheitsgebot für den Ange-\n\nklagten nicht gilt (vgl. BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 17; vgl. ferner\n\nBGHR StPO § 338 Nr. 6 – Öffentlichkeit 2). Letzteres anzunehmen, läge hier\n\nnahe. Dies belegt das Erfordernis des vollständigen Sachvortrags zu jenen\n\nVerfahrensvorgängen, ohne den eine abschließende Prüfung durch den Se-\n\nnat nicht zu erfolgen hat.\n\nbb) Erklärt ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge vor einer\n\nHauptverhandlung, daß er unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht nicht aussagen wolle, ist das Gericht – wenn es keine Hinweise auf\n\neine unzureichende Information des Zeugen über seine Rechtsstellung und\n\nInteressenlage oder über eine möglicherweise noch bestehende Unent-\n\nschlossenheit des Zeugen über die Zeugnisverweigerung hat - nicht gehal-\n\nten, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden; ist die Zeugnisverweige-\n\nrung eindeutig erklärt, ist das Gericht mit Rücksicht auf die Belange des\n\nZeugen sogar gehindert, ihn zu laden. Ein Beweisantrag auf Vernehmung\n\neines derart eindeutig berechtigt das Zeugnis verweigernden Zeugen wäre\n\nunzulässig (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß\n\n5. Aufl. S. 452 f.; ferner BGHSt 21, 12; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2\n\n– Unerreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126). Das Gericht, das sich so frei-\n\nbeweislich über die Zeugnisverweigerung unterrichten läßt, kann folglich\n\nfraglos etwa noch bestehende Zweifel über Willensmängel des Zeugen\n\nebenfalls außerhalb der Hauptverhandlung freibeweislich beseitigen.\n\nAngesichts dessen, daß sich die Tochter der Angeklagten hier noch\n\nnicht ausdrücklich selbst über die Wahrnehmung ihres höchstpersönlichen\n\nRechts auf Zeugnisverweigerung erklärt hatte, war es nicht unvertretbar,\n\ndaß das Gericht zunächst noch auf ihrer Ladung bestand. Die vom Gericht\n\nzu wahrenden Interessen des Zeugenschutzes legten es hier indes nach\n\nden Eingaben der Vormünder der Zeugin nahe, eine – im Freibeweis mögli-\n\nche – abschließende Klärung dieser Frage außerhalb der Hauptverhandlung\n\nherbeizuführen. Das Gericht hat zwar weder eine eindeutige schriftliche Er-\n\nklärung der Zeugin über ihre Zeugnisverweigerung angefordert noch die\n\nFrage der Zeugnisverweigerung im Rahmen einer informatorischen richterli-\n\nchen Anhörung oder kommissarischen Vernehmung vor der Hauptverhand-\n\nlung geklärt; es hat sich nicht einmal, um der psychisch ersichtlich gefähr-\n\ndeten jugendlichen Zeugin wenigstens das Betreten des Schwurgerichts-\n\nsaales im Rahmen der Verhandlung über die Ermordung ihres Vaters zu er-\n\nsparen, dazu entschlossen, die Anhörung zur Frage der Zeugnisverweige-\n\nrung – über deren Berechtigung das Mädchen ersichtlich zutreffend unter-\n\nrichtet war – in einem getrennten Raum ohne Öffentlichkeit – und selbstver-\n\nständlich in Abwesenheit der Angeklagten – freibeweislich zu klären. Es liegt\n\naber auf der Hand, aus der verbliebenen Rücksichtnahme des Gerichts auf\n\ndie psychischen Belange der Zeugin, wonach es wenigstens – im allseitigen\n\nEinverständnis der Prozeßbeteiligten – eine Konfrontation zwischen Mutter\n\nund Tochter im Gerichtssaal zu vermeiden suchte, darauf zu schließen, daß\n\ndas Schwurgericht in zulässiger Weise die Frage der Zeugnisverweigerung\n\ndurch informatorische Anhörung im Freibeweisverfahren selbst vor Verneh-\n\nmung zur Person abschließend klären wollte. Danach konnte die Frage einer\n\nEntfernung der Angeklagten gemäß § 247 StPO zunächst bis zum Abschluß\n\njenes Freibeweisverfahrens zurückgestellt werden. Es gilt hier nichts ande-\n\nres als im Fall freibeweislicher Klärung der Vernehmungsfähigkeit eines\n\nZeugen oder seiner psychischen Belastung bei Konfrontation mit dem Ange-\n\nklagten, bei welcher der Angeklagte, da jene Freibeweiserhebung nicht not-\n\nwendiger Teil der Hauptverhandlung ist, nicht anwesend sein muß (BGHR\n\nStPO § 247 – Abwesenheit 17). Nach solcher Verfahrensweise wäre erst\n\nnach Eintritt des eher unwahrscheinlichen – tatsächlich nicht eingetretenen -\n\nFalles einer Aussagebereitschaft der verweigerungsberechtigten Zeugin\n\nformell unerläßlich eine Beschlußfassung nach § 247 StPO geboten gewe-\n\nsen.\n\nJene Abwesenheitsverhandlung stellte sich durch ihre besondere\n\nprozessuale Vorgeschichte hier eben nicht – wie es nach dem Revisions-\n\nvortrag erscheint – als ”Normalfall” des Beginns der Befragung eines gela-\n\ndenen zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, dessen Zeugnisverwei-\n\ngerung offen ist, dar, die regelmäßig Teil der Hauptverhandlung wäre. Daher\n\nwar die Revision zum Vortrag über jene Vorgeschichte nach § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO verpflichtet.\n\n3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die\n\nsachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\n Tepperwien Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/5-str-268-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/5-str-268-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:56.584106+00:00"}}