{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_252-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"5 StR 252/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 261 AO 1977 § 374 Zum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 252/00\n\nURTEIL\n\nvom 20. September 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. September 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 1999\n\nwird verworfen.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-\n\nerhehlerei in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerheh-\n\nlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-\n\nstützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staats-\n\nanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte An-\n\nfang April 1998 sowie Ende Mai 1998 den Ankauf von jeweils 200.000 Stück\n\nunverzollter Zigaretten von polnischen Schmugglern finanziert und gemein-\n\nsam mit dem Zeugen K organisiert. Die Summe der in diesen beiden Fäl-\n\nlen hinterzogenen Eingangsabgaben belief sich insgesamt auf knapp\n\n100.000 DM.\n\nAb Ende Mai 1998 bis spätestens 8. April 1999 hat der Angeklagte\n\nweiterhin im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer B \n\nund dem Zeugen K in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unver-\n\nzollte und unversteuerte Zigaretten von polnischen Schmugglern angekauft.\n\nDie Zigaretten wurden dabei von B zu den Lagern in Petershagen oder\n\nWegendorf verbracht, wo sie von B und dem Angeklagten gemeinsam\n\nabgeladen wurden. Der Zeuge K verkaufte die Zigaretten von dort aus an\n\nvietnamesische Abnehmergruppen. Insgesamt wurden in diesen Fällen Ein-\n\ngangsabgaben in Höhe von insgesamt 1,48 Millionen DM verkürzt.\n\nIn weiteren sechs Fällen zwischen Ende Mai 1998 und März 1999 hat\n\nder Angeklagte den Erwerb von jeweils 500.000 Zigaretten durch den Zeu-\n\ngen K finanziert, ohne daß die hierfür insgesamt angefallenen Eingangs-\n\nabgaben von 740.000 DM abgeführt worden sind. Diese Taten hat das\n\nLandgericht jeweils als Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des K \n\nbewertet.\n\nIn sämtlichen Fällen hat das Landgericht eine Verurteilung wegen tat-\n\neinheitlicher Geldwäsche (§ 261 StGB) abgelehnt, weil der Angeklagte als\n\nTäter oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt gewesen und deshalb gemäß\n\n§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausge-\n\nschlossen sei.\n\nII.\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-\n\nricht zu Recht den Angeklagten nicht zugleich wegen tateinheitlicher Geld-\n\nwäsche für die Taten ab 5. Mai 1998 verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen\n\nGeldwäsche gemäß § 261 StGB ist hier deshalb nicht gegeben, weil bei dem\n\nAngeklagten der Strafausschließungsgrund nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB\n\nbesteht. Gemäß dieser Vorschrift wird nach § 261 Absätzen 1 bis 5 StGB\n\nnicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht dabei den Straftatbestand der ge-\n\nwerbsmäßigen Steuerhehlerei gemäß § 374 AO als Vortat angesehen. Nach\n\n§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ist die Steuerhehlerei, wenn der Täter ge-\n\nwerbsmäßig handelt, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 261 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB. An die aus dieser Vortat herrührenden Gegenstände knüpfen\n\ndie Tathandlungen der Geldwäsche an. Bei Steuerdelikten nach §§ 373,\n\n374 AO kann die Geldwäsche sich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB auch\n\nauf einen Gegenstand beziehen, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen\n\nwurden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch den Besitzerwerb an\n\nden Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei\n\nerfüllt. Eine Strafbarkeit entfällt deshalb aufgrund des persönlichen Straf-\n\nausschließungsgrundes hinsichtlich der Sicherungs- und Verwertungshand-\n\nlungen, die der Angeklagte an dem gehehlten Gut vorgenommen hat.\n\nb) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es müsse eine erhebli-\n\nche zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung vorliegen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist allein, daß die Gegenstände\n\nüberhaupt durch die Hehlerei erworben sind. Auf eine Vollendung oder gar\n\nBeendigung der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9\n\nSatz 2 StGB nicht an. Die Novellierung des Geldwäschetatbestandes durch\n\ndas Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminali-\n\ntät vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, 845) legt insoweit auch keine korrigierende\n\nAuslegung nahe. Mit der Neufassung ist das ursprüngliche Tatbestands-\n\nmerkmal der “fremden” Vortat entfallen. Damit sollten jedoch vor allem Straf-\n\nbarkeitslücken für die Fälle geschlossen werden, in denen eine Ahndung\n\nwegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Nach\n\naltem Recht war hier eine Verurteilung wegen Geldwäsche problematisch.\n\nDurch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft\n\n– im Wege der Postpendenzfeststellung – jedenfalls wegen Geldwäsche\n\nverurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen\n\nvorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Wie aus der gleich-\n\nfalls neu eingefügten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aber deutlich\n\nwird, sollte der Täter der Katalogtat nicht zugleich wegen Geldwäsche be-\n\nstraft werden. Nur zur Erreichung dieses Zieles wurde die Regelung über-\n\nhaupt erst erforderlich. Dies stellt auch die Begründung zum Gesetzentwurf\n\n(BT Drucks. 13/8651, S. 11) klar, die auf den Grundsatz der Straffreiheit von\n\nSelbstbegünstigungshandlungen verweist und Doppelbestrafungen in den\n\nFällen vermeiden will, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vor-\n\nnimmt. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes kann deshalb nicht\n\nder zeitliche Abstand zwischen Vortat und Geldwäschehandlung entschei-\n\ndend sein, sondern allein, ob die Hehlereihandlung als Vortat und die Geld-\n\nwäschehandlung sich auf denselben Gegenstand beziehen.\n\nc) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß der\n\nKatalogvortat der Steuerhehlerei mit der Straftat des gewerbsmäßigen\n\nSchmuggels gemäß § 373 Abs. 1 AO selbst wiederum eine Katalogtat nach\n\n§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vorgelagert ist. Der Steuerhehler verschafft\n\nsich mit seiner Tathandlung zugleich den Gegenstand aus der rechtswidri-\n\ngen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Zigaretten im We-\n\nge des Schmuggels nach Deutschland verbracht wurden. Die Vortat des\n\nSchmuggels bildet jedoch dann nicht die Bezugstat für die Geldwäsche,\n\nwenn die vom Angeklagten verwirklichte Tathandlung selbst eine Kata-\n\nlogvortat darstellt. Der Steuerhehlerei ist regelmäßig bereits tatbestandlich\n\nimmanent, daß sie sich auf einen geschmuggelten Gegenstand bezieht. Sie\n\nsetzt also voraus, daß jedenfalls vorher durch Vortäter der Tatbestand des\n\nSchmuggels erfüllt wurde. Diese Aneinanderreihung von Katalogtaten ist in\n\nder Systematik des Straftatbestands der Geldwäsche bereits angelegt. Ver-\n\ngleichbare Konstellationen ergeben sich auch bei Straftaten nach § 29\n\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG, die gleichfalls nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StGB\n\nKatalogtaten der Geldwäsche sind. Da beim Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln häufig ein ebenfalls handeltreibender Vortäter vorhanden sein wird,\n\nwäre bei jeder nächst niedrigeren Handelsstufe gleichzeitig mit dem Sich-\n\nverschaffen des Rauschgifts der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Für den\n\nBereich des Handeltreibens hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß\n\nim Falle des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge eine Strafbarkeit nach § 261 StGB ausschei-\n\ndet (BGHSt 43, 158, 164). Diese Entscheidung ist allerdings noch zur alten\n\nFassung des Geldwäschetatbestandes ergangen, die eine Beteiligung an\n\neiner fremden Vortat vorausgesetzt hat. Für den Fall der Beihilfe (zu einer\n\ndann fremden Vortat) hat der Bundesgerichtshof aber bereits damals darauf\n\nhingewiesen, daß auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlußtat vorgeht, wenn\n\nBeihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind. Dieser Gedanke gilt nach\n\nder Neufassung des Geldwäschetatbestandes fort (so auch Kreß wi-\n\nstra 1998, 121, 128). Insoweit bildet der neu eingeführte persönliche Straf-\n\nausschliessungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zugleich eine Konkur-\n\nrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt,\n\nwenn der Angeklagte bereits wegen der Beteiligung an einer Katalogtat\n\nstrafbar ist.\n\nDabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Strafbestim-\n\nmung bei den Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\n\nNr. 2 StGB auf Maßnahmen im Hinblick auf einen aus der Vortat bereits er-\n\nlangten Gegenstand bezieht oder wie im Fall des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift\n\nschon den Erwerbsvorgang selbst betrifft. Da die Tathandlungen oftmals\n\nineinander übergehen, lassen sich häufig keine überzeugenden Abgrenzun-\n\ngen schaffen. Ohne aber die einzelnen Tathandlungen voneinander ab-\n\nschichten zu können, wäre eine Differenzierung dogmatisch nicht gerecht-\n\nfertigt. Zudem bestünde hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, weil\n\nentsprechende Erwerbsvorgänge unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat\n\nbereits strafbewehrt sind. Es macht wenig Sinn, sie als Geldwäschehand-\n\nlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen. In diesem Sinne argu-\n\nmentiert auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 261 Abs. 9\n\nSatz 2 StGB (BT Drucks. 13/8651, S. 11) wenn sie ausführt, daß Doppelbe-\n\nstrafungen in den Fällen verhindert werden sollen, in denen der Vortäter\n\nGeldwäschehandlungen vornimmt. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck\n\nhat deshalb das Landgericht den Begriff der “Vortat” jedenfalls für solche\n\nSachverhaltsgestaltungen zutreffend im Sinne von “Katalogtat” ausgelegt.\n\nd) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der\n\nAusnahmestrafrahmen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB weiter\n\nreicht als derjenige des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäs-\n\nsigen Steuerhehlerei (§§ 373, 374 AO). So eröffnet der besonders schwere\n\nFall der Geldwäsche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren\n\nFreiheitsstrafe. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter – wie\n\nhier – gewerbsmäßig handelt. Demgegenüber sehen – bei gewerbsmäßiger\n\nBegehung – die Steuerhehlerei und der Schmuggel (§§ 373, 374 AO) jeweils\n\nnur einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe\n\nvor.\n\nZwar kann ein unterschiedlicher Strafrahmen für die Bestimmung des\n\nVerhältnisses verschiedener Tatbestände grundsätzlich Bedeutung erlangen\n\n(vgl. BGHSt 31, 163, 165 f. zum Verhältnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu § 29\n\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG). Hier besteht jedoch eine Besonderheit: Ob nämlich trotz\n\ndes gegebenen Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit der Strafrahmen des\n\nbesonders schweren Falls ausgelöst werden könnte, bedürfte einer werten-\n\nden Beurteilung. Dabei müßte der Strafrahmen der Vortat berücksichtigt\n\nwerden, hinsichtlich derer die Geldwäschehandlung erfolgt wäre. Im Hinblick\n\nauf die Rechtsähnlichkeit zur Begünstigung (vgl. BT Drucks., aaO, S. 11)\n\nläge es hier auch nahe, den Rechtsgedanken des § 257 Abs. 2 StGB in die\n\nAbwägung einzubeziehen, wonach die Strafe für die Begünstigung nicht\n\nschwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. auch BGHR\n\nStGB § 257 Abs. 2 – Verjährung 1). Im Einzelfall dürfte deshalb regelmäßig\n\nauszuschließen sein, daß sich aus der Anschlußtat der Geldwäsche eine\n\nhöhere Strafe ergeben könnte als aus der Vortat.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der unbeschränkt geführten\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu\n\nGunsten oder Ungunsten des Angeklagten ergeben.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause\n\nNachschlagewerk:\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 261\nAO 1977 § 374\n\nZum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9\n\nSatz 2 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 20. September 2000 - 5 StR 252/00\n LG Frankfurt/Oder\n-","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/5-str-252-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":17},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/5-str-252-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_252-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:39.517954+00:00"}}