{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_245-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"5 StR 245/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 245/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,\n\ndaß der Angeklagte H und der Mitangeklagte N \n\n im Fall II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuch-\n\nter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO,\n\n§ 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H wegen gewerbs-\n\nmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie\n\nsichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht re-\n\nvidierenden Mitangeklagten N hat es wegen gewerbsmäßiger Steuer-\n\nhehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An-\n\ngeklagten H führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe zur Abänderung des\n\nSchuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen\n\nSteuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 6 der Urteilsgründe hatten die\n\nAngeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei den geson-\n\ndert Verfolgten R und P eine Lieferung unverzollter und unversteu-\n\nerter Zigaretten in Kenntnis des Umstandes bestellt, daß die Zigaretten von\n\ndiesen in die Europäische Gemeinschaft eingeschmuggelt worden waren.\n\nFür die Anlieferung stellten die Angeklagten ihren Lieferanten zwei Klein-\n\ntransporter zur Verfügung. Nachdem die gesondert Verfolgten R und\n\nP die Zigaretten in einer Lagerhalle bei Stresow in die Kleintransporter\n\numgeladen hatten und sie den Angeklagten liefern wollten, wurden sie fest-\n\ngenommen und die Zigaretten sichergestellt.\n\nDiese Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die An-\n\nnahme einer sukzessiven Mittäterschaft der Angeklagten beim Schmuggel\n\nder Lieferanten. Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungs-\n\nhandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und\n\nBeendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäter-\n\nschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des\n\nSchmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuer-\n\nstrafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.). Der Schmuggel ist dabei erst\n\ndann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und „zur\n\nRuhe gekommen“ (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Be-\n\nstimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).\n\nHier war das Schmuggelgut zum einen bereits in der Lagerhalle in\n\nStresow „zur Ruhe gekommen“, als die Angeklagten mit den Schmugglern in\n\nKontakt traten und ihre Bestellung aufgaben. Der Schmuggel war damit be-\n\nreits beendet, eine sukzessive Mittäterschaft mithin nicht mehr möglich. Zum\n\nanderen wollten die Angeklagten nicht den bereits vollendeten Schmuggel\n\nihrer Lieferanten fördern. Ihnen ging es vielmehr darum, sich in reinem Ei-\n\ngeninteresse die bereits eingeschmuggelten und von ihren Lieferanten in der\n\nLagerhalle in Stresow gelagerten Zigaretten zu verschaffen. Insoweit unter-\n\nscheidet sich dieser Fall nicht von den anderen Fällen, in denen das Landge-\n\nricht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nverurteilt hat.\n\n2. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den im\n\nFall II. 6 der Urteilsgründe als Mittäter verurteilten Mitangeklagten N zu\n\nerstrecken.\n\n3. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafen aus, daß sich\n\ndie Schuldspruchänderungen auf das Strafmaß auswirken könnten, zumal\n\ndas Landgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Angeklagten auch in die-\n\nsem Fall gewerbsmäßig handelten. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23\n\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kam bei den vorliegenden Tatumständen, insbe-\n\nsondere der Tatsache, daß ohne weiteres Zutun der Angeklagten Tatvollen-\n\ndung eingetreten wäre, wenn dies nicht durch den Zugriff der Zollfahndung\n\nverhindert worden wäre, für beide Angeklagte nicht in Betracht.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/5-str-245-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/5-str-245-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_245-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:47.108442+00:00"}}