{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_230-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-07-03","aktenzeichen":"5 StR 230/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 230/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 3. Juli 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\n– 2 –\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 1 c und d des Ur-\n\nteils des Landgerichts Leipzig vom 3. Januar 2000 wegen\n\ndreier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln verurteilt worden ist.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast.\n\n2. Danach wird die Revision des Angeklagten gegen das ge-\n\nnannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß\n\na) auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leip-\n\nzig vom 4. März 1999 in die Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren einbezogen ist;\n\nb) der Angeklagte außerdem wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-\n\nner Revision zu tragen.\n\n– 3 –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat bei der Einzelstrafzumessung und Gesamtstrafen-\n\nbildung übersehen, daß der Angeklagte die drei in den Fällen II 1 c und d\n\ngenannten Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausweislich der Fest-\n\nstellungen möglicherweise sämtlich nicht nach, sondern – was im Zweifel zu\n\nseinen Gunsten anzunehmen gewesen wäre – vor seiner Verurteilung durch\n\ndas Amtsgericht Leipzig vom 17. März 1998 (Zäsur gemäß § 55 StGB) zu\n\nacht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung begangen hat. Mithin\n\ndurfte ihm bei der Bemessung dieser Einzelstrafen kein Bewährungsversa-\n\ngen angelastet werden (so UA S. 61), und die Einzelstrafen wären nicht mit\n\nder Strafe für das entsprechende, eindeutig nach der Zäsur begangene Ver-\n\nbrechen im Fall II 1 b auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen, sondern\n\nin die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen. Dem trägt der Senat\n\nauf Antrag des Generalbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens in\n\njenen drei Fällen Rechnung.\n\nDie am 4. März 1999 gegen den Angeklagten anderweits verhängte\n\nStrafe (drei Monate Freiheitsstrafe) betraf ebenfalls eine vor der Zäsur be-\n\ngangene Tat. Der Senat holt – auch insoweit auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO – ihre Einbeziehung in die erste\n\nGesamtstrafe nach, die er gleichwohl unverändert aufrechterhält.\n\nDa die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des\n\nAngeklagten sonst keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt, hat es ne-\n\nben dieser Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei der fehlerfrei festge-\n\nsetzten, gesonderten (Einzel-) Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten für das nach der Zäsur begangene Verbrechen im Fall II 1 b zu ver-\n\nbleiben.\n\nBei der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfahrensweise des\n\nSenats ist auch gesichert, daß der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist,\n\n– 4 –\n\ndaß der Tatrichter eine weitere mögliche Zäsur – Strafbefehl vom Febru-\n\nar 1997 – ungeprüft gelassen hat. Sie hätte zu einer dritten Sanktionierung\n\nmit Freiheitsstrafe geführt, die in der Summe keinesfalls niedriger hätte aus-\n\nfallen können als die nunmehr verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt\n\nsieben Jahren und sechs Monaten.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/5-str-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/5-str-230-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:05.286478+00:00"}}