{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-06-22","aktenzeichen":"5 StR 209/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Juni 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 13. September 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfah-\n\nrensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.\n\nGegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil zweier Söhne\n\ndes Angeklagten sowie der Tochter seines Bruders. Die Kinder waren zu\n\nden Tatzeiten zwischen fünf und acht Jahre alt. Die Jugendschutzkammer\n\ndurfte den Antrag der Verteidigung, zur Frage der „Glaubwürdigkeit und\n\nZeugentauglichkeit” der drei betroffenen Kinder ein „jugendpsychologisches\n\nbzw. jugendpsychiatrisches Gutachten” einzuholen, hier nicht unter Beru-\n\nfung auf eigene Sachkunde ablehnen.\n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen rich-\n\nterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anver-\n\ntraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch\n\nfür die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer\n\neines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sach-\n\nverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende\n\nSachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel\n\ndaran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beur-\n\nteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen\n\nausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeits-\n\ngutachten 2 m.w.N.).\n\nSolche Besonderheiten liegen hier vor. Sie finden sich insbesondere\n\nin der intensiven, teilweise suggestiven Befragung der drei Kinder durch die\n\nEhefrau des Angeklagten, seinen Bruder und dessen Ehefrau (UA S. 14).\n\nDies gilt zumal angesichts des geringen Alters der betroffenen Zeugen und\n\ndes beträchtlichen zeitlichen Abstands von mehr als einem Jahr zwischen\n\nden letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssi-\n\ntuation – Erwischtwerden der Kinder beim „Doktorspiel” – und schließlich\n\nauch unter Berücksichtigung der Verwendung der kindlichen Aussagen\n\ndurch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit. Es kommen noch\n\nhinzu im Urteil abgehandelte Besonderheiten im Aussageverhalten des jün-\n\ngeren Sohnes des Angeklagten (UA S. 15 f.) und seiner Nichte (UA S. 17 f.).\n\nUnter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte sich die Ju-\n\ngendschutzkammer die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit\n\nder den Schuldspruch tragenden Angaben der kindlichen Zeugen hier ohne\n\nZuziehung eines Sachverständigen, zumal nach entsprechender Antrag-\n\nstellung unter Hinweis auf jene Besonderheiten, nicht zutrauen. Die Kammer\n\nhat auch keine besonders signifikanten Begleitumstände ermittelt und in den\n\nUrteilsgründen belegt, welche die Beiziehung eines Sachverständigen mög-\n\nlicherweise hätte erübrigen können. Hierzu hätte es zunächst schon einer\n\nnäheren, genauen Schilderung der Offenbarungssituation und des Inhalts\n\nder anschließenden Angaben der Kinder vor Einsetzen der Befragungen\n\nbedurft; insoweit trifft das Landgericht nur eher pauschale Feststellungen,\n\naus denen es dann freilich weitgehende Folgerungen ableitet (vgl. UA S. 11,\n\n14). Zudem läßt die Annahme des Landgerichts, eine suggestive Befragung\n\nder Kinder könne „allenfalls zu einer Intensivierung” ihrer Schilderungen\n\ngeführt haben, weshalb die Aburteilung jeweils nur eines Falles der angege-\n\nbenen Sexualpraktiken unbedenklich sei (UA S. 14 f.), befürchten, daß in\n\ndiesem Zusammenhang die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden\n\nist, die Kinder könnten fremde Erlebnisse, die sie beobachtet oder von de-\n\nnen sie sonst erfahren haben, als eigene dargestellt haben. Gerade daher\n\nwären auch zum Informationsaustausch zwischen den Kindern über die Ta-\n\nten nähere Feststellungen zu erwarten gewesen, auch zur – für die letzten\n\nbeiden Fälle bislang sehr pauschal geschilderten – Beobachtung einzelner\n\nTaten durch nicht betroffene Kinder, die gegebenenfalls nach den Begleit-\n\numständen auch kritisch zu hinterfragen wäre. Schließlich sind zum Unter-\n\nlassen einer früheren Tatoffenbarung bei der Nichte – im Gegensatz zu den\n\nSöhnen (UA S. 11) – gar keine näheren Überlegungen angestellt worden.\n\nZum persönlichen Kontakt des Angeklagten zu den Kindern nach der Tren-\n\nnung von der Familie unmittelbar nach Tatende fehlt es ebenfalls an Fest-\n\nstellungen.\n\nDie Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung,\n\nnaheliegend unter Heranziehung eines mit der Auswertung möglicher sug-\n\ngestiver Beeinflussungen besonders erfahrenen jugendpsychologischen\n\nSachverständigen. Der neue Tatrichter wird auch den von der Revision auf-\n\ngezeigten Hinweisen auf Mißbrauchsanschuldigungen des Angeklagten ge-\n\ngen seinen Bruder vor Aufdeckung der Taten durch die Kinder näher nach-\n\nzugehen und sie zu bewerten haben. Bereits im angefochtenen Urteil sind\n\nentsprechende „Andeutungen” des Angeklagten vor dem Aufdeckungszeit-\n\npunkt festgestellt, indes kaum folgerichtig vollständig ausgewertet worden\n\n(UA S. 13).\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-22/5-str-209-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-22/5-str-209-00","retrieved":"2026-07-10 11:15:24.350507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-22/5-str-209-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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