{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_202-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"5 StR 202/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 202/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 6. Juni 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in\n\nfünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaub-\n\nter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revi-\n\nsion führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren\n\nFreiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer be-\n\nträchtlichen Höhe und der sonstigen Umstände des Rauschgiftgeschäfts\n\n– Kuriertätigkeit als „Befehlsempfängerin“, durchschnittlicher Kurierlohn von\n\n2.000 DM – besorgt der Senat, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumes-\n\nsung entweder allein von der – allerdings erheblichen – Menge des transpor-\n\ntierten Rauschgifts hat beeinflussen lassen oder daß er von einem zu hohen\n\nWirkstoffgehalt ausgegangen ist. Das Landgericht hat nicht erwogen, daß in\n\ndiesem Fall eine Minderwertigkeit des von der Angeklagten transportierten\n\nStoffes nahe lag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwä-\n\ngungen zu einer allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Heroins\n\nbeziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Fall, weil der Transport nicht aus\n\nder gleichen Quelle wie in den übrigen Fällen stammte. Soweit Rauschgift\n\nsichergestellt werden konnte, wies es nur einen Wirkstoffgehalt von 1,1 %\n\n(Fall 7) bzw. 8,7 % (Fall 10) auf. Im Fall 9 mußte das Rauschgift aufgrund\n\nseiner schlechten Qualität sogar zurückgenommen werden. Schließlich deu-\n\ntet auch eine bei der Angeklagten durchgeführte Telefonüberwachung darauf\n\nhin, daß die Qualität des Rauschgifts „wie immer, also nicht so gut“ gewesen\n\nsei.\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der Einzel-\n\nstrafen im übrigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Be-\n\nmessung hierdurch beeinflußt wurde. Eine Erstreckung der Aufhebung auf\n\nden Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), kommt\n\nnicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß die Höhe der in B. Ziffer 6 ge-\n\ngen ihn wegen Beihilfe verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheits-\n\nstrafe von dem Fehler beeinflußt ist. Hinsichtlich des nicht ausgeurteilten\n\nFalles 2 der Anklageschrift weist der Senat auf die Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 9. Mai 2000 hin.\n\nTepperwien Basdorf Schluckebier\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/5-str-202-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/5-str-202-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:22.647023+00:00"}}