{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_181-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"5 StR 181/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 23. Mai 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle der\n\nBeihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung von\n\nDDR-Strafrecht „auf Bewährung” verurteilt und bei Festsetzung einjähriger\n\nBewährungszeiten für den Fall des Bewährungsversagens Freiheitsstrafen\n\nvon neun (H ) bzw. sechs (E ) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2\n\nStGB-DDR). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der An-\n\ngeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zu-\n\ntreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat ledig-\n\nlich an:\n\nDie Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen der\n\nStaatsanwälte auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts von\n\nVergehen nach § 214 StGB-DDR in offensichtlichen Grenzfällen jeweils\n\nRechtsbeugung durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahme\n\nim Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen,\n\nsteht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl. nur BGHSt 41, 247).\n\nOhne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat der Tatrichter\n\njedenfalls Beihilfehandlungen der Angeklagten darin gesehen, daß sie als für\n\ndie Untersuchungen in den Ausgangsverfahren maßgebliche Amtsträger im\n\nMinisterium für Staatssicherheit auf die rechtsbeugerischen Haftbefehlsan-\n\nträge wissentlich und willentlich hingewirkt haben. Das Vorliegen des Gehil-\n\nfen- und des damit einhergehenden erforderlichen direkten Rechtsbeu-\n\ngungsvorsatzes hat der Tatrichter bei den Angeklagten vor dem Hintergrund\n\nihrer Ausbildung zu Diplomjuristen beim MfS insgesamt zutreffend belegt\n\n(vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 338 ff.). Danach waren die Angeklagten\n\nauch wegen erkannter und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der ihnen für ihr\n\njeweiliges Vorgehen von Vorgesetzten erteilten Befehle nicht straffrei (§ 258\n\nAbs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG).\n\nAuch die Rechtsfolgenaussprüche lassen keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten erkennen. Daß eine noch mildere Sanktionierung,\n\ninsbesondere die Verhängung geringerer zur Bewährung ausgesetzter Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen nach § 54, § 339 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB\n\noder gar die Verhängung von Gesamtgeldstrafen in weiterer Anwendung von\n\n§ 47 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht kommen konnte, versteht sich von selbst.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/5-str-181-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/5-str-181-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:29.291223+00:00"}}