{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"5 StR 169/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"UStG § 4 Nr. 20 lit. a Auch ein Gesangssolist stellt eine „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nUStG § 4 Nr. 20 lit. a\n\nAuch ein Gesangssolist stellt eine „kulturelle Einrichtung“\nim Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluß an\nEuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 StR 169/00\n LG Mannheim -\n\n5 StR 169/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Juni 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Um-\n\nsatzsteuerhinterziehung in 19 Fällen verurteilt worden ist: in\n\ndiesem Umfang wird der Angeklagte freigesprochen; inso-\n\nweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens ein-\n\nschließlich der Kosten, die durch die Vorabentscheidung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entstanden\n\nsind, sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\n58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betrugs\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt\n\nund ihn im übrigen freigesprochen.\n\nA. Verfahrensgang\n\nI.1. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom\n\n5. April 2000 – 5 StR 226/99 – (abgedruckt in wistra 2000, 219) das ange-\n\nfochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen\n\nwurde die Revision verworfen. Der Angeklagte wurde insoweit vom Landge-\n\nricht Mannheim durch Urteil vom 25. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (rechtskräftig durch Urteil\n\ndes Senats vom 7. November 2001 – 5 StR 269/01).\n\n2. Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe der Umsatzsteuerhin-\n\nterziehung in 19 Fällen wurde das Verfahren bereits in dem Beschluß vom\n\n5. April 2000 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, da insoweit ein Vor-\n\nabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG durchzuführen war (Vorlagebeschluß\n\nvom 5. April 2000 – 5 StR 169/00, abgedruckt in wistra 2000, 267 mit Anm.\n\nKeller).\n\nGegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Angeklagte da-\n\ndurch Umsatzsteuern verkürzt hat, daß er entgegen seinen Verpflichtungen\n\ngemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV (a. F.) als Leistungsempfän-\n\nger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansässige Unternehmer ihm\n\ngegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vorgenommen hat (Fälle\n\nIII D 4 Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe Landgericht Mannheim vom\n\n22. Dezember 1998).\n\nDer Schuldspruch beruht insoweit im einzelnen auf folgenden Fest-\n\nstellungen:\n\na) Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik-\n\nund später auch für Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er\n\nzu einem der bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Seine Ge-\n\nschäfte wickelte er über vier Unternehmen ab, deren alleiniger Gesellschafter\n\nund Geschäftsführer er im Tatzeitraum war. In den Jahren 1992 bis 1997 trat\n\nder Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf.\n\nBei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen\n\njeweils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand. In\n\nden Jahren 1996/1997 organisierte er die Welttournee der drei Tenöre Lu-\n\nciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras. Für sämtliche Veran-\n\nstaltungen hatten die zuständigen Kulturbehörden dem Angeklagten Be-\n\nscheinigungen darüber ausgestellt, daß die „Veranstaltungsumsätze“ solchen\n\nnach § 4 Nr. 20 lit. a UStG „gleichwertig“ seien.\n\nDer Angeklagte zog allerdings in erheblichem Umfang von den in den\n\nJahren 1993 bis 1997 an ausländische Künstler gezahlten Gagen keine Ein-\n\nkommensteuern und Umsatzsteuern ab, meldete diese bei den Finanzbehör-\n\nden nicht an und führte sie auch nicht ab. Ihm war hierbei bekannt, daß er als\n\nGeschäftsführer der als Konzertveranstalter auftretenden vier Unternehmen\n\ngemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV grundsätzlich zum Abzug,\n\nzur Anmeldung und zur Abführung der anfallenden Umsatzsteuern verpflich-\n\ntet war.\n\nb) Hinsichtlich der auf die Konzertveranstaltungen entfallenden Um-\n\nsatzsteuern stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, daß er keine\n\nUmsatzsteuern für solche Konzerte einbehalten und abführen müßte, die von\n\nden Landesbehörden als „gleichartige Einrichtungen“ mit „gleichen kulturellen\n\nAufgaben“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG anerkannt worden seien und\n\ndamit wie andere begünstigte Einrichtungen, die von Gesetzes wegen von\n\nder Umsatzsteuer befreit seien, hätten behandelt werden müssen.\n\nc) Das Landgericht hielt demgegenüber eine solche Steuerbefreiung\n\nnach § 4 Nr. 20 lit. a UStG nicht für gegeben, weil es sich bei den Solisten\n\nnicht um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe.\n\nBei den Auftritten hätte die jeweilige Einzelpersönlichkeit der Künstler\n\nim Vordergrund gestanden und nicht eine Gesamtdarbietung der Künstler;\n\nauch sei das musikalische Arrangement auf den Vortrag des einzelnen\n\nKünstlers zugeschnitten gewesen. Schließlich seien die Verträge mit den\n\nKünstlern als Einzelpersonen abgeschlossen worden, so daß die vertraglich\n\ngeschuldete Leistung nicht die eines Duos oder Trios gewesen sei. Selbst\n\nbei Zugrundelegung der weit gefaßten Umsatzsteuerrichtlinie Nr. 107 Abs. 1\n\nkönnten Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG nur Musik- und\n\nGesangsgruppen sein, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Nur\n\nsie könnten die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die \n\nin\n\n§ 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten Einrichtungen wie z. B. Orchester, Kam-\n\nmermusikensembles oder Chöre.\n\nEinen Verstoß der vorgenannten Auslegung von § 4 Nr. 20 lit. a UStG\n\ngegen Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des\n\nRates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersy-\n\nstem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden:\n\nSechste Richtlinie) sah das Landgericht nicht. Art. 13 Teil A Absatz 2 stelle\n\nes in das Ermessen der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung kultureller\n\nDienstleistungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Solche\n\nBedingungen seien zum Beispiel, daß keine systematische Gewinnerzielung\n\nerstrebt werden dürfe oder die Leitung und Verwaltung im wesentlichen eh-\n\nrenhalber erfolgen müsse. Dies zeige, daß die Sechste Richtlinie in erster\n\nLinie wirtschaftlich schwache und in besonderem Maße dem Gemeinwohl\n\nverpflichtete Einrichtungen als förderungswürdig ansehe. Im übrigen sei es\n\neine Frage des nationalen Rechts, wenn die Mitgliedsstaaten die nach der\n\nSechsten Richtlinie zulässigen Ausnahmen von der Regelbesteuerung nicht\n\nvoll ausschöpften. Außerdem sei diese Steuerbefreiung nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ohnehin nicht auf\n\nnatürliche Personen anwendbar.\n\nII. Mit Beschluß vom 5. April 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach\n\nArt. 234 Abs. 3 EG vorgelegt:\n\n1. Ist Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG\n\ndes Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der\n\nMitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuer-\n\nsystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977\n\nNr. L 145, 1) dahin auszulegen, daß der dort verwendete Begriff der „ande-\n\nren ... anerkannten Einrichtung“ auch einen Solisten erfaßt, der kulturelle\n\nDienstleistungen erbringt?\n\n2. Falls Frage 1 bejaht wird:\n\nErgeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A gewählten\n\nÜberschrift „... dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“, etwa wenn die Soli-\n\nsteneinsätze vorrangig Vermarktungszwecken dienen?\n\nIII. Mit Urteil \n\nvom 3. April 2003 \n\n(C-144/00, \n\n H ,\n\nDStR 2003, 638) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf diese Fragen\n\nwie folgt entschieden:\n\n1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie\n\n77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts-\n\nvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames\n\nMehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage ist\n\ndahin auszulegen, daß der Begriff der „anderen ... anerkannten Einrichtun-\n\ngen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.\n\n2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als sol-\n\ncher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbe-\n\nfreiung nach dieser Bestimmung.\n\nB. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Gerichtshofs ist der\n\nAngeklagte vom Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung in den hier noch ver-\n\nfahrensgegenständlichen 19 Fällen (Fälle III D 4 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 22\n\nder Urteilsgründe) freizusprechen.\n\nZwar läßt es das Gemeinschaftsrecht in Art. 13 Teil A Abs. 2 der\n\nSechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmoni-\n\nsierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatz-\n\nsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige\n\nBemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zu, die Inanspruchnahme der Steu-\n\nerbefreiungen für kulturelle Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n der\n\nSechsten Richtlinie von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Bedingungen\n\nabhängig zu machen. Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., daß eine\n\nsystematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird (vgl. dazu EuGH\n\nDStR 2003, 638, 640 f., Rdn. 28/29 und 39). Indessen hat der nationale Ge-\n\nsetzgeber von diesen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Ein-\n\nschränkung der Steuerbefreiungen keinen Gebrauch gemacht. § 4 Nr. 20\n\nlit. a UStG sieht vielmehr vor, daß Umsätze aus bestimmten, im einzelnen\n\naufgeführten kulturellen Darbietungen ebenso steuerfrei sind wie die Umsät-\n\nze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige\n\nLandesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie\n\ndie vom Gesetz bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Eine solche Bescheini-\n\ngung war dem Angeklagten für jede der hier zu beurteilenden Konzertveran-\n\nstaltungen von den zuständigen Kulturbehörden erteilt worden. Da eine un-\n\nterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gesangssolisten und kul-\n\nturellen Gruppen durch Auslegung des Begriffs der „Einrichtung“ nach der\n\nVorabentscheidung des Gerichtshofs vom 3. April 2003 nicht zu rechtfertigen\n\nist, waren die im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachten Leistungen\n\nder ausführenden Gesangssolisten gegenüber dem Veranstalter ebenso\n\nsteuerfrei wie die gesamte konzertante Veranstaltung, so daß der Angeklagte\n\nnicht verpflichtet war, die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unter-\n\nwerfen. Demnach ist der Angeklagte insoweit aus Rechtsgründen mit der\n\nKostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO (vgl. zu den Kosten des Vorabentschei-\n\ndungsverfahrens EuGH aaO S. 641, Rdn. 41) freizusprechen.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/5-str-169-00","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/5-str-169-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:09.941397+00:00"}}