{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"5 StR 169/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234\n\nAbs. 3 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie\n\n77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmoni-\n\nsierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n\ndie Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersy-\n\nstem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage\n\n(ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1) dahin auszulegen, daß der\n\ndort verwendete Begriff der „anderen ... anerkannten Ein-\n\nrichtung“ auch einen Solisten erfaßt, der kulturelle\n\nDienstleistungen erbringt?\n\n2. Falls Frage 1 bejaht wird:\n\nErgeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A\n\ngewählten Überschrift „... dem Gemeinwohl dienender\n\nTätigkeiten“, etwa wenn die Solisteneinsätze vorrangig\n\nVermarktungszwecken dienen?\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezem-\n\nber 1998 wegen Steuerhinterziehung in 58 Fällen sowie wegen versuchter\n\nSteuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nAus dem Gesamtverfahren hat der Senat mit Beschluß vom heutigen\n\nTage das vorliegende Verfahren abgetrennt. Es umfaßt den Vorwurf, der An-\n\ngeklagte habe in 19 Fällen Umsatzsteuern dadurch verkürzt, daß er entge-\n\ngen seinen Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV\n\nals Leistungsempfänger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansäs-\n\nsige Unternehmer ihm gegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vor-\n\ngenommen hat (Fälle III.D.4 Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe).\n\n1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik- und\n\nspäter auch Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er zu einem\n\nder bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Seine Geschäfte wik-\n\nkelte er über vier Unternehmen ab, deren alleiniger Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer er im Tatzeitraum war. In den Jahren 1992 bis 1997 trat der\n\nAngeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf. Bei\n\ndiesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen je-\n\nweils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand. In\n\nden Jahren 1996/1997 organisierte er die Welttournee der drei Tenöre Lu-\n\nciano Pavarotti, Placido Domingo und José Carreras. Für sämtliche Veran-\n\nstaltungen hatten die zuständigen Kulturbehörden dem Angeklagten Be-\n\nscheinigungen darüber ausgestellt, daß die „Veranstaltungsumsätze“ solchen\n\nnach § 4 Nr. 20 lit. a UStG „gleichwertig“ seien.\n\nDer Angeklagte zog allerdings in erheblichem Umfang von den in den\n\nJahren 1993 bis 1997 an ausländische Künstler gezahlten Gagen keine Ein-\n\nkommensteuern und Umsatzsteuern ab, meldete diese bei den Finanzbehör-\n\nden nicht an und führte sie auch nicht ab. Ihm war hierbei bekannt, daß er als\n\nGeschäftsführer der als Konzertveranstalter auftretenden vier Unternehmen\n\ngemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV grundsätzlich zum Abzug,\n\nzur Anmeldung und zur Abführung der anfallenden Umsatzsteuern verpflich-\n\ntet war. Zur Verdeckung der Zahlung von Leistungsentgelten (Gagen) an die\n\nausländischen Künstler ergriff der Angeklagte umfangreiche Maßnahmen:\n\nSo wurden ab Beginn des Jahres 1993 im Ausland ansässige Kon-\n\nzertveranstalter zum Schein in die Vertragsabwicklung eingeschaltet, um die\n\nVerpflichtung zum Steuerabzug im Inland zu verschleiern.\n\nIn einigen Fällen teilte der Angeklagte die an ausländische Künstler\n\ngezahlten Gagen in mehrere Teile auf, um jeweils nur ein Drittel dem Steuer-\n\nabzug zu unterwerfen. Die restlichen Zahlungen wurden als Gegenleistung\n\nfür die Planung und die Vorbereitung der Auftritte, das Studium des Reper-\n\ntoires oder Beratungsleistungen bezeichnet.\n\nFür die in den Jahren 1996 und 1997 vom Angeklagten veranstaltete\n\nweltweite Konzerttournee der drei Tenöre Luciano Pavarotti, Placido Domin-\n\ngo und José Carreras verwendete der Angeklagte schließlich eine schwer zu\n\ndurchschauende Konstruktion von Verträgen und Geldflüssen zwischen einer\n\nMehrzahl von in- und ausländischen Firmen, um die wahren Leistungsbezie-\n\nhungen zwischen den von ihm geleiteten Firmen und den drei Tenören zu\n\nverschleiern und um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu einem er-\n\nheblichen Teil zu entziehen.\n\nVon Beginn an war geplant, daß jeder der drei Tenöre bei der Kon-\n\nzertreihe von insgesamt zwölf Konzerten pro Auftritt eine Festgage von netto\n\n1,5 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Dem Tenor Placido Domingo sollte\n\ndarüber hinaus jeweils noch eine Zusatzvergütung von 500.000 US-Dollar\n\npro Auftritt bezahlt werden. Von den zwölf Konzerten der drei Tenöre fanden\n\nzwei in Deutschland statt, nämlich am 3. August 1996 in Düsseldorf und am\n\n24. August 1996 in München. Zur Verschleierung der Höhe dieser Gagen\n\nund zur Vermeidung insbesondere der „Künstlereinkommensteuer“ in Form\n\neines Steuerabzugs von den Gagen für inländische Konzerte wurden die Lei-\n\nstungsentgelte zu einem erheblichen Teil als angebliche Lizenzzahlungen für\n\ndas Logo „The-3-Tenors“ bezeichnet.\n\n2. Hinsichtlich der auf die Konzertveranstaltungen entfallenden Um-\n\nsatzsteuern stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, daß er keine\n\nUmsatzsteuern für solche Konzerte einbehalten und abführen müßte, die von\n\nden Landesbehörden als „gleichartige Einrichtungen“ mit „gleichen kulturellen\n\nAufgaben“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG anerkannt worden seien und\n\ndamit wie andere begünstigte Einrichtungen, die von Gesetzes wegen von\n\nder Umsatzsteuer befreit seien, hätten behandelt werden müssen.\n\n3. Das Landgericht ist dagegen der Ansicht, daß der Angeklagte ge-\n\nmäß § 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. UStDV verpflichtet gewesen sei, von den an\n\ndie ausländischen Künstler gezahlten Gagen im Wege des Steuerabzugs\n\nUmsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Es hält eine\n\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG nicht für gegeben, da die betrof-\n\nfenen Künstler als Solisten aufgetreten seien. Auf solche sei die Steuerbe-\n\nfreiung des § 4 Nr. 20 lit. a UStG nicht anwendbar, da es sich bei Solisten\n\nnicht um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Bei den Auftritten\n\nhätte die jeweilige Einzelpersönlichkeit der Künstler im Vordergrund gestan-\n\nden und nicht eine Gesamtdarbietung der Künstler; auch sei das musikali-\n\nsche Arrangement auf den Vortrag des einzelnen Künstlers zugeschnitten\n\ngewesen. Schließlich seien die Verträge mit den Künstlern als Einzelperso-\n\nnen abgeschlossen worden, so daß die vertraglich geschuldete Leistung\n\nnicht die eines Duos oder Trios gewesen sei. Selbst bei Zugrundelegung der\n\nweit gefaßten Umsatzsteuerrichtlinie Nr. 107 Abs. 1 könnten Einrichtungen\n\nim Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG nur Musik- und Gesangsgruppen sein, die\n\naus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Nur sie könnten die gleichen\n\nkulturellen Aufgaben erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten Ein-\n\nrichtungen wie z. B. Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre.\n\nEinen Verstoß der vorgenannten Auslegung von § 4 Nr. 20 lit. a UStG\n\ngegen Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des\n\nRates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersy-\n\nstem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden:\n\nSechste Richtlinie) sah das Landgericht nicht. Art. 13 Teil A Absatz 2 stelle\n\nes in das Ermessen der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung kultureller\n\nDienstleistungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Solche\n\nBedingungen seien zum Beispiel, daß keine systematische Gewinnerzielung\n\nerstrebt werden dürfe oder die Leitung und Verwaltung im wesentlichen eh-\n\nrenhalber erfolgen müsse. Dies zeige, daß die Sechste Richtlinie in erster\n\nLinie wirtschaftlich schwache und in besonderem Maße dem Gemeinwohl\n\nverpflichtete Einrichtungen als förderungswürdig ansehe. Im übrigen sei es\n\neine Frage des nationalen Rechts, wenn die Mitgliedstaaten die nach der\n\nSechsten Richtlinie zulässigen Ausnahmen von der Regelbesteuerung nicht\n\nvoll ausschöpften. Außerdem sei diese Steuerbefreiung nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ohnehin nicht auf\n\nnatürliche Personen anwendbar.\n\n4. Mit der Revision gegen seine Verurteilung rügt der Angeklagte im\n\nwesentlichen den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen\n\nUnion. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für Solisten stelle eine\n\nrechtswidrige Diskriminierung dar. Zwar lasse der gemeinschaftsrechtlich\n\nvorgegebene Regelungsrahmen Ausnahmen von der Regelbesteuerung zu,\n\nwobei die „Ausfüllungskompetenz“ dem nationalen Gesetzgeber obliege. Die\n\nnationalstaatliche Umsetzung dürfe jedoch nicht zu Ergebnissen führen, die\n\nder gemeinschaftsrechtlichen Zwecksetzung zuwider liefen. Das Abstellen\n\nauf die Anzahl der beteiligten Personen (in Abgrenzung vom Solisten) wider-\n\nspreche dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die Gleichmäßigkeit der Be-\n\nsteuerung zu sichern und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\n\nDer Angeklagte verweist hierbei auf die geänderte Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Einrichtungen sozialen Cha-\n\nrakters, wonach gegenüber der früheren Rechtsansicht des Gerichtshofs\n\n(EuGH, Urt. \n\nvom \n\n11. August \n\n1995 \n\nin \n\nder Rechtssache\n\nC-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) der Begriff der „Einrichtung“\n\nnicht mehr nur auf juristische, sondern auch auf natürliche Personen an-\n\nwendbar sei (EuGH, Urt. vom 7. September 1999 in der Rechtssache\n\nC-216/97, Gregg).\n\n5. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft, nach deren Ansicht es\n\ndem nationalen Gesetzgeber freistehe, mit sachgerechten Differenzierungen\n\nwettbewerbsregelnde Vorschriften zu erlassen, solange Wettbewerbsverzer-\n\nrungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermieden würden. Um\n\neine derartige wettbewerbsregelnde Vorschrift handele es sich bei § 4\n\nNr. 20 UStG, der auf subventionsrechtliche Aspekte abziele. Es seien die\n\nUmsätze staatlicher und kommunaler Einrichtungen freigestellt worden, die\n\nbei Erhebung von Umsatzsteuer stärker gefördert hätten werden müssen, da\n\ndie Öffentlichkeit höhere Preise nicht akzeptiert hätte. Der Gerichtshof habe\n\nnicht entschieden, daß es keine steuerbegünstigten oder steuerbefreiten\n\nUnternehmer geben dürfe, sondern lediglich, daß Unternehmer nicht wegen\n\nihrer Rechtsform benachteiligt werden dürften. Es komme daher darauf an,\n\nob die Künstler durch die Befreiungsnorm staatlich geförderten Bühnen etc.\n\ngleichgestellt werden sollten, denen der deutsche Fiskus Steuerbefreiungen\n\ngewähren wollte.\n\nII.\n\nDer Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlaß sei-\n\nner Entscheidung für erforderlich und legt diese deshalb dem Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabent-\n\nscheidung vor. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Ge-\n\nrichtshof) hat – soweit ersichtlich – bisher keine Entscheidung zu Art. 13\n\nTeil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG getroffen. Er hat\n\nallerdings in den Rechtssachen C-453/93 und C-216/97 wiederholt zu dem\n\nBegriff der Einrichtung im sozialen Bereich (lit. b und g dieses Absatzes der\n\nSechsten Richtlinie) Stellung genommen.\n\nZunächst hat der Gerichtshof in einer zu Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. g\n\nder Sechsten Richtlinie in der Rechtssache C-453/93 ergangenen Entschei-\n\ndung (EuGH, Urt. vom 11. August 1995, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341)\n\nausgesprochen, daß die in Art. 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie\n\ngenannten Befreiungen nicht von einer natürlichen Person in Anspruch ge-\n\nnommen werden könnten, wenn in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklich\n\nauf den Begriff der „Einrichtung“ Bezug genommen werde. Die Befreiungen\n\nstellten Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz dar, daß jede Dienstlei-\n\nstung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer\n\nunterliege. Aus diesem Grund seien die Begriffe, mit denen sie umschrieben\n\nseien, eng auszulegen (EuGH aaO).\n\nDem sind die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung gefolgt\n\nund haben dementsprechend bei künstlerischen Darbietungen (Art. 13 Teil A\n\nAbsatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie, § 4 Nr. 20 lit. a UStG) für Solistenauf-\n\ntritte eine Befreiung von der Umsatzsteuer versagt (vgl. z. B. BFH\n\nBStBl. II 1996, 386; UStR Nr. 107 Abs. 1) mit der Begründung, daß die Steu-\n\nerbefreiung nicht von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden\n\nkönne.\n\nDemgegenüber hat der Gerichtshof nunmehr zu lit. b und g abwei-\n\nchend entschieden, daß auch eine natürliche Person „Einrichtung“ im Sinne\n\nvon Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. b und g der Sechsten Richtlinie sein kann\n\n(EuGH, Urt. vom 7. September 1999, Gregg, ABl. EG 1999, Nr. C 352 1 – 2\n\n[Leitsatz], einschließlich der wesentlichen Urteilsgründe abgedruckt in: Tätig-\n\nkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen\n\nGemeinschaften Nr. 21/99). Der Begriff der „Einrichtung sei grundsätzlich\n\nweit genug, um auch natürliche Personen zu erfassen“ (EuGH aaO Rdn. 17).\n\nZwar lege er die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahe, die eine be-\n\nstimmte Funktion erfülle. Dieses Merkmal treffe aber nicht nur auf juristische\n\nPersonen zu, sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, die\n\nein Unternehmen betrieben (EuGH aaO Rdn. 18).\n\nEs liegt nahe, den Begriff der „anerkannten Einrichtung“ innerhalb der-\n\nselben Vorschrift des Art. 13 der Sechsten Richtlinie einheitlich auszulegen\n\nmit der Folge, daß auch die Auftritte von „Solisten“ als natürlichen Personen\n\nbei Anerkennung der kulturellen Gleichartigkeit durch die Mitgliedstaaten der\n\nSteuerbefreiung unterfielen.\n\nFür dieses Ergebnis spricht auch die vom Gerichtshof in der Rechts-\n\nsache Fischer (EuGH, Urt. vom 11. Juni 1998, EuGHE I 1998, 3369 – 3399)\n\nhervorgehobene Neutralität der Umsatzbesteuerung, wonach es der im\n\nMehrwertsteuersystem maßgebliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität\n\nverbiete, daß Wirtschaftsteilnehmer, welche gleiche Umsätze bewirkten, bei\n\nderen Besteuerung unterschiedlich behandelt würden.\n\nDie Erheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen folgt aus dem Um-\n\nstand, daß der Angeklagte im Falle einer (nicht im Sinne von Frage 2 einge-\n\nschränkten) Bejahung der aufgeworfenen Frage 1 zu Recht keine Umsatz-\n\nsteuern auf die Gagen der Künstler einbehalten und abgeführt hätte und so-\n\nmit der strafrechtliche Schuldspruch der Umsatzsteuerhinterziehung entfiele.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/5-str-169-00","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/5-str-169-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_169-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:19.296564+00:00"}}