{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_146-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"5 StR 146/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 146/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1999,\n\nauch insoweit es die Angeklagte R betrifft, nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\na) aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 3 der Ur-\n\nteilsgründe (Tat zum Nachteil von Z ) verur-\n\nteilt worden sind; insoweit werden die Angeklagten\n\n– auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen;\n\nb) im Ausspruch über die – jeweils zur Bewährung aus-\n\ngesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Ange-\n\nklagten G auf ein Jahr und fünf Monate, ge-\n\ngen die Angeklagte R auf ein Jahr und sieben\n\nMonate herabgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen. Der Angeklagte G bleibt danach\n\nwegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberau-\n\nbung verurteilt, die Angeklagte R wegen Rechts-\n\nbeugung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung.\n\n3. Der Angeklagte G hat die verbleibenden Kosten\n\nseiner Revision zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer G wegen\n\nRechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\n\nunter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-\n\nzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der\n\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Beschwer-\n\ndeführers in einem Fall. Diese Entscheidung ist nach § 357 StPO auf die\n\n– wegen fünf entsprechender Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und acht Monaten mit Bewährung verurteilte – Mitangeklagte R ,\n\ndie keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Der Teilfreispruch zieht die\n\nReduzierung der Gesamtfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat nach sich.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich abgesehen vom Schuldspruch im\n\nFall 3 der Urteilsgründe in jeder Beziehung als rechtsfehlerfrei. Insbesondere\n\nentspricht es zur Frage \n\ntäterschaftlicher Verantwortlichkeit von DDR-\n\nStaatsanwälten und zur Annahme von Rechtsbeugung durch Verantwortlich-\n\nkeit für die Anordnung von Untersuchungshaft in den hier in Frage stehenden\n\nFällen von Kontakten Ausreisewilliger mit der Ständigen Vertretung der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland in der DDR gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, von der abzugehen das Revisionsvorbringen keine Veran-\n\nlassung gibt.\n\nDa auch bei der vorliegenden Fallgruppe Rechtsbeugung aus subjekti-\n\nven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der an-\n\ngewendeten Strafnormen (§ 219, ggfs. auch § 214 StGB-DDR) in Betracht\n\nkommt, muß eine von der Regel abweichende Beurteilung gelten, wenn Un-\n\ntersuchungshaft gegen einen relevant vorgeahndeten Verfolgten in Frage\n\nsteht. Dann kann nämlich aus der – im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeb-\n\nlichen – Sicht der DDR-Justiz die – mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos\n\nunvereinbare – Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin un-\n\nnachvollziehbar gewertet werden. In einem derartigen Fall scheidet mit\n\nRücksicht auf seine besonderen Gegebenheiten Rechtsbeugung allein we-\n\ngen der Anordnung von Untersuchungshaft aus subjektiven Gründen aus\n\n(BGH NJ 2000, 101 m.w.N.). So liegt Fall 3 der Urteilsgründe mit Rücksicht\n\nauf die nur zwei Jahre zurückliegende Verurteilung des Verfolgten Z \n\nzu anschließend verbüßter Freiheitsstrafe wegen “ungesetzlichen Grenz-\n\nübertritts”. Da für eine weitergehende strafrechtliche Verantwortung des Be-\n\nschwerdeführers – oder auch der Mitangeklagten – in diesem Fall nichts er-\n\nsichtlich ist, hat der Senat insoweit – auch zugunsten der Mitangeklagten –\n\nauf Freispruch durchzuerkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie vom Tatrichter gewählte übersichtliche Methode der Gesamtstra-\n\nfenbildung läßt eindeutig erkennen, daß die Gesamtstrafe ohne die in diesem\n\nFall jeweils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat\n\nbei beiden Angeklagten um jeweils einen Monat niedriger ausgefallen wäre.\n\nDer Senat kann so zur Durchentscheidung auf die so verminderten Ge-\n\nsamtstrafen gelangen. Die bisherigen Bewährungszeit- und Pflichtenbe-\n\nschlüsse des Tatrichters (§ 268a StPO) werden durch die Abänderung der\n\nzugrundegelegten Strafhöhe gegenstandslos; der Tatrichter wird hierzu auf\n\nder verminderten Basis erneut zu entscheiden haben.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/5-str-146-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/5-str-146-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_146-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:23.582697+00:00"}}