{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_143-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-02","aktenzeichen":"5 StR 143/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 2. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\n– 2 –\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 25. Mai 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterzie-\n\nhung in dreizehn Fällen sowie wegen vier Fällen der Urkundenfälschung zu\n\nGesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren beziehungsweise drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die als Automa-\n\ntenaufsteller tätigen Angeklagten in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für\n\ndie Jahre 1991 bis 1996 und in sieben Umsatzsteuervoranmeldungen aus\n\ndem Jahr 1997 steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielau-\n\ntomaten und Unterhaltungsgeräten teilweise nicht angegeben. Daneben\n\nhatten sie in vier Fällen Spielautomaten mit gefälschten Zulassungsblechen\n\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt versehen.\n\n– 3 –\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafaus-\n\nspruch keinen Bestand. Angesichts der Höhe der jeweils verkürzten Steuern\n\nzwischen 2.405 DM und 95.364 DM bei einem Gesamthinterziehungsumfang\n\nvon 346.723 DM begegnen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen und die\n\nGesamtstrafen durchgreifenden Bedenken.\n\nZwar sind gewichtige Umstände vorhanden, die zu Lasten der Ange-\n\nklagten zu berücksichtigen sind. Neben der nicht unerheblichen kriminellen\n\nEnergie sprechen vor allem das langjährige steuerunehrliche Gesamtverhal-\n\nten und die Tatsache, daß sie eine Vielzahl von Dritten in kriminelle Hand-\n\nlungen verstrickt haben, gegen die Angeklagten. Dies hat das Landgericht zu\n\nRecht hervorgehoben. Dem stehen jedoch maßgebliche strafmildernde Um-\n\nstände gegenüber. Die nicht vorbestraften Angeklagten haben nicht nur be-\n\nreits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abge-\n\nlegt, sondern haben darüber hinaus erheblich zur Aufklärung ihrer Taten bei-\n\ngetragen. So haben sie für alle Aufstellorte von Spielautomaten, die sie um-\n\nsatzsteuerlich nicht ordnungsgemäß behandelt hatten, Angaben gemacht,\n\ndie als Schätzungsgrundlage für die verkürzten Steuern herangezogen wer-\n\nden konnten. Diese Angaben umfaßten neben der Umsatzentwicklung je-\n\nweils auch Beginn und Ende der mit den Gastwirten getroffenen „Schwarz-\n\ngeldabreden“. Auch ist der entstandene Steuerschaden mittlerweile vollstän-\n\ndig ausgeglichen. Zudem stellte die in dieser Situation außergewöhnlich lan-\n\nge Verfahrensdauer von 55 Hauptverhandlungstagen für die Angeklagten\n\n– insbesondere angesichts ihrer Aufklärungshilfe – eine erhebliche Belastung\n\ndar. Schließlich hat das Landgericht dem engen zeitlichen, sachlichen und\n\nsituativen Zusammenhang der Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 – Bemes-\n\nsung 2; weitere Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6)\n\nmöglicherweise eine zu geringe Bedeutung beigemessen.\n\nAuch unter Bedacht auf die strafschärfenden Gesichtspunkte ist vor\n\ndiesem Hintergrund zu besorgen, daß das Landgericht bei der Strafzumes-\n\n– 4 –\n\nsung maßgeblich auch die nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Ver-\n\nfahrensteile mitberücksichtigt hat, ohne daß die Voraussetzungen für eine\n\nsolche Berücksichtigung zu Lasten der Angeklagten vorgelegen haben. Dies\n\nlegt schon der Umfang und das Gewicht derjenigen Feststellungen und Er-\n\nörterungen im Urteil nahe, die für eine Verkürzung von Einkommensteuern,\n\nnicht aber für die abgeurteilte Hinterziehung von Umsatzsteuern von Bedeu-\n\ntung sind. Eine Berücksichtigung eingestellter Verfahrensteile kommt indes\n\nnur dann in Betracht, wenn die Taten in der Hauptverhandlung prozeßord-\n\nnungsmäßig festgestellt worden sind (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl. § 154\n\nRdn. 48). Auch wenn die Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen wur-\n\nden, daß ihr Verhalten trotz der Einstellung strafschärfend berücksichtigt\n\nwerde, sind konkrete Taten der Einkommensteuerhinterziehung hier nicht\n\nausreichend festgestellt. Zu den insoweit erforderlichen Feststellungen für\n\neine Steuerhinterziehung gehört nicht nur die Schilderung der jeweiligen\n\nHinterziehungshandlungen, die den allgemeinen Schluß erlauben, daß Steu-\n\nern verkürzt werden sollten. Vielmehr ist zur Bestimmung des ungefähren\n\nSchuldumfangs und damit des Gewichts der berücksichtigten Taten auch die\n\nErmittlung des Ausmaßes der durch sie verursachten steuerlichen Folgen\n\nund die Mitteilung zumindest der Größenordnung der hinterzogenen Beträge\n\nerforderlich.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs ist auch auf die wegen Urkun-\n\ndenfälschung gefundenen vier Einzelstrafen zu erstrecken, da nicht ausge-\n\n– 5 –\n\nschlossen werden kann, daß die Höhe dieser Strafen durch die Strafen für\n\ndie übrigen Taten beeinflußt worden ist.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/5-str-143-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-02/5-str-143-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_143-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:54.792800+00:00"}}