{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_128-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"5 StR 128/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 128/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ange-\n\nklagten betrifft.\n\n2.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nG r ü n d e :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-\n\nerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beim\n\nAngeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. Die\n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafaus-\n\nspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte\n\nvor dem 30. Juni 1999 von unbekannten Lieferanten mehr als 3,5 Millionen\n\nStück unverzollter und unversteuerter Zigaretten verschafft, um sie in der\n\nFolgezeit mit Gewinn weiterzuverkaufen. Einen Teil der Zigaretten wollte er\n\nam 30. Juni 1999 auf einem Markt verkaufen, was von Zollbeamten bemerkt\n\nwurde. Die von dem Angeklagten mitgeführten Zigaretten sowie ein Betrag\n\nvon 9.685 DM wurden sichergestellt. Bei einer anschließenden Wohnungs-\n\ndurchsuchung wurden in der Küche der Wohnung des Angeklagten weitere\n\n50.515 DM aufgefunden, die in Aluminiumfolie verpackt und in der Dunstab-\n\nzugshaube versteckt worden waren. Das Landgericht hat aus diesem Betrag\n\n– unter Zugrundelegung eines Gewinns für den Angeklagten von drei DM pro\n\nStange Zigaretten – die Menge weiterer Zigaretten errechnet, die sich der\n\nAngeklagte neben den sichergestellten und den am 30. Juni 1999 bereits\n\nverkauften Zigaretten verschafft hatte, und hat auch diese Zigaretten der\n\nVerurteilung zugrunde gelegt.\n\n1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß\n\n§ 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 AO weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nInsbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landge-\n\nricht im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich auf ausreichende Indizien\n\nstützt, zu dem Schluß gekommen ist, daß das in der Dunstabzugshaube auf-\n\ngefundene Geld dem Angeklagten zuzurechnen sei und aus dem Handel mit\n\nunverzollten und unversteuerten Zigaretten stamme.\n\n2. Die Beweiswürdigung hält jedoch insoweit rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand, als das Landgericht ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß\n\nes sich bei dem in der Dunstabzugshaube aufgefundenen Geld (ausschließ-\n\nlich) um den Gewinn des Angeklagten aus dem Handel mit unversteuerten\n\nund unverzollten Zigaretten handelt. Die Stückelung des Geldbetrages – bis\n\nauf einen Zweihundertmarkschein lediglich kleinere Beträge – deutet darauf\n\nhin, daß es sich hierbei um die Umsatzerlöse aus Zigarettenverkäufen han-\n\ndelt. Um den dem Angeklagten verbliebenen Gewinn könnte es sich nur\n\ndann handeln, wenn der Angeklagte nach den Zigarettenverkäufen von den\n\nUmsatzerlösen Geldbeträge – z. B. zur Bezahlung seiner eigenen Lieferan-\n\nten – entnommen hätte. Dafür fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.\n\nDie Annahme, es handele sich um den Gewinn des Angeklagten, stellt eine –\n\nnicht näher begründete – Vermutung des Tatrichters dar. Das Urteil des\n\nLandgerichts beruht insoweit auf einer nicht tragfähigen Grundlage (vgl.\n\nBGHR § 261 – Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Der Senat schließt aus,\n\ndaß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Bei den\n\nverbleibenden Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,\n\ndaß es sich bei dem aufgefundenen Geldbetrag um die Verkaufserlöse des\n\nAngeklagten und nicht lediglich um seinen Gewinn handelt. Damit ergibt sich\n\nein erheblich niedrigerer Schuldumfang. Der neue Tatrichter wird die vom\n\nAngeklagten beschaffte Zigarettenmenge auf der Basis des in der Dunstab-\n\nzugshaube versteckten Geldbetrages unter Zugrundelegung der Zigaretten-\n\nverkaufspreise des Angeklagten neu zu schätzen haben (zur Schätzung vgl.\n\nBGH wistra 1999, 426).\n\n3. Weder die Einziehung der sichergestellten Zigaretten gemäß § 375\n\nAbs. 2 Nr. 1 AO noch der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des sicherge-\n\nstellten Geldes begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nHarms Häger Basdorf\n\n Tepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/5-str-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/5-str-128-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:32.701658+00:00"}}