{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_123-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"5 StR 123/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Zu den Voraussetzungen der Haushaltsuntreue während der Aufbauphase in den neuen Ländern","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 266\n\nZu den Voraussetzungen der Haushaltsuntreue während\nder Aufbauphase in den neuen Ländern\n\nBGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00\n LG Potsdam –\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 123/00\n\nURTEIL\n\nvom 14. Dezember 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. De-\n\nzember 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt J ,\n\nRechtsanwalt G\n\nals Verteidiger des Angeklagten A ,\n\nRechtsanwalt K ,\n\nRechtsanwalt Sch\n\nals Verteidiger der Angeklagten S ,\n\nRechtsanwalt Z ,\n\nRechtsanwältin Se\n\nals Verteidiger des Angeklagten B ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 23. Juli 1999 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel sowie die\n\nden Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten freigesprochen. Ihnen lag im\n\nwesentlichen zur Last, als Ministerialbeamte Untreue im Hinblick auf Haus-\n\nhaltsmittel begangen zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt zur Sachrüge\n\nvertretenen Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nA.\n\nDem Urteil des Landgerichts liegt folgendes zugrunde:\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte A \n\n als Staatssekretär, die Angeklagte S als Leiterin der Abtei-\n\nlung 4 (Gesundheit) sowie der Angeklagte B als Leiter des\n\nReferats 4.5 (gesundheitliche Prävention und Rehabilitation) im Ministerium\n\nfür Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) des Landes Branden-\n\nburg seit 1990/91 tätig. Während der Angeklagte A , der vorher im Ge-\n\nsundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Abteilungsleiter war,\n\nüber Verwaltungserfahrung verfügte, \n\nfehlten bei der Angeklagten\n\n S sowie dem Angeklagten B , die beide zuvor\n\naußerhalb der Ministerialverwaltung im Bereich der medizinischen bzw. psy-\n\nchologischen Betreuung beschäftigt waren, entsprechende Kenntnisse.\n\nDie Zeit nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik\n\nDeutschland war im Gesundheitswesen durch erhebliche Umstrukturie-\n\nrungsmaßnahmen geprägt, weil die aus der DDR-Zeit fortbestehenden Poli-\n\nkliniken von den Kommunen nicht mehr finanziert werden konnten und in der\n\nAuflösung begriffen waren. Im MASGF wurde deshalb die Idee entwickelt,\n\nGesundheitszentren und Betreuungsdienste für chronisch Kranke zu etablie-\n\nren und deren Finanzierung durch die Sozialversicherungsträger zu errei-\n\nchen. Für entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen stellte der Landes-\n\nhaushalt im Jahre 1991 insgesamt 117 Millionen DM zur Verfügung. Im Lan-\n\ndeshaushalt 1992 waren dafür zusätzlich als „Zuschüsse für Dispensairebe-\n\ntreuung“ zwölf Millionen DM und für 1993 sieben Millionen DM veranschlagt.\n\nHiervon sollten bis zur Erreichung einer Regelfinanzierung durch die Kran-\n\nkenkassen die Sach- und Personalkosten der „Betreuungsdienste chronisch\n\nKranker“ (BcK) gedeckt werden. Man ging davon aus, daß für diese Um-\n\nstrukturierungsaufgabe zwei Jahre benötigt würden und sie Ende 1993 ab-\n\ngeschlossen sein sollte. Für das Jahr 1994 war deshalb kein entsprechender\n\nMittelansatz mehr vorgesehen.\n\nZur Umsetzung des Vorhabens, von den Krankenkassen finanzierte\n\nBetreuungseinrichtungen für chronisch Kranke zu etablieren, arbeitete das\n\nMASGF mit dem Institut für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH (IGES)\n\nin Berlin zusammen, das bereits die Umwandlung der Polikliniken und die\n\nEinrichtung der Gesundheitszentren durchführte. IGES entwickelte zusam-\n\nmen mit dem MASGF eine entsprechende Förderrichtlinie des Landes Bran-\n\ndenburg, die rückwirkend zum 1. Juli 1992 in Kraft trat. Aufgrund der nun\n\nvorhandenen Förderrichtlinie hob der Minister der Finanzen die bislang be-\n\nstehende Sperre bezüglich der für die Dispensairebetreuung vorgesehenen\n\nHaushaltsmittel auf.\n\nDa das MASGF nicht über entsprechendes Personal verfügte, sollten\n\nAufbau und Finanzierung der BcK über IGES erfolgen. Es kam zu Verhand-\n\nlungen, in die neben dem Angeklagten B und Vertretern von\n\nIGES auch der Haushaltsbeauftragte des MASGF, D , einbezogen war.\n\nAls Haushaltsbeauftragtem oblag dem früheren Mitangeklagten D (ge-\n\ngen den das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO erledigt worden ist) die\n\nVerantwortung für die Ausführung des Haushaltsplanes und er war bei Maß-\n\nnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Mit Billigung von D \n\nunterzeichnete die Angeklagte S am 18. September 1992 seitens\n\nder MASGF einen Vertrag mit IGES. In dem Vertrag war vorgesehen, daß\n\ndie haushaltsrechtlich angesetzten Fördermittel für 1992 und 1993 in Höhe\n\nvon insgesamt 19 Millionen DM von IGES treuhänderisch verwaltet werden\n\nsollten, wobei in diesem Betrag ein Honorar in Höhe 1,6588 Millionen DM für\n\nIGES enthalten war. Auf Anforderung von IGES wurde auf Anordnung der\n\nAngeklagten S am 26. Oktober 1992 ein Betrag in Höhe von\n\nzehn Millionen DM angewiesen; der Angeklagte B veran-\n\nlaßte die am 4. Januar 1993 erfolgte Auszahlung des restlichen, zunächst als\n\nSicherungsrücklage einbehaltenen Betrages von rund 700.000 DM an IGES\n\nentsprechend der vertraglich getroffenen Treuhandabrede.\n\nBis zum 31. Dezember 1992 waren bei IGES noch nicht verbrauchte\n\nFördergelder in Höhe von 9,89 Millionen DM vorhanden. Den hieraus erwirt-\n\nschafteten Zinsertrag überwies IGES an das MASGF und beantragte eine\n\nVerlängerung des Bewilligungszeitraums. Diesem Antrag kam der Ange-\n\nklagte B nach, ohne allerdings eine konkrete Befristung an-\n\nzugeben.\n\nIn der Folge schloß IGES mit den einzelnen Einrichtungen Förderver-\n\nträge, die insgesamt ein Volumen von 7,1 Millionen DM hatten. Den einzel-\n\nnen Vereinbarungen lag ein Mustervertrag zugrunde, den IGES nach Ab-\n\nstimmung mit dem MASGF ausgearbeitet hatte. In der Folgezeit wurden\n\n– auf reduziertem Niveau – im August und September 1993 vier weitere För-\n\nderverträge abgeschlossen, wodurch die an IGES ausgereichten Treugut-\n\nmittel \n\nim wesentlichen aufgebraucht waren. Mit Überweisung vom\n\n29. Dezember 1993 zahlte IGES die restlichen Fördermittel an die einzelnen\n\nEinrichtungen aus und legte gegenüber dem MASGF eine Schlußrechnung.\n\nBereits ab September 1993 sollte auf Betreiben des zuständigen Refe-\n\nratsleiters im Finanzministerium, des Zeugen Br , die zukünftige Förde-\n\nrung der BcK nicht mehr über die Bildung von Treugut erfolgen, sondern die\n\nMittel sollten auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden des MASGF,\n\ndie dann allerdings von IGES vorbereitet wurden, direkt an die einzelnen Ein-\n\nrichtungen ausgereicht werden. Auf Antrag der jeweiligen Fördereinrichtun-\n\ngen ergingen \n\ninsgesamt 13 Zuwendungsbescheide \n\nim Novem-\n\nber/Dezember 1993, die der Angeklagte B mit Wissen und\n\nBilligung der Angeklagten S unterzeichnete. In allen Zuwen-\n\ndungsbescheiden war ein Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 1993\n\nangegeben. Obwohl bei den Fördereinrichtungen zum damaligen Zeitpunkt\n\nnoch kein aktueller weiterer Bedarf bestand, wurden sämtliche – den ge-\n\nkürzten Haushaltsansatz für 1993 in Höhe von 6,3 Millionen DM ausschöp-\n\nfende – Mittel noch im Dezember 1993 ausgezahlt.\n\nDie Verwendung der Haushaltsmittel wurde weiterhin von IGES über-\n\nwacht, das hierüber auch gegenüber dem MASGF berichtete. Mit Schreiben\n\nvom 29. Juni 1994 an die Angeklagte S wies IGES darauf hin,\n\ndaß aus den Förderverträgen (welche den Haushaltsansatz 1992 betrafen)\n\nknapp drei Millionen und aus den Zuwendungsbescheiden noch über\n\nsechs Millionen DM bei den Trägern der BcK unverbraucht vorhanden waren.\n\nAufgrund dieser Information kam es innerhalb der MASGF zu Gesprächen,\n\nan denen auch der Haushaltsbeauftragte D beteiligt war. Dieser legte für\n\ndie Leitung des Ministeriums das Problem in einem Vermerk dar. Der Ver-\n\nmerk gelangte am 1. September 1994 dem Angeklagten A zur Kenntnis.\n\nDieser erkannte, daß ein Widerruf der Zuwendungen bzw. die Rückforderung\n\nder nicht verbrauchten Gelder in Betracht gezogen werden mußte. Nach\n\nKontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden der AOK war ihm klar, daß eine\n\nvollständige Überführung der Betreuungseinrichtungen in die Trägerschaft\n\ndieser Krankenkasse wohl ausscheiden werde. Er ging aber davon aus, die\n\nMehrheit der Einrichtungen würde andere Krankenkassen als Träger finden.\n\nNachdem eine zunächst auf Ministerebene in Aussicht genommene Zwi-\n\nschenlösung sich nicht hatte realisieren lassen, wurden Teilwiderrufsbe-\n\nscheide in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen DM erlassen. Dieser Betrag\n\nergab sich aus Berechnungen, welche Summen die Betreuungseinrichtungen\n\nbis Mitte 1995 noch benötigen würden. Um die noch nicht gescheiterte späte-\n\nre Übernahme durch die Krankenkassen offenzuhalten, wurde zunächst nur\n\nder überschießende Betrag zurückgefordert. Nachdem – wie sich später auf-\n\ngrund von Verwendungsnachweisprüfungen herausstellte – weit weniger\n\nGelder verbraucht worden waren, sind schließlich mehrere Millionen DM\n\nnach Widerruf der Zuwendungsbescheide zurückgezahlt worden.\n\nIm Haushaltsplan 1994 waren für die „pauschale Förderung für Reha-\n\nbilitations- und Erholungseinrichtungen“ fünf Millionen DM veranschlagt. Der\n\nAngeklagte B entwickelte die Idee, nach dem Vorbild Nord-\n\nrhein-Westfalens ein Gesundheitshaus einzurichten, das an einem Kur- oder\n\nErholungsort gelegen sein sollte. Nach Vorklärungen fiel die Wahl auf den\n\nErholungsort Ringenwalde. Als Vertreterin des zuständigen Amtes Templin-\n\nLand stellte die Zeugin Dr am 3. November 1994 einen Antrag auf Ge-\n\nwährung einer Förderung in Höhe von 3,16 Millionen DM, was 90 Prozent\n\nder Baukosten entsprach. Am 9. November 1994 erging eine Förderunbe-\n\ndenklichkeitsmitteilung. Da sich aufgrund neuer bautechnischer Schätzungen\n\ndie voraussichtliche Bausumme – und damit auch die 90-Prozent-\n\nFördersumme auf 3,5 Millionen DM – erhöhte, zeichneten die Angeklagten\n\n B und S den Entwurf eines Zuwendungsbe-\n\nscheides in entsprechender Höhe ab und leiteten diesen dem Angeklagten\n\nA zu. Nach Rücksprache mit B und S \n\nzeichnete der Angeklagte A am 30. November 1994 den Zuwendungs-\n\nbescheid, der – nach einer Korrektur D , der aber im übrigen den Ent-\n\nwurf ebenfalls billigte – einen Bewilligungszeitraum bis 28. Februar 1995 ha-\n\nben sollte. Diese Änderung wurde allerdings versehentlich in dem der An-\n\ntragstellerin übermittelten Schreiben nicht übernommen, so daß dort weiter-\n\nhin als Ende des Bewilligungszeitraums der 31. Dezember 1994 ausgewie-\n\nsen war.\n\nDie Auszahlung der Mittel erfolgte noch im Dezember 1994. Die Auf-\n\nträge für das Bauvorhaben wurden vom Amt Templin-Land allerdings erst bis\n\nzum 24. Februar 1995 vergeben. Die Unternehmen, die den Zuschlag erhal-\n\nten hatten, stellten sogleich Rechnungen in Höhe des Kostenangebots. In\n\nHöhe dieser Rechnungen legte das Amt Sperrkonten an, auf welche die\n\nZeugin Dr die Rechnungsbeträge überweisen ließ und als verbrauchte\n\nMittel deklarierte. Im weiteren Verlauf – was im übrigen schon aufgrund eines\n\nBauablaufplans des Architekten zu erkennen gewesen wäre – zeigte sich,\n\ndaß die Bauarbeiten bis Oktober 1995 andauern würden.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, die aufgrund ihrer Funktionen\n\nim MASGF eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt hätten, vom Vorwurf\n\nder Untreue freigesprochen.\n\n1. Die treuhänderische Überlassung der Haushaltsmittel an IGES hat\n\ndas Landgericht nicht als pflichtwidrig angesehen, weil § 44 Abs. 3 Landes-\n\nhaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) eine solche Möglichkeit\n\neröffne. Nach dem damaligen Verständnis dieser Norm habe dies im Haus-\n\nhaltsplan ebensowenig ausdrücklich vorgesehen sein müssen, wie die Ver-\n\ngütung für den Treuhänder. Die Mittel seien auch bestimmungsgemäß ver-\n\nwandt worden, jedenfalls hätten die Angeklagten B und \n\nS nicht vorsätzlich gehandelt.\n\n2. Hinsichtlich der Auskehrung der Haushaltsmittel für 1993 hätten die\n\nAngeklagten B und S nach Auffassung des\n\nLandgerichts pflichtwidrig gehandelt, weil diese Mittel – entgegen § 34 Abs. 2\n\nSatz 1 LHO – ohne aktuellen Bedarf ausgereicht worden seien. Insoweit sei-\n\nen die Mittel auch zweckwidrig verwandt worden, weil ein Auszahlungsgrund\n\nfür 1993 nicht bestanden und der Haushaltsgesetzgeber für 1994 entspre-\n\nchende Ausgaben nicht vorgesehen habe. Zwar müsse in der Zweckwidrig-\n\nkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend ein\n\nVermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegen. Bei freiwilligen Aufga-\n\nben des Staates träfe dies jedoch deshalb zu, weil der Haushaltsgesetzgeber\n\nAusgaben hierfür in diesem Haushaltsjahr gerade nicht gewollt habe. Auch\n\nhier hätten aber die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt, denn sie hätten\n\nauf die Empfehlung des Haushaltsbeauftragten D vertraut, den sie als\n\nkompetenten Experten im Haushaltsrecht gekannt hätten.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten A gründet sich der Vorwurf der\n\nUntreue auf die unterbliebene Anordnung der vollständigen Rückforderung\n\nder ausgereichten Gelder für die BcK. Hier hat das Landgericht schon die\n\nobjektive Pflichtwidrigkeit verneint. Die Rückforderung habe im Ermessen\n\ndes Angeklagten gelegen, das dieser nicht in rechtswidriger Weise ausgeübt\n\nhabe. Im übrigen habe er auch nicht in dem Bewußtsein gehandelt, durch\n\ndas Unterlassen der Rückforderung gegen Vermögensbetreuungspflichten\n\nzu verstoßen.\n\n4. Die Ausreichung der Gelder noch im Dezember 1994 hinsichtlich\n\ndes Gesundheitshauses Ringenwalde sei rechtswidrig gewesen. Die drei\n\nAngeklagten hätten deshalb den objektiven Tatbestand der Untreue verwirk-\n\nlicht, weil das Vorhaben erst im Jahr 1995 habe verwirklicht werden können\n\nund für dieses Jahr ein entsprechender Haushaltsansatz nicht bestanden\n\nhabe. In der infolge der zeitlichen Verschiebung eingetretenen Zweckwidrig-\n\nkeit der Zuwendung liege auch hier der Nachteil im Sinne des § 266 StGB;\n\ndenn der Haushaltsgesetzgeber wäre zu einer solchen Leistung nicht ver-\n\npflichtet gewesen. Sämtliche Angeklagten hätten jedoch nicht vorsätzlich ge-\n\nhandelt, weil sie von einer rechtzeitigen Fertigstellung des Bauvorhabens\n\nausgegangen seien.\n\nB.\n\nDie gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig. Sie sind schon nicht in der ge-\n\nmäß § 345 StPO erforderlichen Form erhoben worden, weil die Revisionsbe-\n\ngründung auf ein der Revisionsschrift nachgeheftetes und nicht unterzeich-\n\nnetes Ablichtungskonvolut Bezug nimmt (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO;\n\nBGH VRS 3, 252, 253; BGH, Urteil vom 7. April 1970 – 5 StR 308/69 – bei\n\nDallinger MDR 1970, 899 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 345\n\nRdn. 14; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 215 f.).\n\nZudem fehlt bei sämtlichen Verfahrensrügen der nach § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO erforderliche vollständige Tatsachenvortrag zu den behaupteten Män-\n\ngeln. Im übrigen enthalten die Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet\n\nwird, weitestgehend keine hinreichend konkreten Beweisbehauptungen (vgl.\n\nHerdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 45 f.); auch die Beweismittel sind über-\n\nwiegend unvollständig bezeichnet.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur die Sachrüge.\n\nII.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht die Bildung von Treugut\n\nbei IGES nicht als Untreue nach § 266 StGB gewertet.\n\na) Es hat rechtsfehlerfrei die auf § 44 Abs. 3 LHO gestützte Übertra-\n\ngung der Verwaltung der Fördergelder auf IGES als nicht pflichtwidrig er-\n\nachtet. Unter den Gegebenheiten der damaligen Zeit konnten die Angeklag-\n\nten B und S von der durch die Landeshaus-\n\nhaltsordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, die Mittelbewirt-\n\nschaftung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand auf IGES zu\n\nverlagern. Maßgeblich hat das Landgericht dabei auf die im Land Branden-\n\nburg in der kurzen Zeit nach seiner Entstehung herausgebildete Verwal-\n\ntungsübung abgestellt, die ein solches Vorgehen schon bei früheren Förder-\n\nprogrammen vorsah. So hatte das MASGF schon 1991/1992 die Umstruktu-\n\nrierung der Polikliniken in ähnlicher Weise über IGES abgewickelt. Entschei-\n\ndender Gesichtspunkt für die Verlagerung der Mittelbewirtschaftung war der\n\nsich aus der unzureichenden personellen Besetzung des Ministeriums hier\n\nergebende faktische Zwang. Insoweit bestand für das noch im Aufbau be-\n\nfindliche Ministerium, das aus eigenen Kräften keine ordnungsgemäße Be-\n\nwirtschaftung hätte leisten können, nur die Alternative, die – vom Haushalts-\n\ngesetzgeber durch die Mittelbereitstellung grundsätzlich als wesentlich er-\n\nachtete – Aufgabe überhaupt nicht durchzuführen.\n\nb) Jedenfalls unter den damals gegebenen Umständen bedurfte es\n\nweder einer gesonderten Ermächtigung zur Übertragung noch eines geson-\n\nderten Ausweises eines Honorars zugunsten des Treugutnehmers. Die Lan-\n\ndeshaushaltsordnung sieht beides nicht ausdrücklich vor. Haushaltsrechtlich\n\nwird die Ausgabe inhaltlich aus der Erfüllung notwendiger Aufgaben des\n\nLandes bestimmt (§ 6 LHO) und nach dem Bruttoprinzip bewertet (§ 15\n\nAbs. 1 LHO). Haushaltsausgaben sind deshalb nach § 12 Abs. 4 Haushalts-\n\ngrundsätzegesetz (HGrG) durch ihren Zweck definiert (vgl. Piduch, Bundes-\n\nhaushaltsrecht 2. Aufl. Art. 110 GG Rdn. 40).\n\nDem Förderzweck diente auch die Einschaltung von IGES; Aufgabe\n\ndes Instituts war unter anderem die Beratung und Unterstützung der BcK, die\n\nTätigkeit insgesamt sollte der Etablierung der Betreuungseinrichtungen die-\n\nnen. Der Mittelansatz durfte deshalb ein angemessenes Honorar für die Lei-\n\nstungen enthalten, die mit der allseitigen Beratung, Betreuung und der Mit-\n\ntelbewirtschaftung verbunden waren. Dabei blieb es dem Haushaltsgesetz-\n\ngeber freilich unbenommen, die Zweckerreichung näher zu regeln und dies\n\ngegenüber der Verwaltung auch für verbindlich zu erklären (vgl. § 12 Abs. 4\n\nletzter Satz HGrG). Wenn er dies später bei vergleichbaren Fällen auch ge-\n\ntan und die Bildung von Treugut ausdrücklich angeordnet hat, läßt dies nicht\n\nden Schluß auf die Unzulässigkeit der Auslagerung von Treugut zu, wenn\n\ndiese zeitlich früher erfolgt ist. Vielmehr liegt hier sogar nahe, daß der Haus-\n\nhaltsgesetzgeber bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 1992 Kenntnis\n\nvon der vergleichbaren Situation bei der Umstrukturierung der Polikliniken\n\nhatte, die ebenfalls über ein bei IGES gegründetes Treugut abgewickelt wur-\n\nde. Wenn der Haushaltsgesetzgeber einen entsprechenden Mittelansatz\n\ndann trifft, ohne hierzu insoweit gegenteilige Regelungen vorzusehen, so\n\nspricht dies eher für seine Billigung der gewählten Vorgehensweise. Vor dem\n\nHintergrund der Aufbauphase im Land Brandenburg, die vor allem rasches\n\nHandeln erforderte, konnte deshalb eine zunächst unbeanstandete, wenn\n\nauch kurze Verwaltungspraxis, die eine ansonsten nicht zu leistende Aufga-\n\nbenerfüllung ermöglichte, bei der Normauslegung des § 44 Abs. 3 LHO Ge-\n\nwicht erlangen.\n\nc) Die Ausreichung der restlichen Haushaltsmittel für 1992 war von der\n\n(jedenfalls zum damaligen) Zeitpunkt noch rechtmäßigen Bildung des Treu-\n\ngutes gedeckt. Wenn Treugut gebildet wird, dann suspendiert dies – wie sich\n\nim übrigen durch den Verweis von § 44 Abs. 3 LHO auf den Absatz 1 dieser\n\nVorschrift ergibt – die haushaltsrechtlichen Bindungen nicht. Der Umstand,\n\ndaß die Verwaltung der Mittel dem Ministerium nicht mehr unmittelbar zu-\n\nstand, sondern durch die Treugutnehmerin durchzuführen war, ist die not-\n\nwendige Konsequenz der Mittelverlagerung nach außen. Dadurch sollte die\n\npersonell nicht ausreichend besetzte oder kompetente Behörde entlastet\n\nwerden. Dieser Effekt konnte aber nur dann erreicht werden, wenn – bei ent-\n\nsprechenden Sicherungsmaßnahmen – dem Treugutnehmer die Mittel über-\n\nlassen wurden, damit die Mittelbewirtschaftung von dort erfolgen konnte. Die\n\nhaushaltsrechtlichen Pflichten treffen – was die staatliche Behörde durch ge-\n\neignete Vertragsklauseln sicherzustellen und zu überwachen hat – den Treu-\n\ngutnehmer. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 44\n\nAbs. 3 LHO in Kauf genommen. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bindun-\n\ngen hatte das MASGF durch die Bezugnahme auf die Förderrichtlinie, durch\n\nAnordnungen über die Mittelbewirtschaftung wie auch durch umfangreiche\n\nBerichtspflichten sichergestellt (vgl. Dommach in Heuer, Kommentar zum\n\nHaushaltsrecht 2000 § 44 BHO Rdn. 15). Die Einhaltung haushaltsrechtlicher\n\nGrundsätze war damit im Rahmen der Treugutabrede gewährleistet und\n\nwurde auch im Zuge der Durchführung des Treuhandverhältnisses über-\n\nwacht.\n\nDie Haushaltsmittel für 1992 konnten damit im Oktober 1992 (bzw. der\n\nRestbetrag von etwa 700.000 DM Anfang Januar 1993) noch an IGES aus-\n\ngereicht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für das\n\nMASGF ersichtlich war, daß die Gelder für die Aufgaben nicht mehr oder\n\nzumindest nicht absehbar benötigt würden. Dafür bestehen hier jedoch keine\n\nAnhaltspunkte. Zwar war eine zeitliche Verzögerung gegenüber den Vorstel-\n\nlungen bei Inkraftsetzung des Haushaltsplanes eingetreten. Nach Erlaß der\n\nFörderrichtlinie war jedoch die eine Zwischenfinanzierung erfordernde Über-\n\nleitungsphase angelaufen, Sicherungen für eine vorübergehende (auch ver-\n\nzinsliche) Anlage der Gelder bei IGES lagen vor und ein künftige Deckung\n\ngewährleistender Haushaltsansatz für 1993 war vorhanden. Da der Abschluß\n\nkonkreter Förderverträge mit den einzelnen Einrichtungen anstand, erfolgte\n\ndie Auszahlung der Haushaltsmittel und die hierdurch ermöglichte Bildung\n\ndes Treuguts – zumindest aus damaliger Sicht – auch in haushaltsrechtlich\n\nvertretbarer Weise.\n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Strafbarkeit der\n\nAngeklagten S und B wegen Untreue durch die\n\nZuwendung der Haushaltsmittel 1993 an die BcK verneint.\n\na) Die auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden erfolgten Aus-\n\nzahlungen der Haushaltsmittel für 1993 in Höhe von 6,26 Millionen DM, die\n\nnoch im Dezember 1993 erfolgten, verstießen gegen Haushaltsrecht. Bis\n\nNovember 1993 waren nach den Feststellungen des Landgerichts von den\n\nHaushaltsmitteln 1992 bislang lediglich 2,35 Millionen DM verbraucht. Die\n\nrestlichen Gelder befanden sich auf Grundlage der (mit Zustimmung des\n\nMASGF) von IGES mit den BcK geschlossenen Förderverträge bei den ein-\n\nzelnen BcK. Da deshalb kein aktueller Bedarf für diese Mittel bestand, ver-\n\nstieß ihre Auskehr gegen den Grundsatz der sparsamen Verwaltung gemäß\n\n§ 34 Abs. 2 Satz 1 LHO, der verlangt, daß Ausgaben nicht eher geleistet\n\nwerden dürfen, als dies für eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung\n\nerforderlich ist.\n\nb) Allerdings begründet der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grund-\n\nsätze allein nicht den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Hierfür\n\nmuß hinzukommen, daß dem Land Brandenburg, dessen Vermögensinteres-\n\nsen die Angeklagten S und B wahrzunehmen\n\nhatten, ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Dieser Nachteil\n\nkann nicht allein darin begründet sein, daß der Täter gegen die sachliche\n\noder zeitliche Bindung der haushaltsmäßigen Mittel (§ 45 LHO) verstößt oder\n\ndas Gebot außer Acht läßt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 LHO), Ausgaben nur insoweit\n\nund nicht eher zu leisten, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver-\n\nwaltung erforderlich sind (BGHSt 40, 287, 294). Da die Untreue nur das\n\nVermögen, nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des\n\nGeschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf un-\n\ntersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil ge-\n\nführt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig\n\nwar (BGHSt 43, 293, 297). Ein Nachteil kann in Gestalt einer schadensglei-\n\nchen Vermögensgefährdung allerdings bereits dann eintreten, wenn öffentli-\n\nche Gelder einer haushaltsrechtlichen Kontrolle entzogen werden und damit\n\nletztlich der freien Verfügung des Disponierenden unterliegen (BGHSt 40,\n\n287, 296 f., allerdings für die besondere Sachverhaltsgestaltung, die Bud-\n\ngetmittel betraf, die einem – sowieso nur eingeschränkter Kontrolle unterlie-\n\ngenden – Geheimdienst zugewiesen wurden). Unter dem Gesichtspunkt der\n\nVermögensgefährdung ist gleichfalls in der Bildung sogenannter „schwarzer\n\nKassen“ ein Vermögensnachteil zu sehen (BGH NStZ 1984, 549; NStZ 1986,\n\n455). Abgesehen von diesen speziellen Sachverhaltsgestaltungen sind zur\n\nFeststellung eines Nachteils grundsätzlich die Leistung und die empfangene\n\nGegenleistung im Wege einer Gesamtbetrachtung zu gewichten. Deshalb\n\nfehlt es an einem Nachteil, falls wertmindernde oder werterhöhende Faktoren\n\nsich gegenseitig aufheben (BGH NStZ 1986, 455, 456). Ungeachtet der\n\nGleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in\n\nBetracht, wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewich-\n\ntige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des\n\nHaushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er\n\ndurch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbe-\n\nfugnis beschnitten wird (BGHSt 43, 293, 299 mit kritischer Anmerkung von\n\nBittmann NStZ 1998, 495; vgl. weiterhin Coenen, Die Strafbarkeit von Ver-\n\nstößen gegen das Haushaltsrecht 2000 S. 39 ff.).\n\naa) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet die Be-\n\ngründung des Landgerichts im Hinblick auf die Beschränkung der Dispositi-\n\nonsbefugnis des Haushaltsgesetzgebers durchgreifenden Bedenken. Das\n\nLandgericht hat im vorliegenden Fall den Nachteil darin gesehen, daß die\n\nMittel nicht innerhalb des Haushaltsjahres Verwendung gefunden haben, für\n\ndas sie vom Haushaltsgesetzgeber in Ansatz gebracht wurden. Jedenfalls\n\nwenn es sich – wie hier – um freiwillige Leistungen handele, seien sie immer\n\n„nutzlos“, weil der Haushaltsgesetzgeber sie für dieses Jahr nicht als erfor-\n\nderlich betrachtet habe. Ansonsten hätte er sie in den Haushaltsplan einge-\n\nstellt.\n\nJedenfalls soweit keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen,\n\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß der Haushaltsgesetzgeber die\n\nverspätete Verwendung der Mittel in einem folgenden Haushalt als nutzlos\n\nansieht. Solche Besonderheiten können zum Beispiel vorliegen, wenn be-\n\nstimmte Leistungen nach ihrer Zweckbestimmung nur innerhalb eines be-\n\nstimmten Zeitraums sinnvoll sind oder wenn sich die tatsächlichen Verhält-\n\nnisse geändert haben. Im übrigen wird aber die Einstellung in den Haushalt\n\ngerade indizieren, daß der Haushaltsgesetzgeber die Leistung als nützlich\n\nansieht. Auch soweit die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg\n\nnicht schon – ohne Befassung des Haushaltsgesetzgebers – die Bildung von\n\nAusgaberesten ausdrücklich zuläßt (§ 45 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 LHO),\n\nwird deshalb nicht ohne weiteres von einem Nachteil im Sinne des § 266\n\nStGB auszugehen sein (vgl. hierzu auch Coenen aaO S. 50, der bei ad-\n\näquater Gegenleistung wohl grundsätzlich keinen Vermögensnachteil bei\n\nVerstößen gegen die sachliche oder zeitliche Bindung des Haushaltsplans\n\nannehmen will).\n\nbb) Im vorliegenden Fall war die Zahlung für die vom Haushaltsge-\n\nsetzgeber als grundsätzlich nützlich erachtete Übergangsfinanzierung der\n\nBcK bestimmt. Eine Zuwendung hierfür könnte deshalb einen Vermögens-\n\nwert bilden, der im Wege der Gesamtsaldierung von Leistung und Gegenlei-\n\nstung einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB ausschließt. Allerdings erfüll-\n\nten die Zahlungen – jedenfalls aus der nachträglichen Sicht des Tatrichters –\n\nihren ursprünglichen vom Haushaltsgesetzgeber beigelegten Zweck nicht\n\nmehr, weil sie ihrer Natur nach funktionell und zeitlich abgegrenzt waren und\n\nder Übergangsfinanzierung dienen sollten. Waren sie für die Erreichung die-\n\nses Ziels nicht mehr notwendig oder war das Ziel gar nicht mehr zu verwirkli-\n\nchen, dann wäre die Verwendung der haushaltsmäßig zugewiesenen Gelder\n\nzweckwidrig. Leistungen, denen als Gegenwert auch nicht die Erfüllung so-\n\nzialer Aufgaben gegenübersteht, könnten keinen Vermögenswert schaffen.\n\nDurch Zweckverfehlung sinnlose Leistungen würden hier den Nachteil im\n\nSinne des § 266 StGB begründen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 266 Rdn. 43).\n\nFür die Beurteilung, ob ein Nachteil durch eine Zweckverfehlung der\n\nZahlung in Betracht kommt, darf aber nicht auf eine ex-post-Betrachtung ab-\n\ngestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung. Nur wenn ein ab-\n\nsehbar erhöhter Finanzbedarf erkennbar nicht vorliegt, ist die Verwendung\n\nder Gelder zweckwidrig und damit geeignet, einen Nachteil im Sinne des\n\n§ 266 StGB zu begründen.\n\nc) Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Das Landgericht hat\n\nnämlich rechtsfehlerfrei den subjektiven Tatbestand der Untreue bei beiden\n\nAngeklagten verneint. Sie haben sich, da sie über keine nennenswerten ver-\n\nwaltungs- oder speziell haushaltsrechtlichen Kenntnisse verfügten, auf die\n\nAngaben des Zeugen D verlassen. Insofern ist das Landgericht zu Recht\n\ndavon ausgegangen, daß sie im Vertrauen auf dessen Aussagen die Pflicht-\n\nwidrigkeit ihrer Handlungen ebensowenig erkannten wie einen dem Land\n\nBrandenburg hieraus etwa entstandenen Schaden. Entgegen der Auffassung\n\nder Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung weder widersprüchlich noch\n\nlückenhaft. Das Landgericht hat sowohl die Besprechung mit dem Leiter des\n\nSpiegelreferats im Finanzministerium als auch diejenige mit dem Haushalts-\n\nbeauftragten D umfassend gewürdigt. Wenn es dabei der letzten Aussa-\n\nge D s, die Auskehrung der Haushaltsmittel 1993 sei in der gewählten\n\nForm rechtlich vertretbar, entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ist dies\n\neine zulässige Wertung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\nDie Angriffe der Revision hiergegen erschöpfen sich in dem unzulässigen\n\nVersuch, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\n\nsetzen.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch hinsichtlich des\n\nKomplexes „Unterbliebene Rückforderung“ nicht durch.\n\nOb der Angeklagte A aufgrund der letztlich betragsmäßig zu nied-\n\nrigen Rückforderung überhaupt pflichtwidrig gehandelt hat, läßt der Senat\n\noffen. Inwieweit hier ein Vertrauensschutz der Einrichtungen, möglicherweise\n\nauch ihrer Mitarbeiter und der dort betreuten Patienten bei der Frage der\n\nRückforderung auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenebene aus Rechtsgrün-\n\nden in den Entscheidungsprozeß hätte einbezogen werden können, bedarf\n\nkeiner Entscheidung. Der Angeklagte A hat nämlich – wie das Landge-\n\nricht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – nicht vorsätzlich gehandelt. Der weite\n\nRahmen des objektiven Tatbestands der Untreue macht es erforderlich,\n\nstrenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen.\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat.\n\nZum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit sei-\n\nner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 – Vorsatz 1, 2; kritisch\n\nhierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151). Anhand dieser Grund-\n\nsätze hat sich das Landgericht bei dem Angeklagten A nicht von einem\n\ndie Pflichtwidrigkeit umfassenden Vorsatz zu überzeugen vermocht. Es ist\n\ndabei der Einlassung des Angeklagten im wesentlichen gefolgt und hat ihm\n\ngeglaubt, daß er über die im einzelnen ausgereichten Beträge keine konkrete\n\nKenntnis gehabt habe.\n\nDie Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft, weil das Landgericht\n\n– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – den Briefwechsel mit\n\ndem Finanzministerium ausdrücklich in seine Bewertung einbezogen, ihm\n\nlediglich ein geringeres Gewicht beigemessen hat. Das Landgericht mußte\n\naus dem Schreiben des Finanzministeriums nicht zwingend auf das Bewußt-\n\nsein der Pflichtwidrigkeit schließen. Hiergegen sprach neben den umfängli-\n\nchen sozialen Abwägungsgesichtspunkten auch der Umstand, daß der An-\n\ngeklagte A zwar als Staatssekretär verwaltungserfahren war, als ausge-\n\nbildeter Soziologe und Psychologe sich aber ersichtlich wesentlich – vor al-\n\nlem im Hinblick auf die betragsmäßige Abwicklung – auf den Haushaltsbe-\n\nauftragten des Ministeriums, D , stützte. Deshalb mußte sich – entgegen\n\nder Auffassung der Beschwerdeführerin – der Angeklagte A auch nicht\n\nzwangsläufig mit § 37 LHO oder einzelnen Verwaltungsvorschriften befaßt\n\nhaben, so daß ein Erörterungsmangel des angefochtenen Urteils insoweit\n\nausscheidet.\n\n4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben schließlich auch hin-\n\nsichtlich des Tatkomplexes „Gesundheitshaus Ringenwalde“ im Ergebnis\n\nohne Erfolg. Eine Verurteilung scheidet schon aus objektiven Gründen aus.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht hier den Nachteil im\n\nSinne des § 266 StGB in objektiver Hinsicht bejaht hat, sind rechtsfehlerhaft.\n\nWie sich aus den Ausführungen oben zu II. 2. b) ergibt, kann ein Vermö-\n\ngensnachteil nicht mit dem Gesichtspunkt begründet werden, daß eine Ver-\n\nwendung der im Haushaltsplan für 1994 vorgesehenen Gelder für das Jahr\n\n1995 betrachtet, eine nutzlose Aufwendung betrifft. Zwar war auch hier die\n\nAusreichung der Mittel noch im Jahre 1994 nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LHO\n\nrechtswidrig, weil Leistungen allenfalls in geringem Umfang fällig waren und\n\ndeshalb jedenfalls nicht sämtliche Fördergelder hätten gezahlt werden dür-\n\nfen. Insoweit ist jedoch keine Vermögensminderung entstanden. Die Gelder\n\nsind nach den Feststellungen des Landgerichts sämtlich für das projektierte\n\nBauvorhaben verwendet worden. Insoweit steht den Zuwendungen auch eine\n\nvermögensmäßig gleichwertige Leistung gegenüber. Anhaltspunkte, daß das\n\nVorhaben durch seine bloß zeitliche Verschiebung zweckwidrig geworden\n\nsein könnte, sind nicht ersichtlich.\n\nAls Besonderheit kommt hinzu, daß die Mittelbereitstellung für ein\n\nBauvorhaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 lit. a) LHO eine Ausgabe für eine\n\nInvestition darstellt. Als solche ist sie nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LHO übertrag-\n\nbar (vgl. hierzu Dommach in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht 2000\n\n§ 19 BHO Rdn. 1f.). Deshalb können auch – ohne nochmalige Befassung\n\ndes Haushaltsgesetzgebers – Ausgabenreste nach § 45 Abs. 2 LHO gebildet\n\nwerden, die eine Inanspruchnahme der Mittel auch für das Folgejahr erlau-\n\nben. Zwar ist der nach § 45 Abs. 3 LHO vorgesehene Verfahrensgang hier\n\nnicht eingehalten worden. Die von der Landeshaushaltsordnung in § 19\n\nAbs. 1 vorgesehene (automatische) Übertragbarkeit belegt aber, daß der\n\nGesetzgeber grundsätzlich bei Bauvorhaben eine strenge Bindung an den\n\nAblauf des Haushaltsjahres nicht herstellen will und damit spätere Leistun-\n\ngen auf ein Bauvorhaben auch nicht als nutzlos erachtet.\n\nb) Letztlich kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Angeklag-\n\nten B und S – wie das Landgericht angenom-\n\nmen hat – keine Kenntnis von der nicht mehr zeitgerechten Herstellbarkeit\n\ndes Bauwerks hatten. Auch insoweit ist allerdings die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts rechtsfehlerfrei, weil es nicht feststellen konnte, daß die Ange-\n\nklagten Kenntnis von dem abweichenden Bauzeitenplan des Architekten\n\nL hatten. Selbst wenn die Zeugin Dr aufgrund der vorliegenden\n\nUnterlagen erkannt haben mag, daß eine fristgerechte Realisierung der Sa-\n\nnierungs- und Umbaumaßnahmen nicht mehr möglich war, läßt dies nicht\n\nden Schluß zu, auch die Angeklagten hätten ein entsprechendes Wissen ge-\n\nhabt. Da zudem die Angeklagten meinten, den Maßnahmezeitraum – haus-\n\nhaltsrechtlich zulässig – gegebenenfalls bis Ende Juni 1995 verlängern zu\n\nkönnen, konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß\n\nauch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.\n\n5. Auch im übrigen hat die umfassende Sachprüfung des Senats hin-\n\nsichtlich weiterer Tatvorwürfe, bei denen die Freisprüche der Angeklagten\n\n S und B nur mit der insoweit nicht näher ausge-\n\nführten Sachrüge angegriffen werden, keine Rechtsfehler ergeben.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/5-str-123-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/5-str-123-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_123-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:43.178059+00:00"}}