{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_114-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"5 StR 114/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Mai 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe\n\nverurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg\n\nund führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen\n\nFeststellungen.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin\n\ndes Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert\n\nnach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung\n\nim Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde.\n\nNachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff\n\nwar, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein\n\nund schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei\n\nzugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und\n\ntrat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. „Zu\n\nseinen Gunsten“ hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht mit\n\nTötungsvorsatz ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch die\n\nGewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlitt\n\nunter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linken\n\nGesichtshälfte und der rechten Rumpfseite, eine Einblutung des rechten\n\nNierenlagers sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. Weiterhin\n\nentstand durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhaut\n\nüber der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmen\n\ninnerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung\n\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.\n\nNachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlos\n\nliegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts,\n\nseine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken in\n\nder Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in die\n\nWanne, legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleidete\n\nGeschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bis\n\nsie durch Ertrinken starb.\n\nII.\n\nDie vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des\n\nTatgeschehens als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord\n\ndurch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das\n\nUrteil des Landgerichts läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderen\n\nsich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solche\n\nAuseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil angesichts\n\ndes Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein das\n\nobjektive Spurenbild als Grundlage zur Verfügung stand.\n\nDas Landgericht hätte darlegen müssen, warum die massiven\n\nVerletzungshandlungen, die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortiger\n\närztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführt\n\nhätten, vom Angeklagten nicht bereits mit \n\n(zumindest bedingtem)\n\nTötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur das\n\nerhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten,\n\nsondern auch die – vom Landgericht \n\nfestgestellten – vorherigen\n\nTodesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihn\n\nverlassen werde.\n\nSelbst wenn das Landgericht letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatz\n\ndes Angeklagten im Zeitpunkt des Einschlagens auf die Geschädigte nicht\n\nüberwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes „in\n\ndubio pro reo“ von einem Körperverletzungsvorsatz mit nachfolgender\n\nVerdeckungsabsicht ausgehen. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes\n\nist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei\n\nes auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH NStZ–RR 1998, 67).\n\nZwar \n\nkann \n\nzur Verdeckung einer \n\nvorherigen \n\n(erfolglosen)\n\nTötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers den\n\nTatbestand des Verdeckungsmordes begründen. Dies setzt jedoch zwischen\n\nden Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das Fassen\n\neines neuen Tatentschlusses voraus (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\n– Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das Landgericht aus,\n\nohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zu\n\nbenennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten Teile\n\nder Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen die\n\nUrteilsgründe besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutung\n\noder Annahme handelt (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 26).\n\nGleichfalls fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen den\n\nTötungshandlungen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall\n\n(BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11), in dem der Angeklagte\n\nzunächst den Tatort verlassen und dann in Verdeckungsabsicht wieder zum\n\nZwecke der endgültigen Tötung zurückgekehrt \n\nist, sind nach den\n\nFeststellungen keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsur\n\nbegründen könnten.\n\nSchließlich hätte auch die nicht \n\nfernliegende Möglichkeit der\n\nErörterung bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Gewalteinwirkung\n\nim Flur bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einen\n\nBadeunfall vortäuschen wollte.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\n Gerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/5-str-114-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/5-str-114-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_StR_114-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:18.020682+00:00"}}