{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2000/5_ARs_150-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"5 ARs 150/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 150/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 7. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklag-\n\nten aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S so-\n\nwie die Revisionen der Angeklagten K und L \n\ngegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Angeklagten K und L haben die Kosten ih-\n\nrer Revisionen zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision des Angeklagten S , an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils wegen Betruges\n\n– die gemeinschaftliche Organisation betrügerischer Kapitalanlagegeschäfte\n\nbetreffend – zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat gegen sie ein\n\nfünfjähriges Berufsverbot verhängt und die Angeklagten K und L \n\nim Adhäsionsverfahren zu Entschädigungszahlungen verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten S führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des diesen\n\nAngeklagten betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen sind die Rechtsmittel\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Ergänzend zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat lediglich zu den von den\n\nBeschwerdeführern übereinstimmend erhobenen Rügen nach § 338\n\nNr. 6 StPO folgendes an:\n\nDie Rügen sind jedenfalls unbegründet. Dies gilt auch für den Fall,\n\ndaß die Strafkammervorsitzende drei Zuhörer – jeweils auf Anregung eines\n\nVerteidigers – nicht lediglich gebeten hat, den Sitzungssaal zu verlassen,\n\nsondern eine entsprechende Anordnung getroffen hat. Ein den Entschei-\n\ndungen BGHR § 338 Nr. 6 – Zuhörer 1 und 2 vergleichbarer Sachverhalt\n\nliegt nicht vor.\n\nDie Befugnis der Strafkammervorsitzenden, die als Zeugen benann-\n\nten Zuhörer aus dem Saal zu weisen, folgte hier aus § 238 Abs. 1 in Verbin-\n\ndung mit § 58 Abs. 1 StPO. Nach § 58 Abs. 1 StPO sind Zeugen einzeln und\n\nin Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. Einem Zeu-\n\ngen soll also bis zu seiner Vernehmung die Anwesenheit im Sitzungssaal\n\nverwehrt werden, damit er dann ohne Kenntnis dessen aussagen kann, was\n\nzuvor der Angeklagte (vgl. insoweit § 243 Abs. 2, 4 StPO) und andere Be-\n\nweispersonen bekundet haben (BGHSt 3, 386, 388). Mit § 58 Abs. 1 StPO\n\nsoll mithin die Beeinflussung von Zeugen durch andere Aussagen, mögli-\n\ncherweise auch durch andere Geschehnisse in der Hauptverhandlung von\n\nvornherein unterbunden und so die Ermittlung des “wahren Sachverhalts”\n\ngefördert werden.\n\nFür die Anwendung des § 58 StPO ist es unerheblich, ob der betrof-\n\nfene Zuhörer zu diesem Zeitpunkt bereits als Zeuge zur Hauptverhandlung\n\ngeladen worden ist; ohne Bedeutung bleibt auch, ob er später tatsächlich\n\ngehört wird. Es genügt, daß der Zuhörer nach vorläufiger tatrichterlicher\n\nAuffassung als Zeuge in Betracht kommt (BGHSt aaO und BGH, Urteil vom\n\n20. August 1982 – 2 StR 278/82 –). Gerade bei umfangreicheren Hauptver-\n\nhandlungen ist es oftmals angezeigt, vor Ladung von Zeugen zunächst die\n\nEinlassung des Angeklagten, eventuell auch die Bekundungen der ersten\n\ngeladenen Zeugen abzuwarten. Erst auf Grundlage dessen kann vielfach\n\nder Fortgang der Beweisaufnahme, insbesondere die Ladung weiterer Zeu-\n\ngen sinnvoll geplant und verfahrensökonomisch gestaltet werden. Darüber\n\nhinaus können die übrigen Verfahrensbeteiligten im Laufe der Hauptver-\n\nhandlung die Vernehmung weiterer, dem Gericht bislang unbekannter, aber\n\nim Zuschauerraum anwesender Beweispersonen anregen oder beantragen.\n\nIn diesen Fällen gestatten Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 StPO, als Zeu-\n\ngen in Betracht kommende Zuhörer schon vor einer endgültigen Entschei-\n\ndung über ihre Zeugenladung von Amts wegen oder aufgrund eines Be-\n\nweisantrages oder einer Beweisanregung vorsorglich aus dem Saal zu wei-\n\nsen.\n\nDabei steht nach § 238 Abs. 1 StPO zunächst dem zuständigen Vor-\n\nsitzenden bei der Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt, ein\n\nBeurteilungsspielraum zu. Dieser findet allerdings seine Grenze – kann aber\n\nauch erst dann einen für die Revision relevanten Verstoß gegen § 169\n\nSatz 1 GVG begründen –, wenn der Ausschluß eines Zuhörers aufgrund\n\nsachwidriger Erwägungen angeordnet wurde. Das wäre etwa der Fall, wenn\n\nsich nachweisen ließe, daß der Vorsitzende unliebsame und kritische Zuhö-\n\nrer allein unter dem Vorwand aus der Hauptverhandlung entfernt hat, sie\n\nspäter möglicherweise noch als Zeugen hören zu wollen, solches aber zu\n\ndiesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht einmal in Betracht gezogen hat.\n\nAnhaltspunkte für solche oder andere sachwidrige Erwägungen sind\n\nhier in keiner Weise ersichtlich: Eine aus dem Saal gewiesene Zuhörerin\n\nkam als geschiedene Ehefrau eines Mitangeklagten zu dessen persönlichen\n\nVerhältnissen, möglicherweise aber auch zu seinen Geschäftspraktiken als\n\nZeugin in Betracht, ein zweiter Zuhörer entsprechend als Verkäufer der Fir-\n\nma, in deren Namen die Betrugstaten begangen wurden. Eine dritte Zuhöre-\n\nrin wurde später tatsächlich auch als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen;\n\ndaß sie dann das Zeugnis berechtigt verweigert hat, ist ohne Bedeutung.\n\nEine großzügige Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO lag vorliegend\n\nzudem umso näher, als die Angeklagten sich in diesem Stadium des Verfah-\n\nrens noch nicht eingelassen hatten und die Strafkammer in Betracht ziehen\n\nmußte, die relevanten Tatsachen mit Hilfe anderer Beweismittel einzuführen.\n\nBei einer anderen Vorgehensweise hätte die Strafkammer mögliche Aufklä-\n\nrungsdefizite durch die Beeinflussung der genannten Zuhörer in Kauf ge-\n\nnommen; das könnte in Ausnahmefällen sogar mit einer Aufklärungsrüge\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet werden (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl.\n\n§ 58 Rdn. 11 m.w.N.).\n\nIm übrigen liegt nahe, daß vor den hier erhobenen Revisionsrügen\n\nentsprechende Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptver-\n\nhandlung unerläßlich gewesen wären (vgl. zudem zur Frage einer möglichen\n\nVerwirkung Basdorf StV 1997, 488, 492).\n\n2. Mit der Sachrüge hat lediglich der Angeklagte S zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer aufgedeckt. Der\n\nSenat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in seiner Antragsschrift mit den darin genannten Rechtsprechungs-\n\nnachweisen. Auch die Wertung, der in der Führungsebene des Unterneh-\n\nmens mit erheblichem finanziellem Gewinn als “Mann fürs Grobe” zu als we-\n\nsentlich angesehenen Sicherungsaufgaben herangezogene Angeklagte\n\nS sei Mittäter und nicht lediglich Gehilfe, liegt im Rahmen des vom\n\nRevisionsgericht noch hinzunehmenden tatrichterlichen Beurteilungsspiel-\n\nraums (vgl. BGH StV 1998, 540).\n\n3. Der Tatrichter mußte indes bei der Strafzumessung gegen diesen\n\nAngeklagten die im Vergleich zu den beiden anderen Mittätern erheblich\n\nweniger intensive Art seiner Mitwirkung beachten. Danach hätte dem Ange-\n\nklagten S der Erschwerungsgrund einer “besonders raffinierten\n\nTatausführung” (UA S. 275) nicht uneingeschränkt angelastet werden dür-\n\nfen. Durchgreifend bedenklich ist auch eine besondere strafschärfende Be-\n\nrücksichtigung seines spezifischen Tatbeitrags (UA S. 279), ohne den die\n\nWertung mittäterschaftlicher Tatbegehung kaum möglich gewesen wäre. Die\n\neinzige – mit einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht etwa auf-\n\nfallend hohe – Vorstrafe des Angeklagten S lag fast 15 Jahre zurück;\n\nallein aus dieser rechtfertigte sich das Ergebnis einer gleich hohen Bestra-\n\nfung wie gegen die zwar unbestraften, aber ungleich tiefer in die Tatbege-\n\nhung verstrickten Mitangeklagten nicht ohne weiteres.\n\nDen gebotenen Abschlag in der Strafhöhe selbst zu bemessen, ist\n\ndem Revisionsgericht versagt; dies obliegt einem neuen Tatrichter. Da die\n\nAufhebung von Feststellungen nicht veranlaßt ist, hat dieser seine Entschei-\n\ndung im Rahmen neuerlicher Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumes-\n\nsung gegen den Angeklagten S auf der Grundlage der bisherigen Ur-\n\nteilsfeststellungen zu treffen; sie sind allenfalls durch weitere nicht wider-\n\nsprüchliche Feststellungen ergänzbar (vgl. auch §§ 46, 51 BZRG).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nRaum Brause","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_ARs_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/5-ars-150-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_ARs_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_ARs_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/5-ars-150-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2000/5_ARs_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:48.288618+00:00"}}