{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_665-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-17","aktenzeichen":"5 StR 665/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 665/99\n\nURTEIL\n\nvom 17. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n17. April 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nGörlitz vom 25. März 1999 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides\n\nStatt verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte – auf\n\nKosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen\n\nzu tragen hat – freigesprochen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden ver-\n\nworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\n\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch we-\n\ngen versuchten Betruges, auch über die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels des Angeklagten, wird die Sache an das Amtsge-\n\nricht Bautzen – Strafrichter – zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung\n\nan Eides Statt und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Untreue hat es den An-\n\ngeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwalt-\n\nschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklag-\n\nten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs wegen falscher Versicherung an Eides Statt und insoweit\n\nzum Freispruch sowie zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs\n\nwegen versuchten Betrugs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Freispruch\n\ndes Angeklagten vom Vorwurf der Untreue hält rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\nDas Landgericht, das den objektiven Tatbestand der Untreue durch\n\ndie Verwendung von Mandantengeldern für private Zwecke als erfüllt ange-\n\nsehen hat, hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte\n\nhinsichtlich einer von ihm verursachten Vermögensgefährdung auch nur be-\n\ndingt vorsätzlich handelte. Angesichts positiver Bestände auf mehreren\n\nKonten des Angeklagten hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die verwendeten Man-\n\ndantengelder jederzeit auszuzahlen (UA S. 28), für nicht widerlegbar erach-\n\ntet. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Beweisaufnahme gezoge-\n\nnen Schlußfolgerungen des Landgerichts sind möglich, zwingend brauchen\n\nsie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2). Das Land-\n\ngericht mußte seine Würdigung auch nicht deshalb weiter hinterfragen, weil\n\nsich der Angeklagte zum Beleg der geltend gemachten von ihm angenom-\n\nmenen jederzeitigen Zahlungsfähigkeit nach dem Urteil nicht speziell (vgl.\n\naber UA S. 29) auf die Kontostände berufen hatte, welche ihm das Landge-\n\nricht zugute gehalten hat (UA S. 31 f.), sondern vorrangig auf andere Zu-\n\ngriffsmöglichkeiten. Diese hat das Landgericht zwar letztlich als widerlegt\n\nangesehen, sie waren indes nicht etwa derart haltlos (vgl. UA S. 29 f.), daß\n\nallein aus der Berufung hierauf ein naheliegendes, unbedingt erörterungs-\n\nbedürftiges Belastungsindiz herzuleiten war. Die Entscheidung des Tatrich-\n\nters ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nII.\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung\n\nnach § 156 StGB und den Strafausspruch wegen versuchten Betrugs richtet,\n\nhat sie Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an\n\nEides Statt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte schloß mit der Firma S&B \n\n einen Generalunternehmervertrag zur Sanierung seines Wohn-\n\nhauses. Unter anderem war darin vorgesehen, daß ”der Auftraggeber eine\n\nBankbürgschaft in Höhe des Pauschalbetrages stellt”. Tatsächlich kam es\n\njedoch nicht zur Stellung der Bürgschaft. Als zwischen dem Angeklagten und\n\nder Baufirma Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlungen entstanden,\n\nreichte der Angeklagte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, um zu ver-\n\nhindern, daß einem – von ihm erwarteten – Antrag der Baufirma auf Erlaß\n\neiner einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben\n\nwerde. Im Rahmen der Schutzschrift gab der Angeklagte eine eidesstattliche\n\nVersicherung ab, in der er behauptete, bei Unterzeichnung des Vertrages\n\nsei vereinbart worden, die Bürgschaft nicht anzufordern.\n\nDas Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die eidesstattli-\n\nche Versicherung des Angeklagten falsch war, da die vom Angeklagten be-\n\nhauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei und die Baufirma nicht auf\n\ndie Stellung der Bürgschaft verzichtet habe. Gestützt hat sich das Landge-\n\nricht hierbei im wesentlichen auf die Angaben der in der Hauptverhandlung\n\ngehörten Gesellschafter der Baufirma, die Zeugen Scholz und Bartel, sowie\n\nden Vertragstext.\n\nb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Abgabe einer ei-\n\ndesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere\n\nohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweili-\n\ngen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156\n\nStGB, dessen Versuch nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB), erfüllt. Nicht\n\nentschieden werden muß ferner, ob dies etwa auch daran scheitern müßte,\n\ndaß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf\n\nein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf\n\nBestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 – Versiche-\n\nrung 1, Wahrheitspflicht 1). Es kommt auch nicht darauf an, daß es schon an\n\neiner näheren Feststellung des Inhalts der Schutzschrift und der eidesstattli-\n\nchen Versicherung fehlt, deren Schwerpunkt naheliegend nicht in der Bürg-\n\nschaftsanforderung lag, sondern in Zahlungsverzögerungen und deren Ur-\n\nsachen.\n\nJedenfalls hält die tatrichterliche Beweiswürdigung zur bewußten Ab-\n\ngabe einer falschen Versicherung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\n\nUrteil läßt jede Auseinandersetzung mit der – auch dem Angeklagten und\n\nseinen als Zeugen vernommenen Vertragspartnern, wie aus der Wiedergabe\n\nihrer Aussagen im Urteil folgt, offenbar nicht geläufigen – Vorschrift des\n\n§ 648a BGB vermissen, wonach der Unternehmer – unabdingbar – die Stel-\n\nlung einer Sicherheit verlangen kann, deren Kosten – begrenzt durch einen\n\nHöchstsatz – er indes zu tragen hat. Insbesondere hat der Tatrichter aber\n\ndie wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten nicht vollständig berücksich-\n\ntigt. Danach lag die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei den Vertragsver-\n\nhandlungen im Rahmen einer Erörterung der Finanzierung einen – wenn-\n\ngleich objektiv gar nicht zulässigen – Verzicht auf die ersichtlich formular-\n\nmäßig in den Vertrag aufgenommene Bürgschaft angesprochen haben\n\nkönnte, nicht fern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund eines vom Ange-\n\nklagten erkannten – möglicherweise auch in ihrem eigenen Kosteninteresse\n\nbegründeten – Desinteresses seiner Vertragspartner an der Bürgschaft, das\n\ndadurch deutlich wird, daß sie diese Sicherheit erst Monate später nach\n\nEintritt eines Zerwürfnisses angefordert haben. Daß der Angeklagte bei Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung hieraus gerade auch rückschauend\n\nihr Einverständnis hergeleitet und dies subjektiv wie einen Verzicht bewertet\n\nhaben könnte, liegt nicht fern. Diese Möglichkeit mußte das Landgericht hier\n\nin Betracht ziehen und erörtern, zumal angesichts dessen, daß die als Zeu-\n\ngen vernommenen Vertragspartner keine konkrete Erinnerung an eine Er-\n\nörterung der Bürgschaft bei Vertragsabschluß hatten (UA S. 15 f.), sich teil-\n\nweise auch auf die formale Position vereinbarter Schriftform für Veränderun-\n\ngen zurückzogen.\n\nDer Senat schließt – gerade angesichts der wenig konkreten Angaben\n\nder Zeugen – aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen\n\ngetroffen werden können, die eine Verurteilung wegen falscher Versicherung\n\nan Eides Statt tragen könnten; er spricht den Angeklagten daher insoweit\n\nfrei.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den verblei-\n\nbenden Schuldspruch wegen versuchten (Prozeß-)Betrugs greifen nicht\n\ndurch. Dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Landgerichts ist zu\n\nentnehmen, daß der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit vor dem Oberlan-\n\ndesgericht – neben einer postulationsfähigen Rechtsanwältin – als rechts-\n\nkundiger, mit der Sache bereits vorbefaßter Vertreter seiner Mandantin auf-\n\ngetreten ist (vgl. § 52 Abs. 2 BRAO) und dabei die Frage nach einer Teiler-\n\nfüllung der eingeklagten Forderung bewußt wahrheitswidrig verneint hat.\n\nDer wegen dieser Tat verhängte, allein verbleibende Strafausspruch\n\nkann jedoch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschlie-\n\nßen ist, daß seine Bemessung durch den weiteren rechtsfehlerhaften\n\nSchuldspruch mitbestimmt worden ist. Abgesehen davon hat der Tatrichter\n\nbei der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht, daß die Verurteilung we-\n\ngen versuchten Prozeßbetrugs naheliegend nicht unbedeutende standes-\n\nrechtliche Sanktionen gegen den Angeklagten als Rechtsanwalt nach sich\n\nziehen wird. Schließlich läßt die beträchtliche Höhe der Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr besorgen, daß das Landgericht auch dem Umstand nicht hinrei-\n\nchend Rechnung getragen hat, wie weit entfernt – angesichts der im An-\n\nschluß an die wahrheitswidrige Erklärung erfolgten Vertagung der Zivil-\n\nrechtssache und der anschließenden Unterbrechung des Rechtsstreits infol-\n\nge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen\n\nder beklagten Firma – der Versuch hier von einer Vollendung gewesen ist.\n\n3. Der Senat weist die Sache für die verbleibende Strafzumessung an\n\nden Strafrichter beim Amtsgericht Bautzen zurück, dessen Strafgewalt aus-\n\nreicht (§ 354 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_665-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-17/5-str-665-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_665-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_665-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-17/5-str-665-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_665-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:26.609330+00:00"}}