{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_651-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"5 StR 651/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 651/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 22. Juli 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung, Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls\n\nin zwei Fällen unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Ein-\n\nzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzel-\n\nstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt\n\njedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nAllerdings sind die Ausgangsüberlegungen des Tatrichters bei Anwen-\n\ndung des § 55 Abs. 1 StGB zunächst weitgehend nicht zu beanstanden. So\n\nhat er rechtsfehlerfrei die verhängten Einzelstrafen mit den rechtskräftigen\n\nEinzelstrafen aus dem nach Begehung der Taten ergangenen Urteil des\n\nAmtsgerichts Neubrandenburg vom 18. Juni 1997 (Zäsur im Sinne des § 55\n\nAbs. 1 StGB) und aus vier späteren rechtskräftigen Vorverurteilungen, die\n\nebenfalls Taten vor der genannten Zäsur betrafen, auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zurückgeführt. Da alle jene Taten erst in den Jahren 1996 und 1997\n\nbegangen worden waren, hat der Tatrichter mit Recht die Einzelstrafen aus\n\nden Urteilen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23. Februar 1995 und\n\nvom 12. August 1997 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, weil die mit je-\n\nnen Urteilen abgeurteilten Taten bereits vor Februar 1995, der durch das\n\nerstgenannte dieser Urteile begründeten weiteren früheren (ersten) Zäsur,\n\nbegangen worden waren (BGHSt 44, 179, 180 f. m.w.N.). Zutreffend hat sich\n\nder Tatrichter zu dieser Einbeziehung auch durch die Rechtskraft der letzten\n\nVorverurteilung durch das Landgericht Neubrandenburg vom 11. Dezem-\n\nber 1998 nicht veranlaßt gesehen, obgleich in dessen Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(sechs Jahre und sechs Monate) neben den auch hier einbezogenen weite-\n\nren Einzelstrafen aus vier früheren Vorverurteilungen rechtsfehlerhaft auch\n\ndie Einzelstrafen aus den die erste Zäsur betreffenden Vorverurteilungen\n\neinbezogen worden waren. Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstraf-\n\nbildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55\n\nAbs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35,\n\n243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1\n\n- Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55\n\nRdn. 17 m.w.N.).\n\nDiese zulässige und notwendige Korrektur berechtigte den Tatrichter\n\naber nicht, die vom Landgericht Neubrandenburg rechtskräftig aufgehobene\n\nGesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom\n\n12. August 1997 (zwei Jahre und vier Monate), welche die weiteren fälschlich\n\neinbezogenen Einzelstrafen für die Taten vor der ersten Zäsur betroffen hat-\n\nte, „wieder aufleben” zu lassen. Diese Gesamtstrafe hatte ihre Wirkung durch\n\ndas rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neubrandenburg endgültig einge-\n\nbüßt. Der Tatrichter hätte insoweit selbst eine neue weitere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe bilden müssen; er wäre freilich nicht gehindert gewesen, sie wieder in\n\ngleicher Höhe festzusetzen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, ein-\n\nbezogene 2 a.E., insoweit in BGHSt 35, 243 nicht abgedruckt).\n\nSchon weil der Tatrichter insoweit keine eigenen Strafzumessungser-\n\nwägungen angestellt und weder die vor der ersten Zäsur begangenen Taten\n\nhinreichend konkret bezeichnet noch die hierfür verhängten Einzelstrafen\n\nmitgeteilt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 1),\n\nsieht sich der Senat nicht in der Lage, etwa von sich aus auf eine solche\n\nweitere (erste) Gesamtfreiheitsstrafe durchzuentscheiden. Vielmehr hebt er\n\nauch die hier verhängte (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe auf, die für den Be-\n\nschwerdeführer zusammen mit der alten, fälschlich als „wiederaufgelebt” an-\n\ngesehenen (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe zu einer beträchtlichen Erhöhung\n\nder bisherigen Gesamtstrafenlast - um insgesamt drei Jahre und vier Mona-\n\nte - geführt hat. Dem neuen Tatrichter ist so Gelegenheit zu umfassender\n\nneuer Gesamtstrafabwägung gegeben. Hierbei werden der enge zeitliche\n\nZusammenhang zwischen sämtlichen Taten, welche die Einzelstrafen der\n\nzweiten Gesamtstrafbildung betreffen, der beträchtliche zeitliche Abstand\n\nzwischen Tatbegehungen und endgültiger Sanktionierung, das verhältnismä-\n\nßig niedrige Alter des Beschwerdeführers und die Höhe der Einsatzstrafe für\n\ndie zweite Gesamtstrafe - drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe aus\n\nder letzten Vorverurteilung - besonders zu beachten sein.\n\nDie notwendigen Feststellungen zu Tatzeiten, Aburteilungsgegenstän-\n\nden und Einzelstrafhöhe für die nachzuholende, neu vorzunehmende erste\n\nGesamtstrafbildung wird der neue Tatrichter zu treffen haben. Der Aufhe-\n\nbung bisheriger Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Nach dem Ver-\n\nschlechterungsverbot gelten für den neuen Tatrichter für die erste Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und vier Monate, für die zweite sieben Jahre\n\nund sechs Monate als Obergrenzen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_651-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/5-str-651-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_651-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_651-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/5-str-651-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_651-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:42.950356+00:00"}}