{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_646-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-27","aktenzeichen":"5 StR 646/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 646/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 9. September 1999 wird nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer\n\nBande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-\n\nbunden hat, und damit die Qualifikation des § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt, be-\n\ngegnet zwar Bedenken. Denn die als von der angenommenen Bande began-\n\ngen festgestellten elf Einzeltaten erachtet die Strafkammer unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Bewertungseinheit als eine einzige Tat. Lag es so, daß sich\n\ndie beiden Beteiligten von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden\n\nhatten, so erfüllten sie nach BGHR BtMG § 30a Bande 3 nicht das Merkmal\n\nder Bandentäterschaft nach § 30a Abs. 1 BtMG. Die Formulierung im ange-\n\nfochtenen Urteil, wonach beide Beteiligte beschlossen, „fortan“ in einer die\n\ngenannte Qualifikation auslösenden Weise zusammenzuwirken, stellt nicht\n\nhinreichend klar, ob sie mehr als die festgestellten Einzeltaten zu begehen\n\nplanten, zumal da die Ursache der Beendigung der Tatenserie nicht mitgeteilt\n\nwird.\n\nJedoch beschwert dies den Angeklagten nicht; denn es liegt keines-\n\nfalls nur eine einzige Tat der Bande, sondern eine Mehrheit von Taten vor,\n\nderen Zahl mindestens drei beträgt. Vier der elf Einzeltaten bezogen sich\n\nnämlich auf Kokain, vier auf Ecstasy-Tabletten und drei auf Amphetamine.\n\nWegen dieser Verschiedenheit der Rauschgifte scheidet eine etwaige Zu-\n\nsammenfassung der Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt der Bewertungs-\n\neinheit jedenfalls aus. Selbst nach der „Silotheorie“, die auf die Auffüllung\n\neines vorhandenen Vorrats eines bestimmten Rauschgiftes abstellt (vgl.\n\nBGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 und 18 anderer-\n\nseits), kommt eine Zusammenfassung des Umgangs mit verschiedenen\n\nRauschgiften nicht in Betracht. Die Annahme von Tateinheit beschwert für\n\nsich genommen den Angeklagten nicht.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_646-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/5-str-646-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_646-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_646-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-27/5-str-646-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_646-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:43.972490+00:00"}}