{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"5 StR 644/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 644/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 19. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 1. April 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden mit der Maßgabe\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß\n\nder Angeklagte W des gewaltsamen Schmug-\n\ngels schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterzie-\n\nhung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und\n\ngegen den Angeklagten B unter Einbeziehung einer im Jahr 1997 ver-\n\nhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten gebildet. Daneben hat es sichergestellte Zigaretten und einen Gas-\n\nrevolver mit Munition sowie eine Reizgassprühflasche eingezogen. Die Revi-\n\nsionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge hinsichtlich des jeweiligen\n\nStrafausspruchs Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzogen die Ange-\n\nklagten gemeinschaftlich eine LKW-Ladung unversteuerter und unverzollter\n\nZigaretten, die im T1-Versandverfahren – aus London kommend und für\n\nWeißrußland abgefertigt – durch Deutschland lediglich durchgeführt werden\n\nsollte, der zollamtlichen Überwachung, indem sie in einer Lagerhalle die Zoll-\n\nplomben des LKW entfernen ließen, um die Zigaretten ohne Entrichtung der\n\nanfallenden Abgaben mit Gewinn in Deutschland weiterzuverkaufen. Da-\n\ndurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von mehr als 2 Millionen DM hin-\n\nterzogen; die Zigaretten wurden allerdings sofort nach der Tat von Ermitt-\n\nlungsbeamten, welche die Halle umstellt hatten, sichergestellt. Der Ange-\n\nklagte W führte bei der Tat einen Gasrevolver mit Gasaustritt durch\n\nden Lauf nach vorne einschließlich Munition sowie eine Reizgassprühflasche\n\nmit sich.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigun-\n\ngen hat weder aufgrund der erhobenen Verfahrensrügen noch aufgrund der\n\nSachrügen zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben. Allerdings ist klarzustellen, daß der Angeklagte W \n\nnicht lediglich der Steuerhinterziehung, sondern des gewaltsamen Schmug-\n\ngels schuldig ist. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen\n\nvon § 373 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO als gegeben angesehen und die Strafe\n\ndem Strafrahmen des § 373 AO entnommen, obwohl sich der Angeklagte\n\nW zum Zeitpunkt, als die Zollplombe entfernt wurde, nicht selbst in\n\nder Lagerhalle aufhielt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nergibt sich, daß der Angeklagte W die Waffen bereits bei sich führte,\n\nals er den LKW tatplangemäß von der regulären Fahrtroute weg zum Abla-\n\ndeort lotste. Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es\n\nausreichend, daß dem Täter – wie hier – die Waffen zu irgendeinem Zeit-\n\npunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105,\n\n106; BGH NStZ 1984, 216). Der damit erfüllte Tatbestand des § 373 AO ver-\n\ndrängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand\n\ndes § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 32, 95).\n\n3. Die Strafaussprüche haben dagegen bei beiden Angeklagten kei-\n\nnen Bestand. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, daß das\n\nLandgericht die im vorliegenden Einzelfall gegebenen Besonderheiten des\n\nLockspitzeleinsatzes im Zusammenhang mit einer fast durchgehenden Ob-\n\nservation der Angeklagten und der Schmuggelware nicht ausreichend straf-\n\nmildernd berücksichtigt hat (zu den Grenzen eines zulässigen Lockspitzel-\n\neinsatzes vgl. BGH NJW 2000, 1123).\n\nDie Tatausführung wurde erst dadurch möglich, daß ein Informant des\n\nZollfahndungsamtes, der Zeuge K , den Anstoß zur konkreten Tat gelie-\n\nfert hatte, ohne allerdings unmittelbar zur Tat anzustiften. Er führte den zwar\n\nerheblich vorbestraften, aber nach den Urteilsfeststellungen für eine derartige\n\nTat zumindest nicht erkennbar tatgeneigten Angeklagten B an den An-\n\ngeklagten W heran, dessen Absicht zur Durchführung eines Ziga-\n\nrettenschmuggels in der dann vorgenommenen Art er kannte. Auch wenn der\n\nEntschluß zur Tatausführung von den Angeklagten selbst ohne direkte Ein-\n\nwirkung des Informanten getroffen wurde, so konnte die Tat dennoch nur\n\ndeswegen durchgeführt werden, weil das Zollfahndungsamt den Angeklagten\n\nüber den Informanten nicht nur eine Lagerhalle, sondern auch noch einen\n\nAbnehmer für die Zigaretten in Form eines Scheinaufkäufers beschaffte.\n\nDas Landgericht hat zwar unter Berücksichtigung dieser Umstände in\n\nseine Strafzumessungserwägungen einbezogen, daß die Mitwirkung des\n\nZeugen K die „Tat weitgehend gefördert und vereinfacht hat“ und die\n\nZigaretten auch nicht „in den illegalen Verkehr gelangt sind“. Die weitgehend\n\npauschalen tatrichterlichen Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß das\n\nLandgericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, daß die Tat\n\nnicht nur aufgrund des Tatanstoßes durch den Informanten und des mehrfa-\n\nchen Eingreifens der Zollfahndung überhaupt erst möglich wurde, sondern\n\ndaß darüber hinaus wegen der fast lückenlosen Überwachung der Ange-\n\nklagten und der Schmuggelware von Anfang an nahezu keine Gefahr be-\n\nstand, daß die Zigaretten jemals in den freien Verkehr gelangen konnten.\n\nDer Senat kann nicht auschließen, daß das Urteil – das strafschärfend\n\ngerade auf die Höhe des entstandenen Steuerschadens von mehr als\n\n2 Millionen DM abhebt – auf diesem Mangel beruht.\n\n4. Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung auch der\n\ngegen den Angeklagten B verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhe-\n\nbung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Der neue Tatrichter wird\n\ndie Strafen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die\n\nallerdings durch zusätzliche ergänzbar sind, unter besonderer Berücksichti-\n\ngung der Observation und des Tätigwerdens des Informanten neu zu be-\n\nstimmen haben. Er wird auch die lange Verfahrensdauer sowie die erhebli-\n\nchen nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluß im Jahr 1995 einge-\n\ntretenen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen haben, deren Gründe\n\ndem angefochtenen Urteil bisher nicht zu entnehmen sind.\n\nHarms Häger RiBGH Basdorf ist\n wegen urlaubsbe-\n dingter Abwesen-\n heit an der Unter-\n schrift gehindert\n\n Harms\n\nTepperwien Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-644-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-644-99","retrieved":"2026-07-10 11:05:46.634069+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/5-str-644-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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