{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-10","aktenzeichen":"5 StR 640/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 640/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Neuruppin vom 23. August 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in zwei Fällen und versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch mit der Sachrüge\n\nzur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Landgericht hat die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.\n\nDer schwer herzkranke Angeklagte fühlte sich nach dem Tod seiner\n\nFrau verstärkt zu Kindern hingezogen. Wegen einer im Alter von über 60\n\nJahren verübten – von ihm in Abrede gestellten – Serie sexuellen Miß-\n\nbrauchs von insgesamt elf Jungen, an deren Geschlechtsteil er jeweils mani-\n\npuliert hatte, war der bis dahin unbestrafte Angeklagte 1995 erstmals durch\n\nStrafbefehl zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Begehung jener\n\nTaten hat der Angeklagte indes nicht anders als die danach begangenen,\n\njetzt abgeurteilten gleichartigen Taten bestritten.\n\nDas Landgericht beruft sich für die Ablehnung der Voraussetzungen\n\nder §§ 20, 21 StGB auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat\n\nausgeführt, zwar bestünden beim Angeklagten „Konstellationen, die beim\n\nVorliegen einer Pädophilie immer wieder angetroffen würden”, das Vorliegen\n\neiner Pädophilie „lasse sich jedoch anamnestisch nicht fassen, zumal der\n\nAngeklagte diesbezügliche Neigungen strikt in Abrede stelle” (UA S. 18).\n\nDies läßt befürchten, daß der Tatrichter, der „Hinweise” für eine Per-\n\nsönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA S. 5) sowie „Anhaltspunkte” für ei-\n\nne schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 20) verneint hat, es unter-\n\nlassen hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung in\n\nRechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich in\n\nKonsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte\n\n(vgl. BGHR StPO § 78 – Leitung 1). Es liegt nicht ganz fern, daß die psych-\n\niatrische Begutachtung unter diesen Voraussetzungen doch zur Diagnose\n\neiner sexuellen Devianz des Angeklagten in Form der Pädophilie gelangt\n\nwäre. Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartig-\n\nkeit erfüllen (BGHR StGB § 21 – Seelische Abartigkeit 33).\n\nEs läßt sich folglich nicht ausschließen, daß beim Angeklagten danach\n\n– zumal auch im Blick auf sein Alter und seine persönliche Entwicklung – die\n\nVoraussetzungen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß\n\n§ 21 StGB anzunehmen gewesen wären. Dies entzieht dem gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch die Grundlage. Darüber hinaus gehende Anhalts-\n\npunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten sieht der Senat\n\nhingegen nicht.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/5-str-640-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/5-str-640-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:32.689518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-10/5-str-640-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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