{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_617-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"5 StR 617/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 617/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 17. Juni 1999 wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:\n\n1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG greift nicht\n\ndurch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Über-\n\ntragung in die türkische Sprache nicht die Dolmetscherin K teilgenom-\n\nmen, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2\n\nGVG abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin „Kr ”, die weder ver-\n\neidigt worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe.\n\nDas Revisionsvorbringen, das dem ursprünglich fertiggestellten Protokoll\n\nentsprach, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, be-\n\nreits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechse-\n\nlung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstaben\n\ndes richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte\n\nProtokollberichtigung zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 271 Rdn. 23; Engelhardt in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die hier\n\nerfolgt ist.\n\nAuf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswid-\n\nrigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in BGHR StPO\n\n§ 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - nicht\n\nan. Der Revisionsführer, der am fraglichen Hauptverhandlungstag als Vertei-\n\ndiger des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen,\n\ngleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seiner\n\nGegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die in\n\njener Entscheidung für erwägenswert erachtete Mindermeinung; der Senat\n\nkann auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sach-\n\nvortrags zu finden wäre.\n\nDer Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme von\n\ndem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang ei-\n\nner Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässi-\n\ngen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34,\n\n11; Kleinknecht/Meyer-Goßner und Engelhardt jeweils aaO Rdn. 26 m.w.N.),\n\nfür Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sach-\n\nablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der Ab-\n\nrechnung der Dolmetscherin K für den fraglichen Verhandlungstag vor,\n\nzumal vor dem Hintergrund, daß in Hamburg keine Dolmetscherin namens\n\n„Kr ” für die türkische Sprache bekannt ist. Eine derartige Problemlösung\n\nhätte den Vorteil, daß ein Verteidigerwechsel (vgl. BGH StV 1999, 585) für\n\nden Erfolg derartiger Rügen unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage der\n\nWissentlichkeit unrichtigen Revisionsvorbringens nicht ankäme.\n\n2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen Vertrau-\n\nensperson mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Wiederaufnahme-\n\nverfahren unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich,\n\ndaß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem Verwertungs-\n\nverbot unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet\n\nworden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren be-\n\nzogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidri-\n\nger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, in\n\ndem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfah-\n\nrenshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. LG Berlin JZ 1992,\n\n159, 162 ff.), nicht die Rede sein.\n\nDen gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Vertrau-\n\nensperson hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ersichtlich\n\nausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des\n\n§ 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierenden\n\nStraferschwerungsgründe (UA S. 46, 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigen\n\nStrafmilderungsgründe - vom Generalbundesanwalt zutreffend als (ange-\n\nmessen) maßvoll gekennzeichnet.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_617-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/5-str-617-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_617-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_617-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-12/5-str-617-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_617-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:54:19.745765+00:00"}}