{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"5 StR 570/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 570/99\n\nURTEIL\n\nvom 23. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n23. Februar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 10. Juni 1999 im Ein-\n\nzelstrafausspruch zu Fall II. 2. e (Einkommensteuer-\n\nhinterziehung 1995) und im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nfünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im übrigen freige-\n\nsprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\n\n– die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird – richtet sich zum einen\n\ngegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Betruges. Zum andern wird ein\n\nhöherer Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe\n\nder Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemacht. Die Revision hat im\n\nUmfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nI.\n\nDer Angeklagte war in der Verwaltung des Bayerischen Landtages tä-\n\ntig, zuletzt als Verwaltungschef im Range eines Ministerialdirektors. Der Frei-\n\nspruch vom Betrugsvorwurf betrifft die Schädigung von Kollegen und Be-\n\nkannten des Angeklagten, die er zu Geldanlagen in einen vorgetäuschten\n\nHandel mit sogenannten Bankgarantien veranlaßt hat. Bei der Steuerhinter-\n\nziehung geht es darum, daß der Angeklagte die Finanzbehörde über im Jahr\n\n1995 „erzielte Renditen“ aus seiner eigenen Geldanlage in Höhe von\n\n30.000 DM in Unkenntnis gelassen hat.\n\n1. Initiator des betrügerischen Anlagesystems war der \n\nRechtsanwalt U . Er gab vor, mit den Anlagebeträgen Bankgarantien zu\n\nerwerben. Durch deren Wiederverkauf würden risikolos außergewöhnlich\n\nhohe Renditen – ca. 70 % im Jahr – erzielt werden. Da es keinen Markt für\n\nBankgarantien gab, zielte seine Tätigkeit spätestens seit Mitte 1993 allein\n\ndarauf ab, an das Geld gutgläubiger Anleger zu kommen. Um den Betrug\n\nüber längere Zeit durchführen zu können, zahlte er die „Renditen“ der zuerst\n\nangeworbenen Anleger aus den später geworbenen Anlagebeträgen aus. Im\n\nMai 1995 brach das System zusammen und U stellte die Zahlungen\n\nein. Der dem Angeklagten angelastete Betrugsvorwurf umfaßt Anwerbungen\n\nim letzten Jahr vor dem Zusammenbruch.\n\nDer Angeklagte, der schon länger auf der Suche nach lukrativen Kapi-\n\ntalanlagemöglichkeiten war, kam im Frühjahr 1994 in Kontakt mit U . Er\n\nfragte Bekannte und Kollegen, was sie von dieser Geldanlage hielten. Sie\n\nrieten ihm davon ab. Ein Kollege hatte ihm von seinen darauf getätigten Er-\n\nkundigungen in Bankenkreisen berichtet. Das Ergebnis der Recherche war,\n\ndaß es keinen Handel für Bankgarantien gäbe; der Kollege äußerte vielmehr\n\nden Verdacht eines betrügerischen Schneeballsystems. Gleichwohl, und ob-\n\nwohl er keine detaillierten Informationen über das Anlagesystem einholte,\n\nlegte der Angeklagte am 1. Mai 1994 selbst einen Betrag von 100.000 DM\n\nan.\n\nIn der Folgezeit warb der Angeklagte zehn Bekannte und Kollegen an,\n\ndie \n\nim Vertrauen auf seine Angaben \n\njeweils Geldbeträge zwischen\n\n50.000 DM und 150.000 DM, insgesamt über 700.000 DM, an U zahlten\n\nund letztlich etwa zwei Drittel ihrer Anlage verloren. Für die Anwerbung er-\n\nhielt der Angeklagte, was er den Anlegern verschwieg, Vermittlungsprovisio-\n\nnen in Höhe von insgesamt ca. 65.000 DM. Im März 1995 veranlaßte der\n\nAngeklagte zwei Anleger, jeweils weitere 10.000 DM an Anlagevermittler U \n\n zu übergeben – der das Geld selbst vereinnahmte – mit dem Verspre-\n\nchen, das Geld in sogenannten „Blocked Funds“ anzulegen. Dafür stellte er\n\neine Rendite von 100 % bis 150 % innerhalb von acht Wochen in Aussicht.\n\n2. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe ohne Täuschungs-\n\nwillen und damit ohne Betrugsvorsatz gehandelt. An die Existenz eines der-\n\nartigen Handels mit Bankgarantien habe er selbst geglaubt. Er sei von dieser\n\nAnlagemöglichkeit begeistert gewesen. Gerade der Umstand, daß Banken\n\neinen solchen Markt in Abrede stellten, habe ihn wegen der „Faszination des\n\nGeheimen gefangengenommen“; er glaube sogar noch heute an die Existenz\n\ndieses geheimen Marktes. Bezüglich der „Blocked Funds“ seien seine Anga-\n\nben über die Rendite für die Entscheidung der Anleger nicht kausal gewesen.\n\nSoweit es die Steuerhinterziehung betrifft, geht das Landgericht davon\n\naus, der Angeklagte habe bezüglich des Unterlassens der Angabe der 1995\n\n„erzielten Renditen“ aus seiner eigenen Anlage – da er keine Einkommen-\n\nsteuererklärung abgab, wurde seine Steuer am 18. März 1997 im Wege der\n\nSchätzung festgesetzt – ohne Vorsatz gehandelt. Ihm sei seine Einlassung\n\nnicht zu widerlegen gewesen. Er habe sich dahin eingelassen, einen Artikel\n\nin der Süddeutschen Zeitung vom 27. Juni 1996 gelesen zu haben, in dem\n\nvon einem Beschluß des Bundesfinanzhofs berichtet wurde, wonach schein-\n\nbare Gewinne von betrogenen Anlegern nicht versteuert werden müßten.\n\nDeshalb sei er davon ausgegangen, daß er seine „vereinnahmten Renditen“\n\nnicht versteuern müsse. Auch ein leichtfertiges Handeln könne ihm nicht zur\n\nLast gelegt werden.\n\nII.\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch\n\nvom Betrugsvorwurf richtet. Sie hat jedoch bezüglich des Schuldumfangs der\n\nSteuerhinterziehung Erfolg; insoweit waren die wegen Einkommensteuer-\n\nhinterziehung im Jahre 1995 verhängte Einzelstrafe und als Folge davon die\n\nGesamtstrafe aufzuheben.\n\n1. Daß das Landgericht keinen Betrugsvorsatz, auch keinen wenigstens\n\nbedingten Vorsatz, feststellen konnte, begründet keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Der Revision ist allerdings zuzu-\n\ngeben, daß es kaum nachvollziehbar erscheint, daß der Angeklagte das be-\n\ntrügerische Anlagesystem nicht erkannt oder wenigstens für möglich gehal-\n\nten haben soll. Immerhin war er von Kollegen gewarnt worden. Die Vertrags-\n\ngestaltung war – wie er aus seinem eigenen „Treuhandauftrag“ an U \n\nerkennen konnte – äußerst dubios und enthielt zahlreiche Unklarheiten. Die\n\nversprochene Rendite von 6 % – pro Monat – hätte insbesondere bei einem\n\nJuristen mit der beruflichen Erfahrung des Angeklagten – mindestens – den\n\nVerdacht erwecken müssen, daß hinter dem System nur ein Betrug stecken\n\nkann. Auch erscheint es nicht fernliegend, daß er, um an seine Vermittlungs-\n\nprovision zu kommen, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf ge-\n\nnommen hat.\n\nDiese für einen Betrugsvorsatz sprechenden signifikanten Indizien hat\n\ndas Landgericht indes gesehen und gewürdigt. Es hat bedacht, daß ein ob-\n\njektiver Betrachter das Anlagesystem als abstrus erkennen mußte. Es hat die\n\nDiskrepanz zwischen dem intellektuellen Vermögen des Angeklagten und\n\nseinem gleichwohl irrationalen Verhalten in Anlagefragen – wie seine eigene\n\nGeldanlage zeigt – gesehen. Hinzu kommt, daß es sich bei den – grob\n\nleichtfertig handelnden – Anlegern um Bekannte und Kollegen des Ange-\n\nklagten handelt, was gegen einen, auch bedingten, Schädigungsvorsatz\n\nsprechen kann.\n\nAuch ein strafbares Handeln ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1\n\nNr. 2 KWG liegt nicht vor. Bei den Geldanlagen handelte es sich nicht um\n\nBankgeschäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 24. August 1999 – 1 StR 385/99 –). Das unerlaubte Erbringen\n\nvon Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist erst ab dem\n\n1. Januar 1998 strafbar.\n\n2. Hingegen hat das Landgericht zu Unrecht einen Irrtum des Ange-\n\nklagten – offenbar ist ein Tatbestandsirrtum gemeint – hinsichtlich der Steu-\n\nerpflichtigkeit der Renditen angenommen.\n\nDas Landgericht hat bei der Annahme eines vorsatzausschließenden\n\nTatbestandsirrtums zu hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis gestellt.\n\nAllein aufgrund der vom Angeklagten behaupteten Lektüre eines für die kon-\n\nkrete steuerrechtliche Frage wenig aussagekräftigen Zeitungsartikels durfte\n\ndas Landgericht nicht von der Unwiderlegbarkeit der Angaben des Ange-\n\nklagten ausgehen. Zudem ist nur festgestellt, daß der Angeklagte nach der\n\nLektüre dieses Artikels „davon ausgehen konnte“, daß er die Renditen nicht\n\nzu versteuern habe, nicht aber, ob er tatsächlich davon ausgegangen ist.\n\nDas Landgericht hat sich darüber hinaus auch nicht damit auseinander-\n\ngesetzt, daß der Angeklagte die aus der eigenen Kapitalanlage erzielten\n\nRenditen nicht nur für das Jahr 1995, sondern bereits für das Jahr 1994 nicht\n\nerklärt hatte. Für 1994 konnte das Verhalten des Angeklagten nicht durch\n\nden Zeitungsartikel vom 27. Juni 1996 beeinflußt worden sein, da der für die\n\nVollendung und Beendigung der Tat maßgebliche Abschluß der Veranla-\n\ngungsarbeiten der Finanzbehörden (vgl. BGHSt 30, 122, 123) bereits Ende\n\nMai 1996 erfolgt war. Damit liegt nahe, daß die Nichterklärung der genannten\n\nEinkünfte nicht auf der Kenntnis des Zeitungsartikels beruhte. Im übrigen\n\nstellte der Zeitungsartikel, auf dessen Lektüre sich der Angeklagte beruft,\n\nohnehin keine hinreichende Vertrauensgrundlage dar. In dem Zeitungsartikel\n\nwurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Finanzämter von einer\n\nSteuerpflicht derartiger Renditen ausgehen. In einem solchen Fall trifft den\n\nSteuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 AO eine Offenbarungspflicht für\n\nden zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn er hinsichtlich der Steuer-\n\npflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 10. November 1999 – 5 StR 221/99 –). Schließlich hat das\n\nLandgericht auch nicht näher begründet, weshalb nicht wenigstens eine\n\nleichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO (iVm § 21 OWiG) vorliegt.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2. e festgesetz-\n\nten Einzelstrafe (Einkommensteuerhinterziehung 1995), da deren Schuldum-\n\nfang nicht zutreffend bemessen wurde, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-570-99","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-570-99","retrieved":"2026-07-10 10:55:25.252743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-23/5-str-570-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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