{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_555-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"5 StR 555/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 555/99\n\nURTEIL\n\nvom 8. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 7. und 8. März 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E ,\n\nRechtsanwältin S\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 8. März 2000 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 25. Mai 1999 aufgehoben, soweit die\n\nAngeklagte im Fall II 1 des Urteils verurteilt worden ist. In-\n\nsoweit wird die Angeklagte freigesprochen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte\n\nist wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tatein-\n\nheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nSoweit Freispruch erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat die An-\n\ngeklagte die Kosten der Revision zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in\n\ndrei Fällen, jeweils in Tateinheit mit – in einem Fall zweifacher – Freiheitsbe-\n\nraubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Ange-\n\nklagten führt zu ihrer Freisprechung in einem Fall. Im übrigen hat das\n\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDie Angeklagte war in den Jahren 1982 bis 1988 in der politi-\n\nschen Abteilung der Leipziger Staatsanwaltschaft als Staatsanwältin tätig.\n\nFolgende Fälle sind Gegenstand ihrer Verurteilung:\n\n1. Im Januar 1984 beantragte sie den Erlaß eines Haftbefehls\n\ngegen eine Leipzigerin, die seit 1976 ihre Ausreise aus der DDR erstrebte\n\nund deren zwischen 1979 und 1983 geführte Korrespondenz mit staatlichen\n\nStellen der Bundesrepublik Deutschland über ihren Ausreiseantrag und dar-\n\naus resultierende Beeinträchtigungen anläßlich einer Wohnungsdurchsu-\n\nchung in Abschriften gefunden worden war. Tatvorwurf war der Verdacht\n\nmehrfacher „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme” (§ 219 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB-DDR) durch die genannte Korrespondenz, als Haftgrund wurde Wie-\n\nderholungsgefahr (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 StPO-DDR) angenommen. Der Haft-\n\nbefehl erging antragsgemäß. Die Verfolgte wurde später wegen des unver-\n\nänderten Vorwurfs zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt. Sie war bis zu ihrer Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland\n\nmehr als neun Monate inhaftiert.\n\n2. Im Oktober 1985 beantragte die Angeklagte gegen ein ausrei-\n\nsewilliges Leipziger Ehepaar den Erlaß eines Haftbefehls wegen „ungesetz-\n\nlicher Verbindungsaufnahme”. Anlaß war ein gemeinsames Schreiben der\n\nEheleute an das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen über\n\nden Ausreiseantrag unter weiterer Mitteilung des Umstandes, daß der Ehe-\n\nmann 1960 nach vierjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\n\nanläßlich eines Besuchs seiner kranken Mutter wieder in der DDR festge-\n\nhalten worden war. Die Angeklagte erhob gegen die Verfolgten, die antrags-\n\ngemäß in Untersuchungshaft genommen worden waren, entsprechend dem\n\nHaftbefehlsvorwurf auch Anklage mit dem Antrag auf Haftfortdauer. Die\n\nVerfolgten wurden später anklagegemäß zu Freiheitsstrafen von einem Jahr\n\nund vier bzw. zwei Monaten verurteilt. Sie waren jeweils mehr als sieben\n\nMonate inhaftiert.\n\n3. Im Mai 1987 forderte ein ausreisewilliger Krankenpfleger aus\n\nDöbeln am Grenzübergang Invalidenstraße in Berlin (Ost) unter Vorlage\n\nseines DDR-Personalausweises die Ausreise nach Berlin (West). Er wurde\n\ndeshalb wegen des Verdachts der „Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit”\n\n(§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) in Untersuchungshaft genommen. Die Angeklagte\n\nklagte ihn einen Monat später wegen dieses Vorwurfs an und beantragte\n\nHaftfortdauer. Der Verfolgte wurde dann – entsprechend dem Antrag der\n\nAngeklagten als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – zu einem Jahr\n\nund zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er war insgesamt mindestens\n\nmehr als drei Monate inhaftiert.\n\nIII.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Mit der\n\nSachrüge hat die Revision den erwähnten Teilerfolg.\n\n1. Im ersten Fall war die Inhaftierung der Verfolgten objektiv zwar\n\ngrob menschenrechtswidrig. Jedoch war das ihr angelastete wiederholte\n\nVerhalten aus der maßgeblichen Sicht eines DDR-Justizangehörigen zur\n\nTatzeit immerhin von einigem Gewicht. Die Revision verweist zutreffend\n\ndarauf, daß der Angeklagten in diesem Fall lediglich der im frühen Verfah-\n\nrensstadium gestellte Haftbefehlsantrag anzulasten ist. Bei der Überprüfung\n\nder Voraussetzungen der Untersuchungshaft im ersten Zugriff nach dem\n\nErgebnis der Durchsuchung mußte noch nicht unbedingt ein ganz offen-\n\nsichtlicher Grenz- und Bagatellfall angenommen werden, so daß hier – un-\n\ngeachtet bereits längerer Tätigkeit der Angeklagten in der politischen Abtei-\n\nlung der Staatsanwaltschaft – der Rückschluß auf den erforderlichen direk-\n\nten Rechtsbeugungsvorsatz noch nicht zu ziehen war. Der Senat kann inso-\n\nweit auf Freispruch durcherkennen.\n\n2. Die beiden weiteren Schuldsprüche sind hingegen rechtsfeh-\n\nlerfrei.\n\na) Die Annahme von Rechtsbeugung in Form überharter, rechts-\n\nstaatswidriger Sanktionierung durch Verantwortlichkeit für die Anordnung\n\nvon Untersuchungshaft als Staatsanwältin entsprechen in diesen Fällen\n\nfraglos der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 41,\n\n247, 249 f., 254, 261 f., 273 ff.; BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 29 =\n\nNStZ-RR 1998, 171 m.w.N. für schlichte Paßvorlage; BGHR StGB § 336 –\n\nDDR-Recht 9 und 14 sowie Willnow JR 1997, 265, 269 f. für Westkontakte\n\nAusreisewilliger). Die von der Angeklagten angenommenen Gründe für die\n\noffensichtlich menschenrechtswidrige Anordnung von Untersuchungshaft\n\nmußten sich in beiden Fällen als offensichtlich haltlos aufdrängen.\n\nb) Mit Recht hat der Tatrichter angenommen, daß der nach § 244\n\nStGB-DDR erforderliche direkte Rechtsbeugungsvorsatz in Fällen eklatanter\n\nWillkürakte, wie sie hier gegeben sind, nicht in Frage stehen kann. Auch\n\ndies entspricht der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzu Fällen der hier vorliegenden Art (vgl. nur BGHSt 41, 247, 276; 41, 317,\n\n336 ff.), die auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl.\n\nnur Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 7. April 1998\n\n– 2 BvR 2560/95 –, NJW 1998, 2585; vom 12. Mai 1998 – 2 BvR 61/96 -,\n\nNJW 1998, 2587; und vom 9. Juni 1998 – 2 BvR 1727 und 1867/97 –). We-\n\nniger krasse Fälle, in denen dies angezweifelt werden könnte (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1999, 361, 362), liegen insoweit – anders als im ersten Fall – er-\n\nsichtlich nicht vor.\n\n3. Die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten im\n\nzweiten und von einem Jahr und einem Monat im dritten Fall sind rechtsfeh-\n\nlerfrei und werden auch von der Freisprechung im ersten Fall nicht berührt.\n\nAuch der Gesamtstrafausspruch ist mithin aufrechtzuerhalten.\n\na) Der angenommene Schuldumfang ist nicht zu beanstanden.\n\nAuch im ersten Fall (II 2) ist der Angeklagten die gesamte ihrem jeweils er-\n\nsten Haftantrag nachfolgende, später nicht maßgeblich abweichend begrün-\n\ndete Inhaftierung der Verfolgten als Freiheitsberaubung zuzurechnen.\n\nb) Ebenso entspricht die Anwendung des als milder erachteten\n\nStrafzumessungsrechts der Bundesrepublik Deutschland in jeder Beziehung\n\nden Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den\n\nGrundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2\n\nAbs. 3 – DDR-StGB 11; § 336 – Staatsanwalt 6). Selbst in vergleichbar ge-\n\nlagerten Fällen mit nur einem einzigen Schuldspruch wegen Rechtsbeugung\n\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung hat der Senat eine entsprechende An-\n\nwendung des § 62 StGB-DDR mit der Folge der Möglichkeit einer Verurtei-\n\nlung auf Bewährung wegen Rechtsbeugung in Anwendung von DDR-Recht\n\nnicht in Erwägung gezogen oder auch nur für erörterungsbedürftig erachtet\n\n(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 171). Hiervon abzugehen, besteht – auch im Blick\n\nauf eine vom Tatrichter offenbar für vertretbar angesehene etwas mildere\n\nStrafzumessungspraxis, die den Senat nicht überzeugt – kein Anlaß. Die\n\nVerteidigung behauptet, in der DDR-Praxis seien in Einzelfällen faktisch\n\nFreiheitsstrafen trotz fehlender Alternativmöglichkeit einer Verurteilung auf\n\nBewährung sogar ohne vorangegangene Untersuchungshaft in Anwendung\n\ndes – funktionell indes nur mit § 57 StGB vergleichbaren – § 45 StGB-DDR\n\nausgesetzt worden (vgl. demgegenüber den vom DDR-Ministerium der Justiz\n\nherausgegebenen Kommentar zum StGB-DDR, 5. Aufl. 1987, § 45 Anm. 3).\n\nSelbst wenn dies zutreffen würde, änderte dies nichts an der eindeutigen, für\n\n§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Rechtslage\n\nausgeschlossener Verurteilung auf Bewährung wegen Rechtsbeugung\n\n(§ 244 StGB-DDR) nach dem insoweit strengeren Strafrecht der DDR.\n\nc) Die besonders gravierenden Strafmilderungsgründe, insbeson-\n\ndere den mittlerweile eingetretenen erheblichen Zeitablauf und die nahelie-\n\ngende Folge eines (vorübergehenden) Verlusts der Zulassung der Ange-\n\nklagten zur Rechtsanwaltschaft hat der Tatrichter – in ersichtlich erschöp-\n\nfendem Maße – berücksichtigt. Danach kam eine mildere Einzel- und Ge-\n\nsamt-strafbemessung nicht in Betracht; es ist auch auszuschließen, daß die\n\nbeiden für den zweiten und dritten Fall verhängten Einzelstrafen ohne den\n\nSchuldspruch im ersten Fall noch milder hätten bemessen werden können.\n\nDer Umstand, daß die Angeklagte nunmehr fast zehn Jahre lang\n\n– anders als viele ihrer vergleichbar eingesetzten früheren DDR-Kollegen –\n\ndie Chance wahrnehmen konnte, als Rechtsanwältin zu wirken, kann keine\n\nVeranlassung für eine noch mildere Beurteilung geben. Hierin lägen eine\n\nunvertretbare Rechtsanwendung und eine augenfällig zu niedrige Sanktio-\n\nnierung, gerade auch im Vergleich mit den gegen andere Angehörige der\n\npolitischen Justiz der DDR bereits ausgesprochenen Strafen.\n\nIn Fällen der vorliegenden Art sind die Sanktionen mit Rücksicht\n\nauf die mit den überwundenen Tatzeitgegebenheiten in vielfältiger Weise\n\nzusammenhängenden Besonderheiten weitestgehend ohnehin im untersten\n\nBereich des Vertretbaren bemessen worden. Daraus folgt allerdings ein nur\n\nnoch geringer Spielraum für eine noch mildere Beurteilung bei zusätzlicher\n\nBerücksichtigung eines auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages ver-\n\nstrichenen erheblichen Zeitablaufs. Mit Rücksicht auf die Anfangsschwierig-\n\nkeiten der Justiz in den neuen Bundesländern hat der Gesetzgeber gerade\n\nfür Fälle der hier vorliegenden Art einen weiteren Aufschub für den Eintritt\n\nder Verfolgungsverjährung durch die Verjährungsgesetze geschaffen (vgl.\n\nnur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 78 Rdn. 16. f. m.w.N.). Namentlich\n\nvor diesem Hintergrund besteht für eine noch mildere Sanktionierung oder\n\ngar ein Absehen von Bestrafung keine rechtliche Möglichkeit. Zudem kann\n\ndem Zeitablauf häufig noch – wie auch vorliegend bereits erfolgt – durch\n\nReduzierung der abzuurteilenden Einzelfälle in angemessen großzügiger\n\nAnwendung des § 154 StPO Rechnung getragen werden.\n\nZum Widerruf der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechts-\n\nanwaltschaft merkt der Senat lediglich noch folgendes an: Der zwingende\n\nWiderrufsgrund aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB knüpft\n\nan eine Verurteilung wegen eines Verbrechens an. Eine solche ist vorlie-\n\ngend allein deshalb erfolgt, weil gegen die Angeklagte die wegen der Straf-\n\naussetzungsmöglichkeit als milder gewertete Verbrechensvorschrift des\n\n§ 336 StGB zur Anwendung kam (vgl. demgegenüber die abweichende,\n\n§ 244 StGB-DDR nicht zwingend erfassende Verbrechensdefinition in § 1\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB-DDR; \n\nfür Freiheitsberaubung – § 239 Abs. 3\n\n[Abs. 2 a.F.] StGB im Vergleich zu § 131 StGB-DDR – gilt gleiches). Ob bei\n\ndieser besonderen Sachlage jener spezielle Widerrufsgrund überhaupt An-\n\nwendung finden dürfte, erscheint daher zweifelhaft. Hierüber hat indes der\n\nSenat nicht zu entscheiden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_555-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/5-str-555-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_555-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_555-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/5-str-555-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_555-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:54.609313+00:00"}}