{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_543-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"5 StR 543/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 543/99\n\nURTEIL\n\nvom 8. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Febru-\n\nar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 22. Juli 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes in fünf Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich macht der Beschwerdeführer in dreifacher Hin-\n\nsicht wegen Verletzung des § 247 StPO den absoluten Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO geltend.\n\n1. Soweit er die unzulängliche Begründung des Beschlusses der\n\nStrafkammer beanstandet, durch den seine Entfernung aus dem Sitzungs-\n\nsaal während der Vernehmung der beiden geschädigten kindlichen Zeugen\n\nangeordnet worden ist, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat den bean-\n\nstandeten Beschluß nicht vollständig vorgetragen. Dieser beschränkte sich\n\nnicht – wie gerügt – auf die Anordnung der Entfernung, dieser Anordnung\n\nwar vielmehr das Zitat einer Vorschrift (§ 247 „Abs. 1” Satz 2 StPO) beige-\n\nfügt. Ob diese denkbar knappste Form der Begründung hier ausgereicht\n\nhätte – was bei zweifelsfrei gegebener Anwendbarkeit der Norm nicht un-\n\ndenkbar ist (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 – Begründungserfordernis 2\n\nm.w.N.; dazu Basdorf in Festschrift für Hannskarl Salger 1995 S. 203, 204) –\n\n, vermag der Senat wegen des unvollständigen Revisionsvortrags nicht zu\n\nprüfen.\n\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer ferner unterlassen vorzutragen,\n\ndaß der Vater eines der kindlichen Zeugen darum gebeten hatte, den Ange-\n\nklagten während der Vernehmung seines Sohnes abtreten zu lassen. Auch\n\ndieser Umstand wäre im Rahmen der Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nmitzuteilen gewesen; denn die nähere Begründung eines Beschlusses nach\n\n§ 247 StPO könnte sich durch den Zusammenhang mit einer darauf gerich-\n\nteten Erklärung, nicht anders als nach entsprechender Antragstellung (vgl.\n\n– zu § 338 Nr. 6 StPO, § 174 GVG – BGH, Urteil vom 9. Juni 1999\n\n– 1 StR 325/98 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1999, 474\n\nm.w.N.), im Einzelfall erübrigen. Auch ob dies hier in Betracht gekommen\n\nwäre, hat der Senat in der Sache nicht zu überprüfen.\n\n2. Die Rüge, der Vermerk über die Entschuldigung einer Zeugin hätte\n\nnicht während der nach § 247 StPO angeordneten Abwesenheit des Ange-\n\nklagten verlesen werden dürfen, ist jedenfalls unbegründet. Die beanstan-\n\ndete Verlesung war ersichtlich ausschließlich eine Freibeweiserhebung zur\n\nErreichbarkeit weiterer Beweismittel, damit kein wesentlicher Teil der Haupt-\n\nverhandlung, der ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes unbedingt die\n\nAnwesenheit des Angeklagten erfordert hätte (vgl. BGHR StPO § 247 – Ab-\n\nwesenheit 17).\n\n3. Auch die Beanstandung, die Verhandlung über die Entlassung des\n\nkindlichen Zeugen S M sei zu Unrecht in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten erfolgt, greift nicht durch. Diese Rüge scheitert ebenfalls an § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\na) Ihr liegt folgendes prozessuale Geschehen zugrunde: Nachdem\n\nS M vernommen worden war, ist ihm zwar gestattet worden, den Sit-\n\nzungssaal zu verlassen, bevor der Angeklagte wieder vorgeführt worden ist.\n\nDer Zeuge ist aber nicht etwa entlassen worden, sondern der Angeklagte ist\n\nzunächst nach § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage\n\ndes kindlichen Zeugen unterrichtet worden. Danach ist – was die Revision\n\nnicht mitteilt – zunächst die Mutter des anderen kindlichen Zeugen \n\n Mo in Anwesenheit des Angeklagten vernommen und entlassen\n\nworden. Anschließend ist der Angeklagte in Ausführung des Beschlusses\n\nnach § 247 Satz 2 StPO wieder aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Dar-\n\nauf ist zunächst S M ergänzend befragt worden – worüber, ergibt sich\n\nweder aus dem Protokoll, noch wird es von der Revision mitgeteilt –; an-\n\nschließend ist er nach erneuter Anordnung seiner Nichtvereidigung (§ 60\n\nNr. 1 StPO) nunmehr sofort „im Einverständnis sämtlicher Beteiligter” entlas-\n\nsen worden. Dann ist in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten \n\nMo vernommen worden. Dieser Zeuge ist erst entlassen worden, nach-\n\ndem der wieder anwesende Angeklagte über seine Aussage und die ergän-\n\nzenden Angaben des Zeugen S M unterrichtet worden war.\n\nDieser Prozeßablauf erweist hinlänglich, daß der Strafkammer klar\n\nwar, daß sie zur erforderlichen Wahrung des Fragerechts des Angeklagten\n\ngrundsätzlich gehindert war, einen in Abwesenheit des Angeklagten ver-\n\nnommenen Zeugen zu entlassen, bevor der Angeklagte zuvor über den we-\n\nsentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit erfolgten Aussage unterrichtet\n\nwar. Beide Kinder sind nicht etwa unmittelbar nach ihrer jeweiligen Zeugen-\n\naussage entlassen worden. Nach dem Verhandlungsablauf liegt nahe, daß\n\nGegenstand der für die Rüge allein maßgeblichen ergänzenden Befragung\n\nvon S nur ein eng begrenzter, nach der vorangegangenen umfassen-\n\nden Vernehmung einzig offen gebliebener Vorgang – etwa ein vom Ange-\n\nklagten gemutmaßtes verspätetes Heimkommen der Kinder (vgl. UA S. 11) –\n\ngewesen ist. Dabei liegt nicht fern, daß sich die Prozeßbeteiligten unter Ein-\n\nschluß des Angeklagten nach dessen erster Information gemäß § 247\n\nSatz 4 StPO und nach Verständigung über jene ergänzende Befragung einig\n\nwaren, daß der Zeuge hiernach sofort entlassen werden könnte. Hierauf\n\ndeutet das gerichtliche Vorgehen im übrigen hin, mit dem auf die ausrei-\n\nchende Wahrung der Informations- und Verteidigungsbedürfnisse des Ange-\n\nklagten bei Anwendung des § 247 StPO Bedacht genommen worden ist, zu-\n\ndem der Vermerk über das Einverständnis „sämtlicher” Beteiligter mit der\n\nEntlassung, der ein vorab erklärtes Einverständnis des bei Entlassung noch\n\nvorübergehend abwesenden Angeklagten nicht ausschließt, schließlich auch\n\nder Umstand, daß der Angeklagte nach seiner abschließenden Unterrich-\n\ntung gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht etwa eine weitere ergänzende Befra-\n\ngung eines der kindlichen Zeugen verlangt hat.\n\nBei einer solchen besonders gelagerten Fallgestaltung hätte die Re-\n\nvision hier den Gegenstand der ergänzenden Befragung des kindlichen\n\nZeugen S M mitteilen müssen. Allein hierdurch wäre bei der hier\n\ngegebenen Sachlage zu belegen – oder aber eben naheliegend zu widerle-\n\ngen – gewesen, ob der nach jener Befragung sofort erfolgten Entlassung\n\neine Verhandlung vorausgegangen ist, die – im Sinne der herkömmlichen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Beschwerdeführer\n\nberuft (vgl. nur BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Angeklagter 23 m.w.N.) – ein we-\n\nsentlicher, von der Anordnung nach § 247 StPO nicht erfaßter Teil der\n\nHauptverhandlung war, der nicht in Abwesenheit des Angeklagten hätte er-\n\nfolgen dürfen (vgl. entsprechend zur Vortragspflicht nach § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO bei etwas anderer, aber hinsichtlich der Wesentlichkeit der\n\nEntlassungsverhandlung ähnlich gelagerter Fallgestaltung: BGHR StPO\n\n§ 247 – Abwesenheit 18 m.w.N.).\n\nb) Im übrigen hält der Senat – einem früheren Lösungsvorschlag des\n\n3. Strafsenats folgend (vgl. die soeben zitierte Entscheidung; vgl. hingegen\n\nandererseits die späteren Entscheidungen desselben Senats in BGHR StPO\n\n§ 247 – Abwesenheit 19 sowie BGH, Beschluß vom 3. November 1999\n\n– 3 StR 333/99 –) – die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ge-\n\nnerell für keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung; die Abwesenheit\n\ndes Angeklagten dabei ist daher regelmäßig nicht geeignet, den absoluten\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. Basdorf aaO\n\nS. 209 f.). Zur weiteren Ausschöpfung eines Beweismittels in Erfüllung der\n\ngerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht, insbesondere zur Ermöglichung\n\neiner etwa relevanten Konfrontation mit noch ausstehenden, zu erwartenden\n\nspäteren Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung und ergänzender Be-\n\nfragung durch die Prozeßbeteiligten, kann es angezeigt sein, nicht sofort\n\nnach Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen dessen Entlassung\n\n(§ 248 StPO) anzuordnen. Damit bleiben eventuelle Zwangsmöglichkeiten\n\ngegen einen sich ohne Entlassung entfernenden Zeugen oder Sachverstän-\n\ndigen eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 248 Rdn. 1).\n\nJener prozessuale Vorgang der Entlassung – einschließlich der Verhand-\n\nlung mit den Prozeßbeteiligten hierüber – hat somit eher organisatorischen\n\nCharakter; wie die freibeweisliche Vorbereitung einer Beweiserhebung dient\n\ner hingegen nicht unmittelbar der Urteilsfindung. Wie jene (vgl. dazu oben 2)\n\nsollte er daher nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung verstanden\n\nwerden, für den die durch § 338 Nr. 5 StPO garantierten unbedingten Anwe-\n\nsenheitspflichten gelten. Als wesentlich sind in diesem Zusammenhang\n\nvielmehr generell nur die der Urteilsfindung unmittelbar dienenden Ver-\n\nhandlungsteile, insbesondere Beweiserhebungen, anzusehen.\n\nSolche Auslegung des Verfahrensrechts beschränkt nicht etwa das\n\nFragerecht eines bei der Verhandlung über die Entlassung etwa abwesen-\n\nden Angeklagten. Ihm ist vielmehr regelmäßig uneingeschränkt das Recht\n\nzuzubilligen, die erneute Vorladung eines ohne seine Anhörung entlassenen\n\nZeugen oder Sachverständigen zum Zweck weiterer zulässiger Befragung\n\nzu verlangen. Mit der Revision kann er eine etwaige Versagung dieser Mög-\n\nlichkeit – über den relativen Revisionsgrund der Verletzung seines Frage-\n\nrechts – beanstanden. Allein diese Auslegung des Verfahrensrechts er-\n\nscheint dem Senat angemessen als Lösung von Fällen der vorliegenden Art\n\nim Revisionsverfahren, die regelmäßig im Spannungsfeld zwischen gebote-\n\nner Wahrung aktiver Mitwirkungsbefugnisse des Angeklagten einerseits so-\n\nwie Zeugen- und Opferschutz im Strafverfahren andererseits stehen.\n\nBei einer entsprechenden zulässig erhobenen Verfahrensrüge würde\n\nder Senat demgemäß eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG beschließen.\n\nHier mangelt es an hinreichender Darlegung einer das Anwesenheitsrecht\n\ntangierenden Verletzung berechtigter Anhörungs- und Beteiligungsrechte\n\ndes Angeklagten, die nach der bislang verbindlichen Rechtsprechung ande-\n\nrer Strafsenate von § 338 Nr. 5 StPO erfaßt würde. Eine Anfrage kann daher\n\nwegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht erfolgen.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergibt\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung unterliegt keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Dies gilt\n\nauch für das Strafmaß und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung. Insbesondere ist im letzten Fall eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1,\n\n§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB die Ablehnung eines minder schweren Falles nach\n\n§ 176a Abs. 3 StGB ungeachtet der verhältnismäßig geringen Intensität der\n\nsexuellen Übergriffe, die der Tatrichter nicht verkannt hat, nicht rechtsfehler-\n\nhaft; die Argumente des Mißbrauchs zweier Kinder und der Tatbegehung\n\nnoch in der Bewährungszeit nach einschlägiger Verurteilung konnten hierfür\n\nals maßgeblich herangezogen werden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_543-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-543-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_543-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_543-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-543-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_543-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:18.843788+00:00"}}